Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Sicherstellung und Abgabe von Karloffeln. 165 
Kartoffeln in den Kommunalverbänden und Bezlrken, die diesen Bedarf nicht aus den 
bel ihnen verfügbaren Vorräten decken können, haben in den Kommunalverbänden ihres 
Bezirkes sicherzustellen: 
. Kartoffeln 
die Vermittlungsstelle Provinzialkartoffelstelle in Königsberg 20928 966 Zentner 
„ » ,,Danzig....»... 23596315 „ 
= „ „ Potsdam . . . . . .. 37959111 „ 
„ » « »Stettin......... 26219626 „ 
» » » „ Posen 43378982 „ 
„ « « » Blcslall....»« 26•484 154 6 
b„ „ n „ Magdeburg 24030792 „ 
„ „ » ,,Kiel.......... . 407 225 » 
» » « »Hasmover...... .17708975 „ 
„ » » ,,Münstek........ 2409460» 
» » » ,,Cafscl.......... 6757461 „ 
„ b k „ Coblenz . . 12036698 „ 
„ „ Bezirkskartoffelstelle in Sigmaringen 162249 „ 
„ „ Bayerische Landeskartoffelstelle in München 1506577 „ 
» » LondeökaktoffelstelleinDresden.......... 3134033 „ 
R„ „ Reichskartoffelstelle, Zweigstelle in Stuttgart 1283947 „ 
„ „ Badische Kartoffelversorgung in Karlsruhe 13836326 „ 
R „ Landeskartoffelstelle in Darmstadt .. . . . . . . . 2074442 „ 
n„ „ Landesbehörde f. Volksernährung in Schwerin 9275132 „ 
4 „ Thüringische Landeskartoffelstelle un Weimar 3550726 „ 
» » Landesbehörde f. Volksernährung in Neustrelitz 1775506 „ 
„ » LandeskartosfelslellemOldenburg......... 574499 „ 
„ » „ „ Birkenfseld.⅝ 364991 v 
» » „ „ Braunschweig 1850205 „ 
(„ „ „ „ Dessau . . . . . . . . . . . . 893786 „ 
„ „ Landesdirektorium in Arolsen 403265 „ 
„ „ Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium 
in Bückebreeeg .. .. 78659 „ 
5 2. Die Vermittlungsstellen haben zur Durchfübrung der Sicherstellung die im 
5 1 genannten Mengen auf die Kommunalverbände ihres Bezukes nach Anweisung der 
Reichskartoffelstelle zu verteilen. 
Die Kommunalverbände haben die ihnen zur Sicherstellung aufgegebenen Kar- 
toffelmengen auf die Gemeindebezirke unterzuverteilen. In den Gemeinden erfolgt die 
Unterverteilung auf die Kartoffelerzeuger durch den Gemeindevorstand. Die Kommunal- 
verbände können vorschreiben, daß Kartoffelerzeuger, deren gesamte Kartoffelanbaufläche 
lleiner ist als 10 Ar, bei der Unterverteilung freizulassen sind. 
s 3. Die Kommunalverbände können bei den Kartoffelerzeugern auch diejenigen 
Mengen sicherstellen, die zur Deckung des eigenen Bedarfs des Kommunalverbandes er- 
sorderlich sind. In dlesem Falle sind der Bedarfsberechnung höchstens 1½ Pfund Kar- 
toffeln auf den Kopf und Tag der versorgungsberechtigten Bevölkerung für die Zeit vom 
16. August 1916 bis 15. August 1917 zugrunde zu legen. 
§s 4. Die Kartoffclerzeuger haben ihre Kartoffelvorräte pfleglich zu behandeln und 
dürfen sie in Höhe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen noch durch 
Rechtsgeschäft darüber verfügen. 
8 5. Wer als Kommunalverband und als Gemeinde im Sinne dieser Anordnung 
anzusehen ist, regelt sich nach den Bestimmungen der Landeszentralbehörden, dic auf 
Grund des §& 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 
(Rol. 590) erlassen sind.
	        
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