Regelung der wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse der Branntweinbrennereien usw. 191
sich verpflichtet, Branntwein über die dem beanspruchten Satze entsprechende,
im § 5 des Gesetzes vom 14. Juni 1912, betreffend Beseitigung des Branntwein-
kontingents (Röl. 378), als Jahreserzeugung bezeichnete Alkoholmenge unter
Einrechnung der dem übertragenen Rechte entsprechenden Alkoholmenge hinaus
weder selbst herzustellen noch den über diese Grenze elwa hinausgehenden Teil
des Durchschnitisbrandes auf eine andere Brennerei zu übertragen.
Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand wächst
dem eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung
zu, als wenn die Summe des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrandes
der Brennerei für das Betriebsjahr 1915/16 als Durchschnittsbrand zugewiesen
wäre.
Die Verbrauchsabgabe für den innerhalb des erworbenen Durchschnitis-
brandes hergestellten Branntwein ist so zu berechnen, als ob er in der den Durch-
schnittsbrand abgebenden Brennerei hergestellt worden wäre.
Auf erworbenen Durchschnittsbrand darf die Branntweinerzeugung erst
angerechnet werden, wenn die Brennerei ihren eigenen Durchschnittsbrand er-
schöpft hat. Wird Durchschnittsbrand von mehreren Brennereien erworben, so
ist stets zunächst der erworbene Durchschnittsbrand der einen Brennerei vollständig
zu erledigen, bevor Branntwein auf den erworbenen Durchschnittsbrand einer
weiteren Brennerel angerechnet werden darf.
Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Ubertragung des
Durchschnittsbrandes, über die Buchführung und den statistischen Nachweis trifft
der Reichskanzler.
b) Im Betriebsjahr 1915/16 dürfen land wirtschaftliche Brennereien die Rückstände
der Branntweinerzeugung und den gewonnenen Dünger unbeschränkt veräußern
oder abweichend von den Bestimmungen des 4 der Brennereiordnung ver-
wenden, ohne daß sie dadurch ihre landwirtschaftliche Eigenschaft verlieren.
c) Im Monat Oktober 1915 dürfen die Brennereien, sofern sie Hefe erzeugen,
Rohzucker nach Maßgabe der Vorschriften unter Ziffer III und V der Bekannt-
machung vom 4. Februar 1915 (R#l. 57) verarbeiten.
d4) Soweit im Betriebsjahr 1915/16 Melasse verarbeitet werden darf, verlieren
Brennereien, die vor dem 1. April 1909 als landwirtschaftliche Brennerelen mit
Hefeerzeugung betrleben sind (5 13 letzter Satz des Gesetzes vom 15. Juli 1909)
und die Hefeerzeugung beibehalten, infolge der Melasseverarbeitung nicht ihre
Eigenschaft als landwirtschaftliche Brenneret.
o) Im Betriebsjahr 1915/16 ist die im § 43 Nr. 4 und 5 und im §# 47 des Gesetzes
vom 15. Juli 1909 vorgesehene besondere Betriebsauflage nur in den Monaten
zu erheben, in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit anderen
Stoffen verarbeitet.
f) Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 aus-
schließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet haben und
damals Anspruch auf die im 5& 5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912
und im & 45 Ziffer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 vorgesehenen Ermäßigungen
der Verbrauchsabgabe und der Betriebsauflage hatten oder bei Einhaltung der
dort vorgesehenen Erzeugungsgrenzen diesen Anspruch gehabt hätten, behalten
ihn im Betriebsjahr 1915/16 auch dann, wenn sie anstatt Roggen, Weilzen, Buch-
weizen, Hafer oder Gerste andere mehlige Stoffe verarbeiten, sich aber innerhalb
der vorgeschriebenen Erzeugungsgrenzen halten; gewerbliche Brennereien der
im #56 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art behalten
die dort vorgesehene Vergünstigung nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen.
8) Brennerelen, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 mit
Hefegewinnung betrieben wurden, im Betriebsjahr 1915/16 aber keine Hefe
herstellen oder Hefe nach dem Würzeverfahren gewinnen, während sie vorher