176 4. Verwertung der Rohstosse usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
Reichskanzlers vom 28. Oktober d. Is. (Rl. 709) unter II festgesetzten Kleinhandels=
höchstpreis an:
Der Kleinhandelshöchstpreis darf den Erzeugerhöchstpreis, wie er unter I der ge-
nannten Bekanntmachung festgesetzt ist, in den Provinzen Ostpreußen, Westpreußen,
Posen, Schlesien, Pommern und Brandenburg mit Ausnahme des Landespollzeibezirks
Berlin um nicht mehr sssssssssss 90 Pf.,
in den Provinzen Sachsen, Schleswig Holstein, Hannobver und Hessen-Nassau
um nicht mehr assssssssssss 1 M.
übersteigen.
In dem Landespolizeibezirke Berlin, der Rheinprovinz, der Provinz Westfalen und
dem Reglerungsbezirke Sigmaringen bewendet es bis auf welteres bei dem Höchstsatz von
1,30 M. Die Gemeinden und Kommunalverbände werden jedoch veranlaßt, bei der Fest-
setzung von Kleinhandelshöchstpreisen den zulässigen Höchstaufschlag für den Handel
(1,30 M.) soweit herabzumindern, als die örtlichen Verhältuisse es gestatten.
Zu §8 8. Die für die Landeszentralbehörden in §3 4 vorgesehene Befugnis übertragen
wir den Regierungspräsidenten. Die Vorstände der Gemeinden und Kommunalverbände
werden ermächtigt, an Stelle der Gemeinden und Kommunalverbände die im § 4erwähnten
Festsetzungen zu trefsen. Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Land-
kreise. Wer als Gemeinde und als Vorstand der Gemeinde und der Kommunalverbände
anzusehen ist, bestimmen die Gemeindeverfassungsgesetze und die Kreisordnungen.
6) Preußische Anordnung. Vom 11. November 1915. (LMl. 16, 4.)
IM#, Hand M., Landw M., Bek. 11. 11. 15.] Der Oberpräsident kann für den Um-
fang der Provinz oder für einzelne Teile der Provinz bestimmen, daß die Anordnung
wegen Uberlragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf von Kartoffeln
auch gegenüber Kartoffelerzeugern mit elner geringeren Kartoffelanbaufläche als ein.
Hektar zulässig ist.
7) Preußische Anordnung. Vom 26. Februar 1916. (LMI. 77.)
IM J., Hand M., Landw M., Bek. 29. 11. 15.] Durch die Ubertragung des Eigentums
und die Aufforderung zum Verkauf darf übec die gesamte Kartoffelernte eines Kartoffel-
erzeugers verfügt werden. Für die Mengen, welche vor der Entelgnung ausgenommen
werden müssen, sind die Vorschriften in der Bek. des Reichskanzlers vom 26. Februar
1916 (Rl. 123) maßgebend.
n) Bek. über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und die
Preioftellung für den Weiterverkauf. Bom 13. Juli 1916.
(Rös#l. 696.)
IPrärE##., 85 1, 2, 10 Kart Preis B. 28. 10. 15; § 1 2. 22. 5. 16.] I. Der Höchstpreis
für Kartoffeln aus der Ernte 1916 beträgt beim Verkaufe durch den Karloffelerzeuger
für die Tonne:
vom 1. August 1916 bis einschl. 10. August 1916 180 Mark,
„ 11. „ 1916 „ „ 20. „ 1916 160 „
„ 21. „ 1916 „ „ 31. , 1916 140 „
„ 1. September 1916 „ „ 10. September 1916 120 „
„ 11. „ 1916 „ „ 20. „ 1916 100 „
„ 21. „ 1916 „ „ 30. „ 1916 90 „
„ 1. Oktober 1916 „ „ 15. Febrnar 1917 80 „
„ 16. Februar 1917 „ „ 15. August 1917 100 „
Maßgebend ist der zu der vereinbarten Lieferungszeit geltende Höchstpreis