Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

222 4. Verwertung der Rohstosse usw. V. Hülsenfrüchte. 
Die gemäß Nr. 3 erforderlichen Bescheinigungen sind von den Landräten, in den 
Stadtkreisen von den Gemeindevorständen auszustellen. 
Um keine allzu starke Stockung in der Versorgung der Bevölkerung eintreten zu lassen, 
darf jeder Besitzer von Hülsenfrüchten aus seinen Vorräten einen Doppelzentner von jeder 
Art frei verkaufen. 
Zu §2. Die Zentraleinkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin wird den Landräten und 
Gemeindevorständen der Stadtkreise mit möglichster Beschleunigung Anzeigesormulare 
zur Verteilung zugehen lassen. Die Anzeigeformulare sind rechtzeitig zu vertellen. Nötigen. 
falls sind die Anzeigepflichtigen durch Bekanntmachungen darüber aufzuklären, wo sie 
Anzeigeformulare erhalten können. Fehlende Formulare sind unverzüglich bei der Zentral- 
cinkaufsgesellschaft anzufordern. 
Spätestens am 5. Oktober sind die ausgefüllten Anzeigeformulare den Gemeinde- 
und Gutsvorständen einzuliesern. In den Landkreisen sind die Anzeigen gesammelt binnen 
zwei Tagen an die Landratsämter abzusenden. Die Landräte senden das gesamte Material 
spätestens am 10. Oktober, nach Gemeinde- und Gutsbezirken geordnet, an die Zentral- 
einkaufsgesellschaft. 
In den Stadtkreisen sind die Anzeigen in gleicher Weise zu sammeln und unmittelbar 
spätestens am 8. Oktober abzusenden. 
Zu § 3. Auf die Verpflichtung aus § 3 sind die Landwirte von den Landräten 
bis zum 31. Dezember 1915 allmonatlich durch Bekanntmachung hinzuweisen. 
Zu &l 4 Abs. 2. Zuständige Behörde ist der Landrat, in Stadtkreisen dec Gemeinde- 
vorstand. 
Zu §8 5. Die Zentraleinkaufsgesellschaft wird in allen Landesteilen Aufkäufer 
bestellen und deren Namen belanntgeben. Landwirte, die ihre Erzeugnisse abzustoßen 
wünschen, haben sich mit Angeboten an die Aufkläufer der Zentraleinkaufsgesellschaft zu 
wenden. Diese wird bemüht sein, auch in der Zwischenzeit bis zur Erstatlung der Anzeigen 
verkaufsfertige Ware abzunehmen. 
Vorräte, die zur Ernährung der Angehöcigen der eigenen Wirtschaft gebraucht werden, 
sind unabhängig von ihrer Menge der Absatzpflicht nicht unterworsen. 
Zu §§ 7 und 8. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, in 
dessen Bezirk der Eigentümer der in Anspruch genommenen Erzeugnisse seinen Wohnsitz 
oder in Ermangelung eines solchen seine gewerbliche Niederlassung hat. Zuständig für die 
Anordnung der UÜbertragung des Eigentums ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk 
sich die Ware befindet. Für Berlin ist der Oberpräsident höhere Verwaltungsbehörde. 
Zu § 29. Mit Genehmigung des Reichskanzlers wird die Zentraleinkaufsgesellschaft 
auch an Nährmittelfabriken unmillelbar Hulsenfrüchte abgeben. Die Zentraleinkaufs- 
Cesellschaft wird hierbei vorschreiben, zu welchen Preisen die hergestellten Erzeugnisse den 
Verbrauchern abgelassen werden müssen. 
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Land- und Stadtkreise. 
Zu 8 10. Der Handel mit Hülsenfrüchten zu Saatzwecken ist, abgesehen von der 
durch § 1 Abs. 2 Nr. 3 gegebenen Beschränkung, freigelassen worden. Um jedoch die Preise 
für solches Saatgut in angemessenen Grenzen zu halten, ist vorgeschrieben worden, daß 
dic in §& 6 festgesetzten Ubernahmepreise nur um so viel Überschritten werden dücfen, als 
dies durch die für Saaltgut üblichen besonderen Aufwendungen und durch den Zuschlag. 
für den Weiterverkäufer gerechtfertigt wird. 
d) Preuß. Ausführungebestimmungen v. 19. Okt. 1916. (L21 Bl. 265.) 
— Die Ausführungsbest. sind als Zusatz am Schluß der Abtl. 5 abgedruckt. Sie 
verhalten sich über die beim Verkehr mit Hülsenfrüchten zu unterscheidenden drei 
Arten von Saatgut. —
	        
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