180 4. Verwertung der Rohstoffe usw. II. Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse, Kohlrüben.
Dies gilt nicht
1. für die Herstellung von Erzeugnissen, die der Lieferungspflicht nach s§s 1 oder 7
unterliegen;
2. für die Herstellung von Erzeugnissen des Brennerei-, Hefe= oder Bäckereige-
werbes.
Der Reichskanzler kann die Vorschrift im Abs. 1 auf die Herstellung der im Abs. 2
Nr. 2 genannten Erzeugnisse ausdehnen.
§5 11. Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft untersteht der Aufsicht des
Reichskanzlers.
§ 12. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen.
§8 13. Der Reichskanzler kann den Verkehr mit Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei
und der Kartoffelstärkefabrikation, die aus dem Ausland eingeführt werden, regeln; ins-
besondere kann er anordnen, daß diese Erzeugnisse an die Trockenkartoffel-Verwertungs-
Gesellschaft in Berlin zu liefern sind. Er setzt die Bedingungen und Preise für die Liefe.
rung und den weiteren Absatz fest. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Ge.
fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr von Erzeugnissen der
Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrilation treffen.
#14. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer den Vorschriften in den # 1, 7 oder den nach § 7 Abs. 2 erlassenen Be.
stimmungen zuwiderhandelt;
2. wer die nach § 3 von ihm erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist nicht
erteilt oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
3. wer der Vorschrift des § 10 zuwiderhandelt;
4. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des & 10 zuwider hergestellt sind,
in seinem Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, feilhält oder sonst in den Ver-
kehr bringt.
Übersteigt in den Fällen der Nummern 1, 3 der Wert der Menge, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, den Betrag von fünftausend Mark, so kann die Geldstrafe
bis auf das Doppelte des Wertes erhöht werden.
Hier zu:
a) Bek. über die Ausdehnung der Verordnung lzu b. .
Vom 17. März 1916. (RGBl. 173.)
INK. 8 6 Abs. 2 Bek. b, a. F.] Die Vorschristen der Verordnung, soweit sie sich auf Er-
zeugnisse der Kartoffeltrocknerei beziehen, werden auf alle Erzeugnisse ausgedehnt, die
entstehen, wenn frischen Kartoffeln, allein oder in Mischungen mitl anderen Stoffen,
der größere Teil ihres natürlichen Wassergehalts entzogen wird.
6) Anordnungen zur Bekanntmachung . L[L'bll. Vom W. September
1916. (8Bl. 301.)
[Prä#E##. 5 7 Abs. 2 W. b, § 1 . 22. 5. 16.]
I. Preise.
Für die der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft gelieferten Erzeugnisse erhält
der Stärkehersteller einen Abschlagspreis. Der Abschlagspreis wird vom Ausschuß der
Gesellschaft mit Zustimmung des Reichskanzlers festgesetzt. Maßgebend für die Berech-
mung ist bei Versendung mit der Eisenbahn das Datum des Annahmestempels, bei
anderen Bersendungen das Datum der Frachturkunde. Der Abschlagspreis ist späteslens
innerhalb zwei Wochen von dliesem Datum abzuzahlen.