196 4. Verwertung der Rohstoise usw. III. Branntwein.
b) Bek. ũber weĩtere Negelung des Branntweinverkehrs.
Vom 14. September 1916. (RGBl. 1043.)
[BR.] Die Verordnung über weitere Regelung des Branntweinverlehrs vom 16. De-
zember 1915 (RGBl. 829) mit der durch den § 23 der Verordnung über Regelung des
Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916 (Ro#l. 279) herbeigeführten Anderung
gilt auch für das Betriebsjahr 1916/17.
Begründung. (D. N. IX 102.)
Durch die Bek. v. 4. März 1l015 und 16. Dezember 1015 (RGBl. 131, 820) ist
dem Dertragsorgan von Dereinigungen, die sich zur Derwertung von Branntwein
gebildet haben, die Befugnis zur Abweichung von Dertragsvereinbarungen beigelegt
worden. Die in den erwähnten Bekanntmachungen dem Reichskanzler vorbehaltene
Genehmigung der Zeschlüsse des Dertragsorgans ist durch § 23 der Bek. v. 15. April
1916 (Re# Bl. 220) in die Zefugnis der Reichsbranntweinstelle getreten. Durch die
gleiche Bekanntmachung ist zwar dem dort in Frage kommenden Dertragsorgan eine
gewisse Bewegungsfreiheit gegenüber der eigenen vertraglichen Zindung gegeben;
diese freiere Stellung ist aber nicht umfassend genug, um den durch die Seitverbältnisse
bedingten Anforderungen gerecht zu werden. Es war daher erforderlich, die für das
Betriebsjahr 10 15/16 erteilte allgemeine Zefugnis zur Abweichung von Dertrags-
vereinbarungen in gleicher Weise für das Betriebsjahr 109 16/17 vorzusehen.
14. Bek., betr. Verarbeitung von Kartoffeln in Getreidebrennereien
im Betriebsjahr 1915/16. Vom 16. September 1915. (Rsl. 594.)
Der Bundesrat hat beschlossen:
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaft-
lichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Röl. 327) wird allen Brennereien, die
bisher Getreide verarbeitet haben, gestattetl, im Betriebsjahr 1915/16 Kartoffeln, auch
wenn sie diese nicht selbst gewonnen haben, zur Branntwelinbereltung zu verwenden, ohne
daß hierdurch ihre Brennereiklasse geändert wird oder ihnen für die künftige steuerliche
Behandlung ein Nachteil entsteht.
15. Bek., betr. Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugung, v. 31.
März 1915 (REl. 208) mit der Anderung vom 28. Oktober 1915
(R##l. 718, i. Kr. seit 29. Okt. 1915).=
1##.)S 1. Vom 2. April 1915 ab darf bis auf weileres kein unverarbeiteter Branntwein
gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführt werden.
§ 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom 1. Mai 1915 ab die Uberführung
von unverarbeltetem Branntwein in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchs-
abgabe wieder zuzulassen.
([Jassg. 28. 10.] In diesem Falle dürfen unverarbeiteten Branntwein in den freien
Berkehr nur Personen überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar
nach Bestimmung des Reichskanzlers monatlich bis zu flnf oder olerteljährlich bis zu fünf-
zehn vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge (Ver-
steuerungsrecht).
*) Die abändernde Bek. v. 28. 6. 15 (Rl. 409) ist durch Art. 1I Bel. v. 28. 10. 15
aufgehoben.