Verordnung über Hülsenfrüchte. 88 11, 14. 221
§ 11.
1. Oppenheimer-Dorn a. a. O. l 159. Bei wörtlicher Auslegung des Textes könnte
man annehmen, daß auch anerkanntes Saatgut und nachweislich zum Gemüseanbau
bestimmtes Saatgut unter die Höchstprelsbestimmungen fällt. Ausdrücklich ausgenommen
ist nur der Verkauf von Hülsenfrüchten durch die Reichshülsensruchtstelle, soweit der Reichs-
kanzler hierfür nach § 9 Abs. 2 andere Preise bestimmt hat, sowie der Vertrieb von frei-
gegebenem Saatgut im Sinne des § 10 Abs. 1. Dies entspricht indes nicht der Absicht
bei Erlaß der VO. Anerkanntes Saatgut und nachweislich zum Gemüseanbau bestimmtes
Saatgut soll, insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die „Anerkennung“ und den
„Nachweis" vorliegen (vgl. & 1 Abs. 2 Nr. 3, § 10 Abs. 3), an Höchstpreise nicht gebunden
sein, für freigegebenes Saatgut sollen besondere Höchstpreise gemäß § 10 Abs. 1 festgesetzt
werden, im übrigen slellen die Sätze des § 11 die Höchstpreise bis zum Erwerb der Hülsen-
früchte durch die Reichshülsenfruchtstelle dar. Füc die Weiterverteilung der Hülsenfrüchte
gelten die nach § 9 Abs. 2 festgesetzten Preise.
2. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 159. Höchstpreise sind nur die oberen Grenzpreise
(60, 70 und 75 M.). Durch Einsetzung einer durch diese Grenzpreise nach oben abgeschlossenen
Preisstkala soll der sonst beobachteten Ubung entgegengetreten werden, daß jeder Verkäufer
dle gesetzlichen Höchstpreise als Richlprelse in dem Sinne betrachtet, daß er unter diesem
Preise zu verkaufen sich weigert. Durch die Fassung der VO. wird sinnfällig gemacht,
daß der Gesetzgeber je nach Art und Beschaffenheit der Ware Preise von 41 M. bis herauf
zu den Höchstpreisen als angemessen betrachtet. Natuürlich ist ein Unterbieten der niedrigsten
Sätße, wenn auch wohl in der Praxis nicht vorkommend, doch nicht etwa untersagt.
3. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 160. Die Vereinbarungen zwischen der Reichs-
hülsenfruchtstelle und ihren Kommissionären über die Höhe der Kommissionsgebühren werden
durch die Höchstpreisbestimmungen nicht berührt. Höchstgrenzen für die Vermittlungsge-
bühren wie z. B. im § 7 der Höchstpreis VO. f. Brotgetreide (S. 136) sind nicht festgesetzt.
4. Oppenhelmer--Dorn a. a. O. 1 160. Die Sackleihgebühren und Sackrückkauf-
preise gehören nach dieser V. nicht zu den Preisen, die nach Abs. 4 als Höchstpceise im
Sinne des Höchstpr Ges. zu betrachten sind. Ihre Uberschreltung ist aber als Umgehung
der Warenhöchstpreise zu betrachten und zu bestrafen.
5. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 160. Zur Stellung von Leihsäcken ist der Ver-
käufer nicht verpflichtet, wenn er auch die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle
und die Kosten des Einladens zu tragen hat. Der Käufer hat für die nötigen Säcke zu sorgen
und hat nicht etwa Anspruch gegen den Verkäuser auf Sackleihgebühren für die Beförderung
der Hülsenfrüchte in seinen Säcken bis zur Verladestelle des Verkäufers.
6. Oppenheimer-Dorn a. a. O. 1 160. Die oberen Grenzpreise nach Abs. 1 sowie
die nach § 10 Abs. 1 für freigegebenes Saatgut von der Saaistelle vorgeschriebenen Preise
sind Höchstpreise im Sinne des Höchstpr Ges. Ihre Uberschreitung ist nach g 6 dieses Gesetzes
strasbar. Die Strafvorschriften des § 14 beziehen sich auf andere Bestimmungen dieser VO.
Ein Irrtum über die Höchstpreise nach dieser V O. ist kein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum,
sondeen nach §569 SirGE#zu beurteilen, weil die hler vorliegenden Höchstpreisbestimmungen
nicht ein Teil des als das Strafgesetz zu betrachtenden Höchstpreisgesetzes sind. Vgl. KG.
18. 7. 16 DJ Z. 10 821.
8 14.
DIZ. 16 638 (KG.). Eine strafbare Verletzung der Aufbewahrungspflicht wird
nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Ware (von der Pächterin von Verpflegungsanstalten
militärischer Sammelstellen) zur Verpflegung von Militärpersonen verwendet wurde.
e) Preußz. Ausführungsbestimmungen zu der VO. v. 26. August 1915
(Rösnl. 520), v. 9. September 1915. (H. 227.)
Zu §5 1. Die Absatzpflicht nach der Verordnung gilt für inländische und ausländische
Hülsenfrüchte, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind.