170 4. Verwerlung der Rohftoffe usw. II. Kartoffeln, Kartkoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
größe von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) nicht erreichen. Die Verfütterung darf nur erfolgen
an Schweine und an Federvleh, und nur, sowelt die Verfütterung an Schweine und an
Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere.
§ 3. Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel-Ver-
wertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzullefernden Mengen zu vergällen oder mit
anderen Gegenstländen zu vermengen.
§ 4. Zur Deckung des für die Ernährung der Bevölkerung bis zum 20. Juli 1917
erforderlichen Bedarfs an Kartoffeln in den Kommunalverbänden und Bezirken, die
diesen Bedarf nicht aus den bei ihnen verfügbaren Vorräten decken können, haben die
Vermittlungsstellen (§7 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni
1916, REll. 590) die ihnen von der Reichskartoffelstelle aufgegebenen Mengen in den
Kommunalverbänden ihres Bezlrkes sicherzustellen.
#§ 5. Die Vermittlungsstellen haben zur Durchführung der Sicherstellung die ihnen
auferlegten Mengen auf die Kommunalverbände ihres Bezirkes nach Anweisung der
Reichskartoffelstelle zu verteilen. Soweit auf Grund der Sicherstellung gemäß §& 1 der
Bekanntmachung vom 2. August 1916 (R#l. 875) auf Anfordern der Relchskarloffel-
stelle Kartoffeln geliefert sind, werden diese nach näherer Anweisung der Reichskartoffel.
stelle auf die nach § 4 sicherzustellende Menge angerechnet.
Die Kommunalverbände haben die ihnen zur Sicherstellung aufgegebenen Kar-
tosselmengen auf die Gemeindebezirke unterzuverteilen. In den Gemeinden erfolgt die
Untervertellung auf die Kartoffelerzeuger durch den Gemeindevorstand.
§ 6. Die Kommunalverbände können bei den Kartoffelerzeugern auch diesenigen
Mengen sicherstellen, die zur Deckung des eigenen Bedarss des Kommunalverbandes
ersorderlich sind.
§ 7. Die Kartoffelerzeuger haben ihre Kartoffelvorräte pfleglich zu behandeln und
dürfen sie in Höhe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen noch durch
Rechtsgeschäft darüber verfügen.
§ 8. Für die Beschaffenheit der Kartoffeln, die auf Anfordern der Reichskartoffel-
stelle zu liesern sind, gelten die Lieferungsbedingungen der Reichskartoffelstelle mit der
Maßgabe, daß als Speisekartoffeln gute, gesunde Kartoffeln von 1 Zoll (2,72 Zentimeter)
Mindestgröße geliefert werden dürfen.
§* 9. Wer als Kommunalverband und als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung
anzusehen ist, regelt sich nach den Bestimmungen der Landeszentralbehörden, die auf
Grund des F 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916
(RGBl. 690) erlassen sind.
§ 10. Wer den Vorschriften in den §§ 2, 3 und 7 oder den Anordnungen des Kom-
munalverbandes oder der Gemeinde über die Sticherstellung und Abgabe der sicherge-
stellten Kartosfeln zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld-
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe
können die Vorräte, auf die sich die straf bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
§ 11. Die Bekanntmachung über die Verpflichtung der Kommunalverbände und
der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln vom 2. August 1916
(Röl. 875) und die Bekanntmachung über Kartoffeln vom 14. Oktober 1916 (RGBl.
1165) werden aufgehoben. Die zu diesen Bekanntmachungen erlassenen Ausführungs-
bestimmungen blelben bis zur Anderung durch die zuständigen Stellen in Kraft.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Dezember 1916 in Kraft.
h) Verordnung über Saatkartoffeln. Vom 16. November 1916.
(RGBl. 1281.)
I##.] § 1. Saatkartoffeln aus der Ernte 1916 dürfen nur durch die Vermittlung von
landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (Landwirtschaftskammern usw.) oder ähnlichen