194 4. Verwerlung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
12. Bek. über Erleichterungen im Brennereibetrieb und Branntwein-
verkehr und Regelung der Betriebsauflagevergütungen für das
Betriebsjahr 1916/17. Vom 12. Oktober 1916. (REl. 1129.)
B.) I. Erleichlerungen im Brennereibetriebe.
a) Für das Betriebsjahr 1916/17 werden die im § 10 des Branntweinsteuergesetzes
vom 15. Jull 1909 (RGl. 661) bezeichneten Brennerelen von den ihnen dort auferlegten
Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der Rückstände von der Branntweinerzeugung
und des Düngers sowie hinsichtlich der Herkunft der zur Verarbeitung kommenden Roh-
stoffe befreit.
b) Im Betriebsjahr 1916/17 dürfen landwirtschaftliche Brennereien einschließlich der
im § 13 letzter Satz des Branntweinsteuergesetzes näher bezeichneten Hefebrennereien,
soweit ihnen Melasse zur Verfügung steht oder von zuständiger Stelle zur Verfügung gestellt
wird, diese verarbeiten, ohne dadurch ihre Eigenschaft als landwirtschaftliche Brennerei
zu verlieren.
c) Brennereien, die im Betriebsjahr 1916/17 den Betrieb in der im § 33 des Gesetzes
vom 15. Juli 1909 oder im & 11 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein-
kontingents, vom 14. Juni 1912 (Rel. 378) vorgesehenen Weise ändern oder einen nach
dem 30. September 1914 in der angegebenen Weise geänderten Betrieb beibehalten, er-
leiden die dort vorgesehenen Nachteile nicht, wenn sie nach dem 30. September 1917 oder
zu einem anderen vom Reichskanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt den Betrieb wieder
so führen, wie er im letzten Jahre vor dem 1. Oktober 1914 stattgefunden hat.
d) Im Betriebsjahr 1916/17 ist die im § 43 Nr. 4 und 5 und im §& 47 des Brannt-
weinsteuergesetzes vorgesehene besondere Betriebsauflage nur in den Monaten zu erheben,
in denen die Brennerei Melasse allein oder gemischt mit anderen Stoffen verarbeitet.
II. Erleichterungen anderer Art.
a) Bis auf weiteres darf nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers in einzelnen
Fällen oder für einzelne Verwendungszwecke oder für einzelne Betriebe die Betriebs-
auflagevergütung zum Saze für vollständig vergällten Branntwein auch für solchen Brannt-
wein gewährt werden, der unter Vergällung mit einem anderen Mittel oder unvergälltt
zu steuerfreien Zwecken verwendet wird, wenn die Vergällung mit dem allgemeinen
Vergällungsmittel infolge der durch den Krieg geschaffenen Verhältnisse unvorteilhaft
wäre und die Verwendung vollständig vergällten Branntweins ohne Nachteil für den
Verwendungszweck möglich ist und vor dem Kriege auch tatsächlich stattgefunden hat-
b) Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann bis auf weileres im Falle des
Bedürfnisses allgemein oder für einzelne Bezirke oder für einzelne Händler den Betrieb
von vollständig vergälltem Branntwein oder diesem gleichgestellten Branntwein ab-
weichend von den Vorschriften im § 109 des Branntweinsteuergesetzes regeln.
c) Die Frist für die Gültigkeit der bisher noch nicht in Anrechnung gebrachten Ver-
gällungsschelne wird bis zu einem vom Reichskanzler näher zu bestimmenden Zeitpunkt
verlängert.
I1I. Betriebsauflagevergütungen.
Die aus den Einnahmen an Betriebsauflage zu gewährenden Vergütungen werden
mit Wirkung vom 15. Oktober 1916 ab bis auf welteres, wie folgt, festgesetzt:
à) für vollständig vergällten Branntwein und für Branntweln, der
diesem gleichzustellen ist (vgl. z. B. oben Ziffer l1) 0,20 Mark;
b) für unvollständig vergällten Branntwein, der verwendet wird
a. zur Herstellung von Essig, aattt)4) 0,17 Mark,
5. zur Herstellung von essigsauren Salzen (Bleizucker usw.), Zell-
horn (Zelluloid), Kunstseide und Kunstleder (eln mit Zellhorn