Verbrauchsabgabenermäßigungen und weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb. 211
ordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1912 S. 603) das für das einzelne Be-
triebsjahr zugewiesene Kontingent oder die zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze
herstellbare Alkoholmenge in einem anderen Betriebsjahr abbrennen dürfen, ist jeder
Brennerei gestattet, den ihr für das Betriebsjahr 1916/17 zugewiesenen Durchschnittsbrand
auf eine andere Brennerei zu übertragen.
Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand wächst dem eigenen
Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zu, als wenn die Summe
des eigenen und des erworbenen Durchschnittsbrandes der Brennerei für das Betriebsjahr
1916/17 als Durchschnittsbrand zugewiesen wäre.
Eine Ermäßigung der Verbrauchsabgabe für den auf übertragenen Durchschnitis-
brand angerechneten Branntwein findet nicht statt. Das mit dem übertragenen Durch-
schnittsbrand etwa verbundene Kontingent oder Recht, Branntwein zu einem ermäßiglen
Verbrauchsabgabensatze herzustellen, verfällt für das Betriebsjahr 1916/17. Hat eine
Brennerei nur einen Teil des Durchschnittsbrandes auf eine andere Brenner#i übertragen,
und will sle einen anderen Teil selbst herstellen, so hat sie für den von ihr innerhalb des
zurückbehaltenen Teiles des eigenen Durchschnittsbrandes hergestellten Branntwein auf
Ermäßligung der Verbrauchsabgabe zu einem im § .5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Be-
seitigung des Brannkweinkontingents, vom 14. Juni 1912 (Röl. 378) vorgesehenen
Satze nur dann Anspruch, wenn sie sich verpflichtel, weder mehr als die dem in Betracht
kommenden Sage entsprechende Alloholmenge unter Einrechnung des übertragenen
Teiles ihres Durchschnittsbrandes selbst herzustellen nach den über die vorgesehene Grenze
etwa hinausgehenden Teil ihres Durchschnitts brandes an eine andere Brennerei abzugeben.
Brennereien, die ihren eigenen Durchschniltsbrand ganz oder teilweise auf eine
andere Brennerei übertragen haben, dürfen fremden Durchschnittsbrand nicht erwerben.
Die näheren Anordnungen über das Verfahren bei der Ubertragung des Durch-
schnittsbrandes, über dle Buchführung und den statistischen Nachweis trifft der Reichs-
kanzler.
III. Erleichterungen für Brennereien, die bisher Kornbranntwein
herstellten.
Brennereien, die im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 aus-
schließlich Roggen, Welzen, Buchweizen, Hafer oder Gerste verarbeitet haben und damals
Anspruch auf die im §5 5 Abs. 1 Zisfer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 und im § 45 Ziffer 2
des Gesetzes vom 15. Juli 1909 vorgesehenen Ermäßigungen der Verbrauchsabgabe
und der Betriebsauflage hatten oder bei Einhaltung der dort vorgesehenen Erzeugungs-
grenzen diesen Anspruch gehabt hätten, behalten ihn im Betriebsjahr 1916/17 auch dann,
wenn sie anstatt Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste andere mehllge Stoffe
oder Rübenstoffe (Melasse, Rüben, oder Rübensaft) oder Topinamburs verarbeiten, sich
aber innerhalb der vorgeschriebenen Erzeugungsgrenzen halten; gewerbliche Brennereien
der im 9 5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 14. Juni 1912 bezeichneten Art behalten die
dort vorgesehene Vergünstigung nur dann, wenn sie nicht Hefe erzeugen.
IV. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 in Kraft.
Hier zu:
Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers. Vom 14. Nov. 1916.
(Z3Bl. 396.)
Auf Grund der Vorschrift unter II Abs. 5 der Verordnung über die Regelung der
Verbrauchsabgabenermäßlgungen und weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im
Betriebsjahr 1916/17 vom 2. November 1916 (RBl. 1245) wird folgendes bestimmt:
Wenn ein Brennereibesitzer den ihm für das Betriebsjahr 1916/17 zugewiesenen
Durchschnittsbrand auf eine andere Brennerei ganz oder zum Teil übertragen will, hat er
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