Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

162 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben. 
§+ 13. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (8. 2.] in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
d) Bek., betr. Saatkartoffeln. Vom 6. Januar 1916. (R. 5.) 
I8#.] § 1. Die Höchstpreise für Kartoffeln gelten bis zum 15. Mai 1916 nicht für Kar- 
toffeln, die 
1. vom Erzeuger unmittelbar an Landwirte als Saatkartoffeln zur Aussaat ver- 
kauft werden, oder 
2. von Händlern, die von der höheren Verwaltungsbehörde die Erlaubnis zum 
Handel mit Saatkartoffeln erhalten haben, als Saatkartoffeln gekauft werden, 
oder 
3. von zugelassenen Händlern (Nrt. 2) als Saatkartoffeln an andere zugelassene 
Händler oder an Landwirte verkauft werden oder an solche Personen, welche 
durch eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde den Nachweis erbringen, daß 
sie in der Lage sind, die anzukaufenden Kartoffeln unmittelbar zu Saatzwecken 
zu verwenden. 
Der in Nr. 2 vorgesehenen Erlaubnis bedürfen auch die landwirtschaftlichen Ge- 
nossenschaften und land wirtschaftlichen Vercine. 
8 2. Die Erlaubnis zum Handel mit Saatkarloffeln (§ 1 Nr. 2) wird von der höheren 
Verwaltungsbehörde erteilt, in deren Bezirk der Händler seine gewerbliche Niederlassung 
hat. Sie gilt für das Reichsgeblet und ist jederzeit widerruflich. Sie darf nur einer dem 
Bedürfnis entsprechend beschränkten Anzahl von Personen erteilt werden, die abgesehen 
von landwlrtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Vereinen bereits vor 
dem 1. August 1914 den gewerbsmäßigen Handel mit Saatkartoffeln ausgeübt haben 
müssen. 
§ 3. Die zugelassenen Händler haben besondere Bücher über ihre Geschäftsab- 
schlüsse in Saatkartoffeln zu führen. Sie haben darin den Namen des Vertragsgegners, 
die Menge und den Preis ersichllich zu machen. Auch ist anzugeben, ob der Vertrags- 
gegner Landwirt, Händler oder eine nach § 1 Nr. 3 sonst zugelassene Person ist. 
Zu dieser Buchführung sind auch Landwirte verpflichtet, die gewerbsmäßig Saat- 
karkoffeln züchten und verkaufen. 
§ 4. Die nach § 3 zu führenden Bücher sind der zuständigen Behörde [Preußen, 
Vfg. 12. 1. 16, LMBl. 32: Landrat (Oberamtmann), in Stadtkr. Gemelndevorstand! auf 
Verlangen jederzeit vorzulegen. 
8 b. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung. 
§s 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im § 3 und 4 dieser Verordnung 
sowie die nach § 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
§ 7. Verträge über Lieferung von Saarkartoffeln, die vor dem 29. Olktober 1915 
zu einem höheren als dem Höchstpreis oder nach dem 28. Oktober 1915 zu Höchstpreisen 
abgeschlossen sind, werden ausgehoben, soweit nicht Lieferung bei Inkrafttreten dieser 
Verordnung erfolgt ist. 
§& 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (7. 1.] in Krafl. 
Begründung. (D. N. VIII 25.) 
Weder in der Bek. über die Kartoffelversorgung v. 9. Oktober 1915, noch in der 
Bek. über die Regelung der Karloffelpreise v. 28. Obtober 1915 oder der BZek. über die 
Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln v. 28. Oktober 1915 war auf die besondere 
Stellung der Pflanzkartoffeln Rücksicht genommen. Die Süchter und Anbauer von 
Saattkartoffeln mußten diese Kartoffeln zu den allgemeinen Höchstpreisen verkaufen. 
Damit war jeder Anreiz fortgefallen, die Pflanzkartoffeln besonders vorsichtig zu be-
	        
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