172 4. Verwertung der Robstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
3. Die Landwirtschaftskammern haben der Reichskartoffelstelle, den Provinzial-
kartoffelstellen und den beteiligten Kommunalverbänden auf alle die Lieferung von Saat-
kartoffeln betreffenden Fragen Auskunft zu geben.
4. Dic Kommunalverbände erhalten nach näherer Bestimmung der Reichskartoffel-
stelle Nachricht über die aus anderen Kommunalverbänden in ihre Bezirke gelieferten
Saatkartoffeln. Sie haben darüber zu wachen, daß diese Kartoffeln zur Saat verwendet
werden. Hierbei sind die von der Reichskartoffelstelle und den Provinzialkartoffelstellen
ergehenden Weisungen zu beachten.
i) Bek., betr. den Übergang der Geschäfte der Reichsstelle für Kar-
toffelversorgung auf die Reichskartoffelstelle. Vom 22. Mai 1916.
(RGBl. 407.)
BR.] 8. 1. Zur Beendigung der laufenden Geschäfte der Reichsstelle für Kartoffelver-
sorgung gehen die Aufgaben und Befugnisse, die ihr durch die Bekanntmachung über
die Regelung des Verkehrs mit Kartoffeln vom 12. April 1915 (Röhl. 217) zugewiesen
sind, auf die Reichskartoffelstelle über.
§5 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 126. ö.] in Kraft.
k) Bek. über das Verfüttern von Kartoffeln. Vom 15. April 1916.
(Rö#l. 284.)
ne.] § 1. Bis zum 15. Mai 1916 dürfen Kartoffelbesitzer insgesamt nicht mehr Kar-
toffeln verfüttern, als auf ihren Biehbestand bis zu dlesem Tage nach folgenden Sätzen
entfällt:
a) an Pferde höchstens zehn Pfund, an Zugkühe höchstens fünf Pfund, an Zug-
ochsen höchstens sieben Pfund, an Schweine höchstens zwei Pfund Kartoffeln
täglich,
b) oder statt dessen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei ein Viertel der vor-
stehenden Sätze.
Die einzelnen Tiergattungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als an sie
bisher schon Kartoffeln oder Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei verfüttert worden sind.
Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl dürfen nicht verfüttert werden.
§# 2. Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit nach
dem 15. Mai 1916 das Verfüttern von Kartoffeln oder Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei
und der Kartoffelstärkefabrikation beschränkt oder verboten wird.
§ 3. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können
die Verfütterung von Kartoffeln weiter beschränken oder verbieten.
§ 4. Wer Erzeugnisse der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kartoffeltrocknerei
herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), hat auch diejenigen Erzeugnisse der
Kartoffeltrocknerei einschließlich der vorhandenen Vorräte an die Trockenkartoffel-Ber-
wertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern, die nach § 2 Abs. 1 der Bekanntmachung
über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffel-
stärkefabrikation vom 16. September 1915 (Rßl. 585) der Ablieferungspflicht bisher
nicht unterliegen oder infolge besonderer Bewilligung der Trockenkartoffel-Verwertungs-
Gesellschaft im eigenen Wirtschaftsbelriebe verwendet werden dürfen.
Ausgenommen von der Lieferungspflicht bleiben nur
1. die Mengen, dic der Trockner bis zum 15. Juli 1916 nach dem Maßstab des & 1
verfültern dürfte.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen treffen, durch die für die Zeit
nach dem 15. Mai 1916 diese Ausnahme von der Lieferungspflicht beschränkt
oder aufgehoben wird;