Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verordnung über Hülsenfrüchte. 213 
erteilten Ermächtigung hat der Reichskanzler den Wortlaut am 27. Juli 1916 (RBl. 841) 
neu bekannt gemacht als: 
1. Verordnung über Hülsenfrüchte. Vom 29. Juni 1916. (REl. 846.) 
Ina181. Erbsen, Bohnen und Linsen (Hülsenfrüchte) dürfen nur an die vom Reichs- 
kanzler bestimmte Stelle abgesetzt werden. 
Diese Vorschrift gilt nicht 
1. jür Ackerbohnen, Sofabohnen, Peluschken, Erbsenschalen und kkleie, soweit sie 
der Regelung für Kraftfuttermittel unterliegen; 
2. für die Lieferung von Hülsenfrüchten an Naturalberechtigte, insbesondere Alten- 
teiler und Arbeiter, die diese kraft ihrer Becechtigung oder als Lohn zu beanspruchen 
haben. Macht der Reichskanzler von der ihm nach §& 4 Abs. 2 Satz 3 zustehenden 
Befugnis Gebrauch, so beschränkt sich diese Ausnahme auf die von ihm beslimmte 
Menge:; 
3. für anerkanntes Saatgut, für nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes Saat- 
gut sowie für Saatgut, das durch einc von der Landeszentralbehörde zu be- 
zeichnende Saatstelle als zur Saat geeignet erklärt und von der vom Reichskanzler 
bestimmten Stelle zu Saatzwecken freigegeben worden ist. Für Saatgut gelten 
die Vorschristen des § 10. Der Nachweis ist durch eine behördlich beglaubigte 
Bescheinigung zu erbringen. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer für 
Ausstellung dieser Bescheinigung zuständig ist [Preußen, Vis#g. v. 23. 7. 16, 
LMBl. 198: die Landwlammern und die deutsche Landw Ges. in Berlin); 
4. für frisches Gemüse und für eingemachte Hülsenfrüchte in geschlossenen Behäll- 
nissen (Konserven); 
für Hülsenfrüchte, solange sie sich im Gemenge mit anderer Frucht befinden; 
für Hülsenfrüchle, die im Eigentume der Heeresverwaltung oder der Marine- 
verwaltung stehen; 
7. für Hülsenfrüchte, die von der vom Reichskanzler bestimmten Stelle zur Abgabe 
an Verbraucher weilergegeben sind. 
Hülsenfrüchte dürfen vorbehaltlich der besonderen Regelung für die im Abs. 2 Nr. 1 
genannten Erzeugnisse nicht verfüttert werden. 
§ 2. Wer Hülsenfrüchie erntet, ist verpflichtel, die geerntete Menge getrennt nach 
Arten (Erbsen, Bohnen oder Linsen) den von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden 
Stellen unmittelbar nach Einbringung der Ernte anzuzeigen. Wer am 1. Oktober 1916 
Hülsenfrüchte im Gewahrsam hat, die bis zu dlesem Zeilpunkt noch nicht angezeigt sind, 
hat sie den im Satz 1 bezeichneten Stellen bis zum 5. Oktober 1916 anzuzeigen; befinden 
sich solche Mengen mit dem Beginne des 1. Oktober 1916 unterwegs, so ist die Anzeige 
unverzüglich nach dem Empfange von dem Empsfänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam 
an den angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige auf einen anderen über, so hat 
der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen anzuzeigen. 
Die Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Anzeige unverzüglich 
an die vom Reichskanzler bestimmte Stelle weiterzugeben. 
In der Anzeige ist anzugeben, welche Mengen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach § 4 
Abs. 2 beansprucht werden; es ist ferner anzugeben, für wieviel Personen und für welche 
Anbaufläche die Zurückbehaltung nach § 4 Abs. 2 beansprucht wird. 
Die Anzeigepslicht erstreckt sich nicht auf die im § 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 4 bis 7 auf- 
geführten Mengen ferner sind nicht anzuzeigen Mengen unter 25 Kilogramm von jeder Art. 
§ 3. Werden Hülsenfrüchte im Gemenge (§1 Abs. 2 Nr. 5) nachträglich ausgesondert, 
so unterliegen sie der Anzeigepflicht nach Maßgabe des § 2. Die Anzeige ist binnen drei 
Tagen nach der Aussonderung zu erstatten. 
§ 4. Die Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte, die der Absatzbeschränkung 
nach § 1 unterliegen, der vom Reichskanzler bestimmten Stelle auf Verlangen käuflich zu 
überlassen und auf Abruf zu verladen. Sie können ihrerseits verlangen, daß diese Stelle 
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