206 4. Verwertung der Rohstoffe usw. III. Branntwein.
des Unterganges und der Verschlechterung auf die Spiritus-Zentrale über, und der Kauf-
preis ist von diesem Zeitpunkt ab mit eins vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz
der Reichsbank zu verzinsen. Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage nach Abnahme.=
§ 17. Streitigkeiten, die sich zwischen dem Beteiligten und der Spiritus-Zentrale
über Lieferung, Behandlung, Aufbewahrung, Versicherung und Eigentumsübergang er-
geben, entscheidet der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle endgültig.
§ 18. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrase bis zu fünfzehn-
tausend Mark wird bestraft, wer den Bestimmungen des §& 13 und des § 14 Satz 1 zuwider-
handelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen die in den K 13 und 1 festgesetzte Anzeige- und
Lieferungspslicht kann neben der Strafe der Branntwein, auf den sich die strafbare Hand-
lung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob er dem Täter gehött oder nicht.
Schlußbestimmungen.
§ 19. Wer zur Lieferung von Branntwein an die Spirstus-Zentrale verpflichtet
ist, hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Preises zu liefern.
§5 20. Soweit in der Verordnung oder in diesen Ausführungsbestimmungen eine
Beschwerdefrist festgesetzt ist, beginnt ihr Lauf mit dem Tage des Zuganges der ange-
sochtenen Festsetzung.
8 21. Es ist verboten, Branntwein, der von der Spiritus-Zentrale bezogen wird,
zu anderen als den im Bestellschein angegebenen Zwecken zu verwenden.
§ 22. Die Vorschriften der Verordnung finden ohne Rücksicht auf die Menge des
hergestellten und auf die Art der Feststellung des steuerpflichtigen Branntweins keine
Anwendung auf Branntwein, der ausschließlich aus Obst, Beeren oder Rückständen davon,
aus Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückständen davon gewonnen ist. Von den
Vorschriften der Verordnung wird ferner unverschnittener Arrak und Rum ausgenommen.
§ 23. Die Borschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Branntwein,
der nach dem 16. April 1916 aus anderen als den im §5 22 genannten Stoffen in Klein-
brennereien innerhalb einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 10 Hektoliter Alkohol
gewonnen ist.
Die Mehrerzeugung solcher Kleinbrennereien unterliegt den Vorschriften der ## 3
und 5 bis 9 der Verordnung. Eine Verletzung der durch diese Vorschriften begründeten
Verpflichtungen ist nach § 24 der Verordnung strafbar.
Die Spiritus-Zentrale kann die Abnahme der Mehrerzeugung solcher Kleinbrenne-
reien ablehnen.
§ 24. Für den nach dem 16. April 1916 hergestellten Branntwein sind in den!
Abfertigungspapieren Vermerke über die Vergällungspflicht nicht mehr zu machen und
in den Abnahme-, Lager- und Reinigungsbüchern die Spalten, soweit sie sich auf die Vor-
schriften über die Vergällungspflicht gründen, nicht mehr auszufüllen.
Wird in einer Brennerel nach dem 16. April 1916 Branntwein abgenommen, so
ist gegebenenfalls nach den Bestimmungen des § 145 Abs. 2 der Brennereiordnung fest-
zustellen, welche Akoholmenge vor dem 17. April und welche Menge nach dem 16. April
1916 erzeugt ist. Als Tag der Erzeugung gilt der Tag, an dem der Abtrieb der Meische usw.
erfolgt ist.
Für die vor dem 17. April 1916 hergestellten Alkoholmengen ist die bisherige Unter-
scheidung hinsichtlich der Vergällungspflicht in allen Absertigungspapieren und Büchern
festzuhalten; sie ist aber für die weitere steuerliche Behandlung ohne Bedeutung. Ver-
gällungspflichtiger Branntwein unterliegt nicht weiter dem Zwange der vollständigen
Vergällung; bei vollsländiger Vergällung vergällungsfreien Branntweins findet die Aus-
fertlgung von Vergällungsscheinen oder die Anschreibung in einem Ausgleichsbuche nicht
mehr statt. Im Falle der vollständigen Vergällung ist die Betriebsauflage stets zu dem
in der Verordnung vom 7. Oktober 1915 (Röl. 637) in Ziffer V unter a, 6 vorgesehenen
Satze von 0,23 Mark für das Liter Allohol zu vergüten.