Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

170 4. Verwerlung der Rohftoffe usw. II. Kartoffeln, Kartkoffelerzeugnisse, Kohlrüben. 
größe von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) nicht erreichen. Die Verfütterung darf nur erfolgen 
an Schweine und an Federvleh, und nur, sowelt die Verfütterung an Schweine und an 
Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere. 
§ 3. Es ist verboten, Kartoffeln einzusäuern und die an die Trockenkartoffel-Ver- 
wertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin abzullefernden Mengen zu vergällen oder mit 
anderen Gegenstländen zu vermengen. 
§ 4. Zur Deckung des für die Ernährung der Bevölkerung bis zum 20. Juli 1917 
erforderlichen Bedarfs an Kartoffeln in den Kommunalverbänden und Bezirken, die 
diesen Bedarf nicht aus den bei ihnen verfügbaren Vorräten decken können, haben die 
Vermittlungsstellen (§7 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 
1916, REll. 590) die ihnen von der Reichskartoffelstelle aufgegebenen Mengen in den 
Kommunalverbänden ihres Bezlrkes sicherzustellen. 
#§ 5. Die Vermittlungsstellen haben zur Durchführung der Sicherstellung die ihnen 
auferlegten Mengen auf die Kommunalverbände ihres Bezirkes nach Anweisung der 
Reichskartoffelstelle zu verteilen. Soweit auf Grund der Sicherstellung gemäß §& 1 der 
Bekanntmachung vom 2. August 1916 (R#l. 875) auf Anfordern der Relchskarloffel- 
stelle Kartoffeln geliefert sind, werden diese nach näherer Anweisung der Reichskartoffel. 
stelle auf die nach § 4 sicherzustellende Menge angerechnet. 
Die Kommunalverbände haben die ihnen zur Sicherstellung aufgegebenen Kar- 
tosselmengen auf die Gemeindebezirke unterzuverteilen. In den Gemeinden erfolgt die 
Untervertellung auf die Kartoffelerzeuger durch den Gemeindevorstand. 
§ 6. Die Kommunalverbände können bei den Kartoffelerzeugern auch diesenigen 
Mengen sicherstellen, die zur Deckung des eigenen Bedarss des Kommunalverbandes 
ersorderlich sind. 
§ 7. Die Kartoffelerzeuger haben ihre Kartoffelvorräte pfleglich zu behandeln und 
dürfen sie in Höhe der bei ihnen sichergestellten Mengen nicht verbrauchen noch durch 
Rechtsgeschäft darüber verfügen. 
§ 8. Für die Beschaffenheit der Kartoffeln, die auf Anfordern der Reichskartoffel- 
stelle zu liesern sind, gelten die Lieferungsbedingungen der Reichskartoffelstelle mit der 
Maßgabe, daß als Speisekartoffeln gute, gesunde Kartoffeln von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) 
Mindestgröße geliefert werden dürfen. 
§* 9. Wer als Kommunalverband und als Gemeinde im Sinne dieser Verordnung 
anzusehen ist, regelt sich nach den Bestimmungen der Landeszentralbehörden, die auf 
Grund des F 11 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916 
(RGBl. 690) erlassen sind. 
§ 10. Wer den Vorschriften in den §§ 2, 3 und 7 oder den Anordnungen des Kom- 
munalverbandes oder der Gemeinde über die Sticherstellung und Abgabe der sicherge- 
stellten Kartosfeln zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe 
können die Vorräte, auf die sich die straf bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie 
dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. 
§ 11. Die Bekanntmachung über die Verpflichtung der Kommunalverbände und 
der Kartoffelerzeuger zur Sicherstellung und Abgabe von Kartoffeln vom 2. August 1916 
(Röl. 875) und die Bekanntmachung über Kartoffeln vom 14. Oktober 1916 (RGBl. 
1165) werden aufgehoben. Die zu diesen Bekanntmachungen erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen blelben bis zur Anderung durch die zuständigen Stellen in Kraft. 
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem 4. Dezember 1916 in Kraft. 
h) Verordnung über Saatkartoffeln. Vom 16. November 1916. 
(RGBl. 1281.) 
I##.] § 1. Saatkartoffeln aus der Ernte 1916 dürfen nur durch die Vermittlung von 
landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (Landwirtschaftskammern usw.) oder ähnlichen
	        
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