Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte. 217 
An Hülsenfrüchten sind nach den Derteilungen vom Januar, April und Mai/Juni 
lols von zusammen 5looo t folgende Derteilungen an die Sivilbevölkerung vorge- 
nommen worden: 
1. im Jun 11558 0000 t, 
2. " Juli 19attt .... 25 10 t, 
5. „ August 1166 6500 t. 
Bei den Derteilungen ist in erster Linie die schwerarbeitende und die minder- 
bemittelte Bevölkerung berücksichtigt worden. Angeregt ist ferner die Schaffung von 
Drovinzialreserven für die Versorgung von Krankenhäusern und ähnlichen Anstalten. 
Hier zu: 
à) Bek. zur Durchführung der Verordnung über Hülsenfrüchte v. 
29. Juni 1916 (Röl. 846). Vom 30. August 1916. (Rl. 981.) 
Irtre#., HülffrW., 8 180. 22. ö. 16.] Art. I. Die Bewirtschaftung der Hülsenfrüchle 
nach Maßgabe der Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni 1916 (Rol. 846) wird 
in Abänderung der Bekannlmachung vom 25. Juli 1916 (Rol. 832) der Reichshülsen- 
fruchtstelle, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin übertragen. 
Art. II. Dem Besitzer von Hülsenfrüchten sind nach § 4 Abs. 2 zu belassen: 
a) zu Saatzwecken bis zu zwei Doppelzentnern für den Hektar der Anbaufläche 
des Erntejahrs 1916; 
b) zu seiner Ernährung und zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft ein- 
schließlich des Gesindes 6 Kilogramm für jede in Betracht kommende Person. 
Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naturalberechtigte, insbesondere 
Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsen- 
früchte zu beanspruchen haben. 
Art. III. Die Reichshülsenfruchtstelle kann das Verlangen auf käufliche Uber- 
lassung der Hülsenfrüchte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 durch eingeschriebenen Brief an den ein- 
zelnen Besitzer, durch Veröffentlichung in den amtlichen Blättern eines Bezirkes an die 
Besitzer des Bezirkes oder durch Veröffentlichung im Reichsanzeiger an alle Besitzer im 
Inland richten. 
Die Mitteilung, durch die ein Besitzer eine Frist zur Abnahme setzt (§+ 4 Abs. 1 Satz 2), 
hat durch eingeschriebenen Brief an die Adresse der Reichshülsenfruchtstelle, Gesellschaft 
mit beschränkter Haftung in Berlin zu erfolgen. 
Art. IV. Für die Bewertung der Hülsenfrüchte gelten folgende Grundsätze: 
a) die im §& 11 festgesetzten höchsten Preise sind nur für beste, reine, gesunde, trockne 
und gutkochende Hülsenfrüchte zu zahlen. Für kleine Erbsen dieser Beschaffenheit 
sind höchstens 58 Mark zu zahlen: 
b) für gute handelsübliche Durchschnittsware ist zu zahlen: Horuc den- 
für gelbe und grüne Viktorigerbsen sowie große graue Erbsen 55 Mark, 
für kleine gelbe, grüne und graue EErbsen 53 „ 
für weiße, gelbe und braune Bhnen 65 „ 
für Lisen. 70 „ 
Tc) für Hülsenfrüchte von geringerer Beschaffenheit ist entsprechend weniger zu 
zahlen. Bei seuchten und bei käfer- und madenhaltigen Hülsenfrüchten sind 
außer dem Minderwerte wegen der abfallenden Beschaffenheit die durch künstliche 
Trockuung und Bearbeitung entstehenden Kosten und Gewichtsverluste zu be 
rücksichtigen. 
Art. V. Der zur Lieferung an die Reichshülsenfruchtstelle Verpflichtete hat die 
Hülsenfrüchte bis zu der Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu 
Wasser versandt wird, zu befördern und daselbst einzuladen. Die Reichshülsenfruchtstelle 
hat für die Verladung eine angemessene Frist zu setzen, die nicht weniger als eine Woche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.