Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Regelung des Verkehrs mit Branntwein. 205 
wein ausgenommen, der nach § 29 der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung ohne Ver- 
gällung steuerfrei abgelassen ist. 
§ 10. Die Anzeige nach §& 11 der Verordnung über unversteuerten und unverzolllen 
Branntwein ist der Spiritus-Zentrale nach dem beigefügten Muster A#) ohne besondere 
Aufsorderung zu erstatten. Die Anleitung auf dem Muster ist zu beachten. Die Steuerstelle 
hat dem zur Anzeige Verpflichteten aus Verlangen Auskunft über die in dessen Gewahrsam 
befindlichen Branntweinmengen nach den amtlichen Büchern und Abfertigungspapieren 
zu geben. Vordrucke für die Anzeige sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich. 
§ 11. Die Anzeige nach §& 16 der Verordnung über versteuerten oder verzollten 
Branntwein ist ohne besondere Aufforderung nach dem beigefügten Musler B-) zu er- 
statten. Die Anleitung auf dem Muster ist zu beachten. Die Anmeldung hat sich auch 
auf verarbeiteten zum Genusse bestimmien oder dazu geeigneten Branntwein zu erstrecken. 
Branntweinmengen, die insgesamt nicht mehr als 10 Hektloliter Alkohol enthallen, sind 
von der Anmeldungs- und Lieferungspflicht ausgenommen. Ist der Bestand größer, so 
sind die gesamten Mengen anzuzeigen; doch ist eine Teilmenge, die nicht mehr als 10 Hekto- 
liter Alkohol enthält, von der Lieferungspflicht ausgenommen. Vordrucke für die An- 
zeigen sind bei der Spiritus-Zentrale kostenlos erhältlich. 
8§ 12. In den Fällen der K 13 und 18 der Verordnung ist der Preis, falls keine 
Beschwerde eingeht, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist zu zahlen. 
Erfolgt die Zahlung nicht binnen einem Monat vom Tage der endgültigen Preisfestsetzung 
ab, so sind vom Tage der Endgültigkeit ab Zinsen in Höhe von eins vom Hundert über 
dem Diskontsatz der Reichsbank zu zahlen. 
Zu Abschnitt IV der Verordnung. 
(Einfuhr aus dem Ausland.) 
5 13. Wer aus dem Ausland Branntwein in Fässern oder Kessrlwagen einführt, 
ist verpflichtet, der Spiritus-Zentrale unter Angabe von Art und Menge — tunlichst in 
Litern Alkohol —, der Umschließungsart, des Einkaufspreises und des Bestimmungsorts 
unverzüglich nach der im Ausland erfolgten Verladung Anzeige zu erstalten, auch alle 
sonst handelsüblichen Mitteilungen an die Spiritus-Zentrale weiter zu leiten und die 
ersorderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat den Eingang des Branntweins und dessen 
Lagerungsort unverzüglich der Spiritus-Zentrale anzuzelgen. Die Anzeigen und Mit- 
teilungen erfolgen telegraphlsch und sind schriftlich zu bestätigen. Als Einführender im 
Sinne dieser Bestimmungen gill, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung 
über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungs- 
berechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Empfänger. 
§ 14. Wer aus dem Ausland Branntwein einführt, hat ihn an die Spiritus-Zentrale 
zu liefern. Er hat ihn bis zur Abnahme durch die Spiritus-Zentrale mit der Sorgfalt 
eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und 
auf-Abruf nach den Anweisungen der Spiritus-Zentrale zu verladen. Die Spiritus- 
Zentrale hat sich binnen drei Tagen nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr zu erklären, 
ob sie den Branntwein übernehmen will. Sowelt die Spiritus-Zentrale die Abnahme 
ablehnt oder sich binnen der angegebenen Frist nicht erklärt, erlischt die Lieferungspfiicht. 
§s 15. Die Spiritus-Zentrale setzt den Übernahmepreis für den übernommenen 
Branntwein fest. Gegen die Festsetzung ist binnen vierzehn Tagen Beschwerde an den 
Vorsibenden der Reichsbranntweinstelle zulässig, der endgültig entscheidet. Erfolgt die 
Überlassung nicht freiwillig, so finden die Vorschriften im § 5 Abs. 2 der Verordnung ent- 
sprechende Anwendung. 
§5 16. Die Abnahme hat auf Verlangen des zur Uberlassung Verpflichteten spätestens 
binnen vierzehn Tagen von dem Tage ab zu erfolgen, an dem der Spiritus-Zentrale das 
Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr 
  
*) Das Muster ist hier nicht mit abgedruckt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.