Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Grünkern. 233 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Grünkern, dessen der Hersteller zu 
seiner Ernährung oder zur Ernährung der Angehörigen seiner Wirtschaft einschließlich des 
Gesindes bedarf. Den Angehörigen der Wirtschaft stehen gleich Naluralberechtigte, ins- 
besondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer VBerechtigung oder als Lohn 
Grünkern zu beanspruchen haben. Der Reichskanzler kann bestimmen, welche Mengen 
dem Besitzer auf Grund dieser Vorschrift zu belassen sind. 
Die näheren Bestimmungen über Lieferung und Abnahme erläßt der Reichskanzler. 
§ 4. Soweit der Grünkern der Aberlassungspflicht nach § 3 unterliegt, haben die 
Hersteller für ordnungsmäßige Aufbewahrung und pflegliche Behandlung der Vorräte 
zu sorgen. Sie hürfen diese Vorräte ohne Zustimmung der vom Reichskanzler bestimmten 
Stelle (5 1 Abs. 1) nicht verarbeiten. Sie haben dieser Stelle auf Erfordern Auskunft zu 
geben, Proben gegen Erstattung der Porlokosten einzusenden und die Beaussichtigung 
zu gestatten. 
8 b. Die vom Reichskanzler bestimmte Stelle (§ 1 Abs. 1) hat für den Grünkern 
einen angemessenen Übernahmepreis zu zahlen, der den im §& 9 festgesetzten Preis nicht 
übersteigen darf. 
g 6. Ist der Verkäufer mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die 
für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige höhere Verwaltungsbe- 
hörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Ver- 
fahrens zu tragen hat. Der Verkäufer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung 
des Übernahmepreises zu liesern. Der Empfänger hat vorläufig den von ihm für ange- 
messen erachteten Preis zu zahlen. 
Erfolgt die Überlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der vom 
Reichskanzler bestimmten Stelle (§ 1 Abs. 1) durch Anordnung der zuständigen Behörde 
auf diese Stelle oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person überlragen. Die An- 
ordnung ist an den zur Uberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, 
sobald die Anordnung ihm zugeht. 
Neben dem Ubernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer eine 
angemessene Vergütung bezahlt werden, deren Höhe die höhere Verwaltungsbehörde 
des Aufbewahrungsorts endgültig festsetzt. 
§ 7. Die nach § 6 zuständige höhere Verwaltungsbehörde entscheidel endgültig 
über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aussorderung zur Liefe- 
rung oder der Lieferung ergeben. 
§#8. Die vom Reichslanzler bestimmte Stelle (§ 1 Abs. 1) darf den übernommenen 
Grünkern nur an die Heeresverwaltungen und die Marineverwallung, an Kommunal- 
verbände oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stellen abgeben. Sie kann Nähr- 
mittelfabriken und andere vom Reichskanzler bestimmte Stellen durch Bezugsscheine zum 
freihändigen Ankauf von Grünkern ermächtigen. 
Der Reichskanzler kann über die Verwendung der abgegebenen Mengen Bestim- 
mungen erlassen und die Bedingungen und Preise bestimmen, zu denen die abgegebenen 
Mengen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse zu verteilen und abzugeben sind. 
§ 9. Der Preis für Grünkern, das ist die gedörrte geschälte unvermahlene Frucht, 
darf vorbehaltlich der Vorschrift im §8 8 Abs. 2 80 Mark für den Doppelzentner nicht über- 
steigen. Der Preis gilt für Lieferung ohne Sack. Für leihweise Überlassung der Säcke 
darf eine Sackleihgebühr bis zu einer Mark für die Tonne berechnet werden. Werden die 
Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leihgebühr 
dann um 25 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von 2 Mark für den Doppel- 
zentner erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack 
nicht mehr als 1 Mark und für den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, nicht mehr 
als 1,60 Mark betragen. Der Reichskanzler kann die Sackleihgebühr und den Sackpreis 
ändern. Bei Rücklaus der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkaufs= und Rück- 
kaufspreise den Satz der Sackleihgebühr nicht übersteigen. 
Der Preis umfaßt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Orte,
	        
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