Regelung des Verkehrs mit Branntwein. 205
wein ausgenommen, der nach § 29 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung ohne Ver-
gällung steuerfrei abgelassen ist.
§ 10. Die Anzeige nach §& 11 der Verordnung über unversteuerten und unverzolllen
Branntwein ist der Spiritus-Zentrale nach dem beigefügten Muster A#) ohne besondere
Aufsorderung zu erstatten. Die Anleitung auf dem Muster ist zu beachten. Die Steuerstelle
hat dem zur Anzeige Verpflichteten aus Verlangen Auskunft über die in dessen Gewahrsam
befindlichen Branntweinmengen nach den amtlichen Büchern und Abfertigungspapieren
zu geben. Vordrucke für die Anzeige sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich.
§ 11. Die Anzeige nach §& 16 der Verordnung über versteuerten oder verzollten
Branntwein ist ohne besondere Aufforderung nach dem beigefügten Musler B-) zu er-
statten. Die Anleitung auf dem Muster ist zu beachten. Die Anmeldung hat sich auch
auf verarbeiteten zum Genusse bestimmien oder dazu geeigneten Branntwein zu erstrecken.
Branntweinmengen, die insgesamt nicht mehr als 10 Hektloliter Alkohol enthallen, sind
von der Anmeldungs- und Lieferungspflicht ausgenommen. Ist der Bestand größer, so
sind die gesamten Mengen anzuzeigen; doch ist eine Teilmenge, die nicht mehr als 10 Hekto-
liter Alkohol enthält, von der Lieferungspflicht ausgenommen. Vordrucke für die An-
zeigen sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich.
8§ 12. In den Fällen der K 13 und 18 der Verordnung ist der Preis, falls keine
Beschwerde eingeht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist zu zahlen.
Erfolgt die Zahlung nicht binnen einem Monat vom Tage der endgültigen Preisfestsetzung
ab, so sind vom Tage der Endgültigkeit ab Zinsen in Höhe von eins vom Hundert über
dem Diskontsatz der Reichsbank zu zahlen.
Zu Abschnitt IV der Verordnung.
(Einfuhr aus dem Ausland.)
5 13. Wer aus dem Ausland Branntwein in Fässern oder Kessrlwagen einführt,
ist verpflichtet, der Spiritus-Zentrale unter Angabe von Art und Menge — tunlichst in
Litern Alkohol —, der Umschließungsart, des Einkaufspreises und des Bestimmungsorts
unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstalten, auch alle
sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Spiritus-Zentrale weiter zu leiten und die
ersorderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat den Eingang des Branntweins und dessen
Lagerungsort unverzüglich der Spiritus-Zentrale anzuzelgen. Die Anzeigen und Mit-
teilungen erfolgen telegraphlsch und sind schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im
Sinne dieser Bestimmungen gill, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung
über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungs-
berechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger.
§ 14. Wer aus dem Ausland Branntwein einführt, hat ihn an die Spiritus-Zentrale
zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch die Spiritus-Zentrale mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und
auf-Abruf nach den Anweisungen der Spiritus-Zentrale zu verladen. Die Spiritus-
Zentrale hat sich binnen drei Tagen nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr zu erklären,
ob sie den Branntwein übernehmen will. Sowelt die Spiritus-Zentrale die Abnahme
ablehnt oder sich binnen der angegebenen Frist nicht erklärt, erlischt die Lieferungspfiicht.
§s 15. Die Spiritus-Zentrale setzt den Übernahmepreis für den übernommenen
Branntwein fest. Gegen die Festsetzung ist binnen vierzehn Tagen Beschwerde an den
Vorsibenden der Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet. Erfolgt die
Überlassung nicht freiwillig, so finden die Vorschriften im § 5 Abs. 2 der Verordnung ent-
sprechende Anwendung.
§5 16. Die Abnahme hat auf Verlangen des zur Uberlassung Verpflichteten spätestens
binnen vierzehn Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Spiritus-Zentrale das
Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr
*) Das Muster ist hier nicht mit abgedruckt.