204 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
8 2. Die laufenden Geschäfte der Reichsbranntweinstelle erledigt der Vorsitzende
oder sein Stellverteter.
Entscheidungen, die nach der Verordnung vom 15. April 1916 der Reichsbranntwein-
stelle zustechen, sind nach Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu treffen; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
In dringenden Fällen trifft der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Entscheidung
selbständig; sie ist bei nächster Gelegenheit den Mitgliedern bekanntzugeben.
§ 3. Der Beirat besteht aus Regierungsvertretern und Vertretern der beteiligten
Gewerbe.
Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle beruft den Beirat und leitet seine Be-
ratungen.
§ 4. Das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der Mit-
glieder der Reichsbranntweinstelle ist ein Ehrenamt.
§ 5. Die Uberführung von Branntwein in ein Zollausschlußgebiet (Freihafen),
einen Freibezirk oder ein Zollager ist nur mit Genehmigung der Spiritus-Zentrale zulässig.
Zu Abschnikt II der Verordnung.
(Branntweinerzeugung.)
§ 6. Die Direktivbehörden haben der Reichsbranntweinstelle bis zum 15. Mai 1916
ein Verzeichnis aller in ihrem Geschäftsbereiche liegenden Brennereien zu übersenden,
die am 17. April 1916 in Betrieb gewesen sind oder den Betrieb nach dem 16. April 1916
aufgenommen haben. In dem Verzeichnis nicht berücksichtigte Brennereien, dle in dem
Betriebsjahr 1915/16 nach dem 16. April den Betrieb aufnehmen, sind in den ersten fünf
Tagen des auf die Betriebsaufnahme folgenden Monats der Reichsbranntweinstelle nam-
haft zu machen.
Kleinbrennereien sind in die Verzeichnisse nur insoweil aufzunehmen, als ihre Er-
zeugung zehn Hektoliter Alkohol im Betriebsjahr nicht übersteigt. Brennereien, deren
Erzeugung nach § 21 Abs. 1 der Verordnung deren Vorschriften nicht unterliegt, sind von
der Aufnahme ausgeschlossen.
Auf Ersuchen der Reichsbranntweinstelle sind dieser auch andere Brennereien und
nach dem Branntweinsteuergesetz und den Ausführungsbestimmungen anmeldepflichtige
Betriebe mitzuteilen und nähere Auskünfte über die Brennereien und die anderen anmelde-
pflichtigen Belriebe zu geben.
§ 7. Die Auskunft nach § 7 der Verordnung ist nur auf besondere Aufforderung
der Spiritus-Zentrale zu erstatten. Diese übersendet den Brennereien zu diesem Zwecke
einen Fragebogen. Der Fragebogen ist binnen einer Woche wahrheitsgemäß ausgefüllt
zurückzusenden.
Die Pflicht zur Lieferung des Branntweins ist von der Zusendung des Fragebogens
nicht abhängig.
Zu Abschnitt II, III und Voder Verordnung.
§s 8. Die im 3 3 der Verordnung festgesetzte Absatz= und Vergällungsbeschränkung
sowle die im § 10 Abs. 1 und im § 11 Abs. 1 der Verordnung vorgeschriebene Lieferungs-
und Anzeigepflicht bezieht sich nicht auf Branntwein, der bis zum 16. April 1916 unvoll-
ständig vergällt worden ist oder dessen unvollständige Vergällung bis zum 30. April 1916
beantragt und bis zum 10. Mai 1916 erfolgt ist (5 21 Abs. 3 der Verordnung). Ist die un-
vollständige Vergällung nicht bis zum 10. Mai 1916 erfolgt, so unterliegt der Branntwein
der Absatz- und Vergällungsbeschränkung; er ist nachträglich an zumelden.
Zu Abschnitt III der Verordnung.
(Branntweinbestände.)
§ 9. Von der Lieserungs- und Anzeigepflicht nach den §# 10 und 11 der Verordnung
ist außer dem im § 10 Abs. 2 der Verordnung bezeichnelem Branntwein auch solcher Brannt-