Preisfestseyung bei Enteignung von Kartoffeln. 177
II. Bei der Festsetzung der Kleinhondelshöchstpreise werden die Gemeinden keiner
Beschränkung unterworfen. Die aus §& 4 der Bekanntmachung über die Regelung der
Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Röl. 711) sich ergebende Verpflichtung der
Gemeinden zur Festsetzung von Höchstpreisen bleibt unberührt.
I11. Die Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und
die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 2. März 1916 (RGBl. 140) kritt für die
Kartoffeln aus der Ernte 1916 mit dem Ablauf des 31. Juli 1916 außer Kraft.
IV. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung (14. 7.] in Kraft.
1. RG. IV, Recht 16 397 Nr. 718. Für den Kleinhandel mit Kartoffeln kommen
nur die von den Gemeinden und Kommunalverbänden festgesetzten Höchstpreise (I# 4, 9
Bel. v. 28. Oktober 1915 R#ll. 711) in Betracht, nicht aber die vom Reichslanzler für
den Welterverkauf im Kleinhandel vorgeschriebenen Preisgrenzen (8 7) lebenso Preuß.
Vlg. 24. 11. 15, LM Bl. 16, 9.). Daher ist nicht etwa als Höchstprels für den Kartoffel-
kleinhandel die Summe des Erzeugerhöchstpreises und des vom Reichslanzler festge-
setzten Zuschlags anzusehen, sondern es bedarf der besonderen Festsetzung eines Höchst-
preises durch die genannten Verbände.
2. RG. IV, Recht 16 397 Nr. 719. Höchstpreise für den Kleinhandel mit Kartoffeln
fsestzusetzen, ist der Reichskanzler durch die B#.O. vom 28. Oktober 1915 nicht ermäch-
tigt und er hat auch Höchstpreise nicht festgesetzt, sondern nur Normativvorschriften ge-
geben, die von den Gemeinden und Kommunalverbänden bei der ihnen übertragenen
Festsetzung von Kleinhandelshöchstpreisen zu beobachten sind. Diese Vorschriften des
Reichskanzlers betreffen überdies nur den Weiterverkauf. Darunter ist aber niemals
der Verkauf durch den Erzeuger der Ware, also den Produzenlen der Kartoffeln, zu ver-
stchen, sondern nur der Verkauf durch den Händler, der die Ware zum Zwecke des Ver-
kaufs angeschafft hat.
3. RG. IV, Recht 16 397 Nr. 720. Nach der BRVO. vom 25. Oktober 1915 über
Regelung der Kartoffelpreise gelten die für den Großhandel mit Kartoffeln durch die
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom gleichen Tage festgesetzten Preise für die Liefe-
rung ohne Sack und schließen die Kosten des Transports bis zum nächsten Güterbahnhof
oder Schiffsanlegeplatz und die Verladungskosten ein. Danach bleibt Raum für freie
Vercinbarungen über die Kosten des Transports auf anderem Wege als durch die Elsen-
bahn oder das Schiff. Das Gesetz ziehl also der Vertragsfreiheit hinsichtlich der Berein-
barungen über Fuhrkosten keine Schranken; es darf nur eine solche Vereinbarung nicht
zum Zweck der Umgehung der Hoöchstpreisvorschriften erfolgen.
Das Einsacken der Kartoffeln zum Zwecke des Transports gehört zur Ubergabe,
deren Kosten der Verkäufer zu tragen hat. Diese Kosten sind also in der Höchstpreisfest-
setzung berelts berücksichtigt und dürfen daher nicht neben dem Höchslpreis gefordert werden.
) Bek. über die Preisfestsetzung bei Enteignung von Kartoffeln.
Vom 2. März 1916. (Rsl. 140.)
I8N.] §1. Bei der Entelgnung von Kartoffeln ist der nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes, be-
kressend Höchslpreise, vom 4. August 1914 (RGWl. 339) in der Fassung vom 17. Dezember
1914. (R#Bl. 513) festzusetzende Ubernahmepreis um 30 Mark für die Tonne zu kürzen.
Deer Betrag, um den der Ubernahmeprels gekürzt ist, fließt dem Kommunalber=
bande zu, aus dessen Bezirke die enteignete Menge in Anspruch genommen wird.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 15. März 1916 in Kraft.
Hierzu:
Preußische Verfügung. Vom 30. Dezember 1915.
(LWBl. 29.)
Für die Enteignung von Kartoffeln ist § 7 der Verordnung vom 28. Oktober maß-
gebend in der Fassung, die er durch die Verordnungen vom 11. und 29. November (Rl.
Kriegsbuch. Vd. 4. 12