Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Bek. über Kartoffeln. 169 
regelung weiter dahingehend zu erfolgen, daß der Kartoffelerzeuger aus den Tag und Kopf 
bis 11 Pfund Kartoffeln seiner Ernte für sich und für jeden Angehörigen seiner Wirt- 
schaft verwenden dars, während im übrigen der Tageskopfsatz auf höchstens 1 Pfund Kar- 
toffeln mit der Maßgabe festzusetzen ist, daß der Schwerarbeiter eine tägliche Zulage bis 
1 Pfund Nartofseln, insgesamt also bis 2 Pfund Kartoffeln, erhält. Ferner ist das Ver- 
füttern von Kartosseln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl und Erzeugnissen der Kartoffel- 
trocknerei ausnahmslos verboten worden, jedoch dürfen Kartoffeln, dic als Speisekartoffeln 
oder als Fabrikkartoffeln nicht verwendbar sind, künftig an Schweine und an Federvieh 
versüttert werden. Verboten ist das Einsäuern von Kartoffeln und das Vergällen und Ver- 
mischen der an die Trockenkartofsel-Verwertungs-Gesellschaft abzulicsernden Mengen. Um 
die rechtzeitige Wintereindeckung mit Kartoffeln zu gewährleisten, ist ferner der Handel 
und der Verkehr mit Saatkartoffeln bis auf weiteres untersagt. — Es darf nicht verkannt 
werden, daß diese Vorschriften für manchen nichischwerarbeitenden Verbraucher eine Ei- 
schränkung seiner Ernährung bedeuten, daß vornehmlich aber durch die neuen Vorschriften 
der Landwirt betroffen wird. Es ist aber unbedingt erforderlich, alle anderen Rücksichten 
zurücktreten zu lassen und lediglich Vorkehrungen zu treffen, die das Durchhalten mit 
Kartoffeln bis zur neuen Frühkartoffelernte unter allen Umständen sichern. Das genaue 
Ergebnis der Herbstkarloffelernte kann erst durch eine Bestandsaufnahme ermittelt werden. 
Ergibt diese ein besseres Resultat, als jetzt vorsichtigerweise angenommen werden muß, 
so werden die heute gebotenen Vorschriften gemildert werden können. Bis dahin aber 
mussen die geschilderten Anordnungen in Kraft blelben, denn nur durch sie allein wird. 
die Gewähr geboten, daß auch unter den schwierigsten Ernteverhältnissen genügende 
Mengen Speisekartoffeln vorhanden sind, und daß diese Mengen derart verbraucht werden, 
wie es die Interessen des deutschen Volkes und die Interessen der Heeresberwaltung 
gebleterisch fordern. 
2. Deutsche Tages Zig. v. 9. November 1916 Nr. 508. Die „Deutsche Parlaments- 
Correspondenz“ berichtet: Der preußische Minister des Innern hat soeben folgenden Er- 
laß an die Regierungspräsidenten gerichtet: Es ist zur Sprache gebracht worden, daß die 
Deputatberechligten auf dem Lande entgegen der Anordnung des Reichskanzlers vom 
14. Oktober 1916 Kartoffeln in Höhe von 60 bis 120 Zentner erhalten. Ich weise deshalb 
darauf hin, daß nach der Vorschrift der genannten Anordnung des Reichskanzlers auch 
der Deputatberechtigte nicht mehr als 1½ Pfund Kartoffeln auf den Tag und den Kopf 
als Speisekartoffeln verwenden darf, ihm daher auch eine größere Menge von Kartoffeln 
hierfür von dem Arbeitgeber nicht zu überweisen ist. Hat er vertragsmäßig Anspruch auf 
eine großere Menge, so lann er nur Vergütung für den Mehrbetrag in Geld verlangen. 
#) Bek. über Kartoffeln. Vom 1. Dezember 1916. (REl. 1314.) 
Auf Grund der Befanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volls- 
ernährung vom 22. Mai 1916 (REl. 401) wird verordnet: 
§5 1. Die Regelung der Versorgung der Bevölkerung mit Spcisekartoffeln (§ 2 der 
Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, RGBl. 590) hat nach 
dem Grundsatz zu erfolgen, daß der Kartofselerzeuger bis zum 31. Dezember 1916 und 
vom 1. März 1917 bis zum 20. Juli 1917 auf den Tag und Kopf bis 1½" Pfund Kartof. 
feln, in der Zeit vom 1. Januar 1917 bie 28. Febrnar 1917 bis 1 Pfund Kartoffeln seiner 
Ernte für sich und jüc jeden Angehörigen seiner Wirlschaft verwenden darf. Im übrigen 
wird der Tageskopfsatz bis zum 31. Dezember 1916 auf höchstens 1 Pfund Kartoffeln, 
vom 1. Januar 1917 bis zum 20. Juli 1917 auf höchstens 34 Pfund Karlosseln mit der 
Maßgabe festgesetzt, daß der Schwerarbeiler eine tägliche Zulage bis 1 Pfund, vom 1. 
Januar 1917 ab eine lägliche Zulage bis 1¼ Pfund Kartosseln erhält. 
s2. Kartofseln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kar- 
tofseltrocknerci dürfen, vorbchaltlich der Vorschrift im Abs. 2, nicht verfütlert werden. 
Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindest-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.