Bek. über Kohlrüben. 185
verständigen endgültig festgesetzt. Die baren Auslagen des Verfahrens trägt der Be-
sitzer. Den Betrag, um den der Übernahmepreis gekürzt ist, erhält der Kommunalverband,
aus dessen Bezirk die enteignete Menge in Anspruch genommen wird.
Weist der Besltzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise
als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu be-
rücksichtigen.
§ 12. Der Besitzer hat die Borräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei
ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sic in
seinen Gewahrsam übernimmt.
III. Bewirtschaftung der Kohlrüben und Verbrauchsregelung.
§5 13. Die Reichskartoffelstelle hat für die Deckung des Bedarfs an Kohlrüben, die
als Ersatz für fehlende Kartoffeln erforderlich sind, zu sorgen. Sie kann sich hierbei der
Hilfe der nach § 7 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916
(Röeßll. 590) eingerichteten Vermittlungsstellen sowie der Kommunalverbände bedienen.
Diese haben ihr auf Verlangen Auskunft zu geben und sind an ihre Weisungen gebunden.
Die Réichskartoffelslelle trifft die näheren Bestimmungen über den Erwerb und kann
die näheren Bedingungen für die Lleferung festsetzen.
§ 14. Die Kommunalverbände, denen durch die Reichskartoffelstelle Kohlrüben
zugewiesen werden, haben deren Verbrauch in ihrem Bezirke zu regeln. Dabei ist grund-
sätzlich davon auszugehen, daß zwei Teile Kohlrüben einem Teile Kartoffeln gleichstehen.
§ 15. Der Relchskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten
Behörden können die Art der Regelung (5 14) vorschreiben; die Landeszentralbehörden
oder die von diesen bestimmten Behörden können die Regelung für sämtliche oder einzelne
Kommunalverbände selbst vornehmen.
§ 16. Die Kommunalverbände können in ihren Bezirken Lagerräume für die Lage-
rung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungs-
behörde endgültig fest.
§ 17. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs
für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die Regelung des
Berbrauchs übertragen wird, gelten die s## 14 bis 16 für die Gemeinden entsprechend.
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner haben, können
die Übertragung verlangen. «
§18.UberStreitigkeiten,dicbeiderVerbrauchskegelung(§§14bis17)cntstel)en,
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
IV. Schlußbestimmungen.
§5 19. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim-
mungen. Stle bestimmen, wer als Gemeinde, als Kommunalverband, als zuständige
Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Berordnung anzusehen
ist. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und Gemeinden über-
tragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen.
§ 20. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
§ 21. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrasc bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesondere aus dem
Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind, entfernt, sie
beschädigt, zerstört, verfüttert, verarbeitet, derarbeiten läßt, zur Verarbeitung
annimmt oder verbraucht;
2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Ver-
äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sic abschließt;