Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei usw. 179 
Art. IV. Dlese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (1. 9.) in Kroft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Auf Grund des Art. II ist der Wortlaut unter dem 22. September 1916 (RGBVi. 
1069) wie folgt bekannt gemacht. 
Verordnung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der 
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation in der Fassung 
der Verordnung vom 31. August 1916. (REsl. 1070.) 
§ 1. Wer in einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb Erzeugnisse der 
Kartoffeltrocknerei herstellt oder durch andere herstellen läßt (Trockner), ist verpflichtet, 
seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel-Verwertungs- 
Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Die Lieferung hat entsprechend den Anwei- 
fungen der Gesellschaft zu erfolgen. Der Trockner hat die Anweisung nach Fertigstellung 
von je 100 Doppelzentner einzuholen. 
Die Herstellung der Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmigung der Gesellschaft 
gestattet. 
§ 2. Die Vorschriften im § 1 Abs. 1 gelten nicht 
1. für Erzeugnisse oder Bestände, die zur Verwendung im eigenen Wirtschafts- 
betriebe des Herstellers, bei Genossenschaften oder Gesellschaften im Wirtschafts- 
betrieb ihrer Mitglieder erforderlich sind; 
2. für Erzeugnisse, die mit Genehmigung der Trockenkartoffel-Verwertungs-Ge- 
sellschaft in Lohn hergestellt sind. 
Jedoch unterliegen der Lieferungspflicht nach § 1 die Mengen, die infolge eines 
Verfütterungsverbots nach § 5 der Verordnung über die Kartoffelversorgung vom 26. 
Juni 1916 (REBl. 590) im eigenen Betriebe nicht verwendet werden können. 
8 8. Der Trockner hat der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft auf Erfordern 
binnen zwei Wochen Auskunft zu ertellen. 
1. über Umfang, Betrieb und Leistungsfähigkeit seiner Kartoffeltrockenanlage; 
2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerel, welche von ihm her- 
gestellt, verbraucht und auf Lager genommen sind. 
§ 4. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartoffel-Verwertungs--Gesellschaft 
unter den Bedingungen des Gesellschaftsvertrags beizutreten. 
6 5. Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesellschaft 
unterllegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen Gebrauch 
gemacht hat, denselben Bedingungen wie die Gesellschafter mit der Maßgabe, daß über 
Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlichen Gerichte entscheiden. 
§ 6. Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei im Sinne dieser Verordnung sind alle Er- 
zeugnisse, die entstehen, wenn frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen mit anderen- 
Stoffen, der größere Teil ihres natürlichen Wassergehalts entzogen wird. 
§ 7. Wer Kartoffelstärke öder Kartoffelstärkemehl herstellt oder durch andere her- 
stellen läßt, ist verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die 
Trockenkartoffel-Berwertungs-Gesellschaft zu liefern. 
Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest. 
§ 8. Die Vorschriften des # 7 gelten nicht für Erzeugnisse oder Bestände, die für 
den Hausbedarf des Herstellers oder seiner Angestellten erforderlich sind. 
§ 9. Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft hat die Erzeugnisse und Be- 
stände (#§ 1 und 7) abzunehmen. 
§ 10. Kartoffeln sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärke- 
fabrikation dürfen zur Herstellung gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dextrin, 
Glukose, löslicher Stärke, nur mit Einwilligung der Trockenkartoffel-Berwertungs-Gesell- 
schaft verwendet werden. 
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