214 4. Verwertung der Rohstoffe usw. V. Hülsenfrüchte.
diese Borräte käuflich übernimmt, und einc Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier
Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Frist erlischt die Absatzbeschränkung nach § 1.
Ist der Besitzer nicht zuglelch Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Frist zur Ab-
nahme sehzen.
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Hülsenfrüchle, die der Besitzer in
seinem landwirtschaftlichen Betriebe zur nächsten Bestellung nötig hat oder deren er zu
seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des
Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, ins-
besondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie krast ihrer Berechtigung oder als Lohn
Hülsenfrüchte zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen
dem Besitzer auf Grund dieser Bestimmung zu belassen sind.
Die näheren Bestimmungen über die Lieferung und Abnahme erläßt der Reichs-
kanzlet.
3 5. Soweil Hülsenfrüchte der ÜUberlassungspflicht nach § 4 unterliegen, haben
die Besitzer für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen
ihre Vorräte ohne Zustimmung der vom Relchstanzler bestimmten Stelle nicht verarbeiten.
Als Verarbeiten gilt auch das Schälen. Sie haben ferner dieser Stelle auf Erfordern
Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden oder Besichtigung
der Frucht zu gestatten.
Die zuständige Behörde kann auf Antrag der vom Reichskanzler bestimmien Stelle
anordnen, daß die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen
Betriebs binnen einer bestimmten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Verpflichtete
dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde auf Antrag der vom Reichskanzler
bestimmten Stelle das Ausdreschen auf dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen
lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaflsräumen und mit den
Mitteln seines Betriebs zu gestatten.
§ 6. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat dem zur Uberlassung Ver-
pflichleten fü## die abgenommenen Mengen einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen,
der die im § 11 festgesetzten Preise nicht überschreiten darf.
§ 7. Ist der Verkäufer mit dem Preise nicht einverstanden, den die vom Reichs-
kanzler bestimmte Stelle geboten hat, so setzt die für den Ort, von dem aus die Lieferung
erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungebehörde den Preis endgültig fest. Sie be-
stimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Verpslichtete
hat ohne Rücksicht auf die endgültige Feslsetzung des Ubernahmepreises zu liefern, die
vom Reichskanzler bestimmte Stelle hat vorläufig den von ihr für angemessen erachtelen
Preis zu zahlen. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der
Eigentümer dle Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbeiführen.
Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots
an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der vom
Reichskanzler bestimmten Stelle durch Anordnung der zuständigen Behörde auf diese
Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung
ist an den zur Überlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die
Anordnung dem zur Uberlassung Verpflichtelen zugeht.
Neben dem Ubernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine
angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde
des Aufbewahrungsorts endgültig jestsetzt.
§ 8. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgutig über alle Streitigkeiten,
die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen
Uberlassung sowie aus der Überlassung ergeben.
§ e9. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle darf die übernommenen Hülsen-
früchte nur an die Heeres- und Marineverwaltung, an Kommunalverbände oder an die
vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben.