158 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Karloffelerzeugnisse, Kohlrüben.
56) Preußische Ausführungsanweisung. Vom 10. Februar 1916.
(LMBl. 60.)
Gemäß § 9 der Bekanntmachung über die Speisekartoffelversorgung im Frühjahr
und Sommer 1916 vom 7. Februar 1916 (Rl. 86) wird zu deren Ausführung folgen-
des bestimmt:
I. Allgemein.
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Stadt- und Landkreise.
Die den Kommunalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Be-
fugnisse sind durch deren Vorstand zu erfüllen. Die Kreisordnungen und Gemeindever-
sassungsgesetze bestimmen, wer als Gemeinde und als Vorstand des Kommunalverbandes
und der Gemelnde anzusehen ist. Die Gutsbezirke werden den Gemeinden gleich gestellt.
II. Im einzelnen.
Zu § 1. a) Alle Kommunalverbände, in deren Bezirk der Bedarf der Bevölkerung
an Speisekartoffeln vom 15. März 1916 ab bis zur nächsten Ernte nicht aus den innerhalb
des Kommunalverbandes verfügbaren Vorräten gedeckt werden kann, haben die Be-
schaffung nach den Vorschristen der Verordnung durch Vermittelung der Reichs-Kartoffel-
stelle zu bewirken.
b) Unbeschadet der Ausführungsvorschrift zu § 6 haben sämtliche Kommunalver-
bände zur Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Speisekartoffeln Anordnungen
auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
25. September S. 607
4Scensber 1915 (RGBl. sn zu treffen. Auf wel-
chem der dort gewiesenen Wege sice die Versorgung regeln wollen, bleibt ihnen vorbe-
haltlich der Ausführungsbestimmungen zu s8 5, 6 und 8 überlassen.
Zu 82.
a) Feststellung der Kartofselvorräte der Gemeinden, Händler und
Verbraucher.
Die Kartoffelvorräte sind in Zenltuern und in Bruchteilen von Zenlnern anzugeben.
Andere Gewichtsangaben sind unzulässig. Die Art der Feststellung innerhalb der Kom-
munalverbände bleibt diesen mit der Maßgabe überlassen, daß für sorgfältige und ge-
naueste Feststellung Gewähr zu leisten isl.
Die Erhebung ist durch Anordnung des Kommunalverbandes bekannt zu machen,
wobei auf die Strafbarkeit unrichtiger Angaben nach & 10 der Verordnung ausdrücklich
hin zuweisen ist.
Bei Anzeigen der Handel- und Gewerbetreibenden nach § 2 Ziffer 2 ist anzugeben,
aus welchen Kommunalverbänden die Lieferung zu erwarten oder nach welchen Kom-
munalverbänden sie zu bewirken ist.
Die Anzeige an die Reichs-Kartoffelstelle ist in doppelter Aussertigung spätestens
bis zum 10. März d. J. zu erstatten. Abschrift ist gleichzeitig dem Oberpräsidenten und dem
Regierungspräsidenten unmittelbar vorzulegen; nötigenfalls ist den genannten Behörden
vorläufige Drahtanzeige zu erstatten.
b) Ermittelung der Vorräte bel den Kartoffelerzeugern.
Eine genaue Ermittelung der im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger befindlichen
Vorräte kann erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine überschlägliche Ermittelung
dieser Vorräte ist aber gleichzeitig mit der Bestandsaufnahme bei den Gemeinden, Händ-
lern und Verbrauchern notwendig zur Aufstellung der Grundsätze für dle Bedarfszu-
weisung und die Abgabepflicht. Die Landräte und die Gemeindevorstände in den Stadt-
kreisen werden deshalb angewiesen, die innerhalb der Kommunalverbände am 24. Fe-
bruar d. J. im Gewahrsam der Kartoffelerzeuger befindlichen Vorräte schätzungs weise zu
ermitteln und über das Ergebnis im Kommunalverbande den Regierungspräsidenten
Versorgungsregelung vom