Bek. der Reichsbranntweinstelle. 209
Eine Sicherung dofür, daß der zum niedrigen Preise gegen Marken in beschränktem
Umfang auszugebende Flaschenspiritus nur Zwecken der angegebenen Art zugeführt wird,
kann nur durch Mitwirkung der Stadt-, Kreisverwaltungen usw. erreicht werden. Im
Bezirke der Verwaltungen, dle eine solche Markenausgabe nicht übernehmen, kann eine
Abgabe von Flaschenspiritus für die bezeichneten Zwecke nicht erfolgen. Die Großvertriebs-
stellen der Spiritus-Zentrale werden, unter genauer Mitteilung der Einzelheiten, an die
oben genannten Verwaltungen mit der Erklärung heranlreten, daß sie bereil seien, Flaschen-
spirilus gegen Bezugsmarken zu den Bedingungen der Spiritus-Zentrale abzugeben, und
um Außerung ersuchen, ob die Verwaltung für ihren Bezirk die Ausgabe der Bezugs-
marken übernehmen wolle und von welchem Zeilpunkt ab.
Die Spiritus-Zentrale veranlaßt die Herstellung der je auf eine Flasche Brenn-
spiritus lautenden Bezugsmarken und wird sie durch Vermittlung ihrer Großvertriebs-
stellen in einer dem angemeldeten Bedarf und der zur Verfügung stehenden Branntwein-
menge entsprechenden Zahl den an der Abgabe solchen Flaschenspiritus teilnehmenden
Verwaltungen zugehen lassen. Die Verwaltungen haben die Marken ihrerseits mit dem
Amtsstempel dahin zu kennzeichnen, daß die Bezugsmaeken ausschließlich im Verwaltungs-
gebiete der Gemeinde zum Bezuge von Brennspiritus berechtigen.
Die Verteilung der Bezugsmarken an die Verbraucher erfolgt durch die bezeichneten
Verwaltungen unter Berücksichtigung der oben mitgeteilten Zwecke, für die der Spiritus
bestimmt ist. Es dürfen jedoch im Monat höchstens fünf Marken für einen Haushalt aus-
gegeben werden. Die Abgabe des Flaschenspiritus soll durch Kleinhändler erfolgen. Mit
Rücksicht auf die geringe zur Verfügung stehende Menge kann aber auch nur ein Teil der
Kleinhändler, die bisher Brennspiritus in Flaschen abgesetzt haben, zu dem Vertriebe
herangezogen werden. Die Auswahl der zum Vertriebe des Flaschenspiritus nach örtlicher
Lage, Geschäftsart usw. geeigneten Kleinhändler hat durch Einvernehmen der Verwaltungen
und Großvertriebsstellen der Spiritus-Zentrale zu erfolgen.
Der Absay des Flaschenspiritus zum Preise von 1.50 M. für die Flasche soll solchen
Personen, die durch die Verwaltungen bei der nach den angegebenen Gesichtspunkten
ersolgenden Markenzuteilung nicht berücksichtigt werden können, wenigstens die Möglichkeit
geben, sich mil Brennspirltus zu versehen. Der Preis muß hochgesetzt werden, um den
Verbrauch dieser Art, für den nur 5 Hunderttelle des früheren Verbrauchs zur Verfügung
gestellt werden können, von vornherein auf das notwendigste Maß einzuschränken.
2. Die Spiritus-Zentrale ist ferner ermächtigt worden, Gewerbetreibende, die voll-
ständig vergällten Branntwein in ihrem Betriebe verarbeiten, aber nicht mehr als 50 Liter
im Monat benötigen, in der Weise zu berücksichtigen, daß sie ihnen den Verhältnissen ange-
messene Mengen Brennspiritus gleichfalls in Flaschen von 1 Liter Inhalt zum Preise von
55 Pf. unter folgenden Bedingungen überläßt:
a) Die Uberlassung erfolgt gegen Marken, die die Spirltus-Zentrale (ohne Mit-
wirkung der Gemeinde usw., Behörden) durch Vermittlung ihrer Vertriebsstellen
den Gewerbetreibenden auf Wunsch bis zu höchstens 50 Stück für den Monat
aushändigt.
b) Die Gewerbetreibenden, die solchen Flaschenspiritus beziehen wollen, haben sich
zu verpflichten, ihn nur im cigenen Gewerbebetrieb und nur zu den angegebenen
Zwecken zu verwenden.
3. Gewerbetreibende, die größere Mengen als 50 Liter monatlich verarbeiten, haben
sich mit ihren Anträgen an ihre bisherigen Bezugsquellen zu wenden.
2. Bek. der Reichsbrauntweinstelle. Vom 15. Auguft 1916.
(Reichsanzeiger Mr. 102.)
Die Spiritus-Zentrale ist ermächtigt worden, statt der bisherigen 25 Hundertteile
vom 1. September 1916 an 40 Hundertteile des früheren Berbrauchs an vollständig ver-
gälltem Branntwein für häusliche Zwecke (Flaschenspiritus) in den Verkehr zu bringen.
Kriegsbuch. Bd. 4. 14