166 4. Verwertung der Rohstofse usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
§6. Wer den Bestimmungen im §# 4 oder den Anordnungen des Kommunalver=
bandes oder der Gemeinde über die Sicherstellung und Abgabe der sichergestellten Kar-
toffeln zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft.
Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
eingezogen werden, ohne Unterschied ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Die Bekanntmachung über das Verfüttern von Kartoffeln vom 8. Juni 1916
(Rl. 446) wird aufgehoben.
§8 8. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung 13. 8.) in Kraft.
9) Preußische Ausführungsanweisung. Vom 24. Juli 1916.
(Ml. 278.)
11 Kart 2. 26. 6. 16. I. Allgemein.
Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für den Stadtkreis Berlin
der Oberpräsident. Kommunalverbände sind die Stadt= und Landkreise. Die den Kom-
munalverbänden und Gemeinden übertragenen Verpflichtungen und Befugnisse sind durch
deren Vorstand zu erfüllen. Die Kreisordnungen und Gemeindeverfassungsgesetze be-
stimmen, wer als Gemeinde und als Vorstand des Kommunalverbandes und der Ge-
meinde anzusehen ist. Die Gutsbezirke werden den Gemeinden gleichgestellt.
Vermittlungsstellen im Sinne des § 7 sind die auf Grund der Ausführungsan-
weisungen vom 10. Februar 1916 errichteten Provinzialkartoffelstellen für den Bezirk der
Provinz. Für den Regierungsbezirk Sigmaringen wird eine Bezirkskartoffelstelle unter
der Aufsicht des Regierungspräsidenten nach den gleichen Grundsätzen errichtet.
Über die Festsetzung der Preise, zu welchen die Kommunalverbände Kartoffeln an
die Verbraucher abgeben, und über Zuschußleistungen von dritter Selte blelbt besondere
Anordnung vorbehalten.
II. Im ein zelnen.
Zu § 1. Alle Kommunalberbände, in deren Bezirk der Bedarf der Bevölkerung
an Speisekartoffeln sowie an Kartoffeln zur Brotstreckung vom 16. August 1916 bis 15.
August 1917 nicht aus den innerhalb des Kommnnalverbandes verfügbaren Vorräten
gedeckt werden kann, haben die Beschaffung nach den Vorschriften der Verordnung durch
Vermittlung der Reichskartoffelstelle zu bewirken.
Zur Brotstreckung können Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und Kartoffelstärke-
fabrikation voraussichtlich in mäßigem Umfange friühestens vom 1. Oktober 1916 ab, in
vollem Umfang erst vom 15. Dezember 1916 ab von der Trockenkartoffelverwertungs-
Gesellschaft geliefert werden. Die bis dahin als Ersatz benötigten Mengen von Frisch-
kartoffeln für die Bäckereien sind, soweit erforderlich, bei der Reichskartoffelstelle zur
Lieferung anzumelden.
Zu § 2. Sämtliche Kommunalverbände müssen Anordnungen über die Versorgung
der Bevöllerung mit Speisekartoffeln auf Grund der in der Verordnung aufgeführten
gesetzlichen Bestimmungen treffen. Die Abgabe von Kartoffeln an die Verbraucher muß
derart geregelt werden, daß sich der Verbrauch in den vorgeschriebenen Grenzen hält.
Wo das Einkellern von Vorräten in den Haushaltungen der Verbraucher für längere
Zeit bisher üblich und nach den räumlichen Verhältnissen ohne Gefährdung der Vorräte
angängig ist, müssen bei der Verbrauchsregelung Bestimmungen getroffen werden, die
das Einkellern ermöglichen. Wegen der lÜberwachung der Vorräte auch in den Haushal-
tungen der Verbraucher wird auf § 6 verwiesen.
Zur Ubertragung der Versorgungsregelung auf die Gemeinden ist eine Anordnung
des Kommunalverbandes erforderlich.
Die Kommunalverbände müssen Anordnungen treffen, welche die Ablieferung der
vom Kommunalverband aufzubringenden Kartoffelmengen unbedingt gewährleisten, und