Bek. der GemũsekonservenGmibH. in Braunschweig. 241
bis auf weiteres ohne Genehmigung der Kriegsgesellschaft im Einzelfall abgesetzt werden
dürfen. Die Konservenfabriken dürsen jedoch von nun an nur solche Gemnsekonserven
in Dosen absetzen, die den Namen der Hersteller tragen. Die Kleinhändler dürfen auf die
Kleinhandelspreise, die auf Grund der Verordnung vom 26. Mai 1916 auf den Dosen
angebracht werden müssen, die ortsüblichen Verbrauchsabgaben (Oktroi und dergl.) auf-
schlagen.
b) Dom 25. 8. 16 (Reichsanzeiger Tr. 200).
Diejenigen Konservenfabriken, die holländische Bohnen zu Faßbohnen oder Ge-
müsekonserven in Blechdosen verarbeiten, sind verpflichtet, sämtliche derartige Erzeugnisse,
die aus holländischer Rohware hergeslellt sind, besonders zu bezeichnen.
Die Fässer sind mit dem deutlichen Jufdruck „holl“ aus unverlöschlicher Tinte zu
versehen.
Die Etiketten der Dosen müssen geichfalis mit einem deutlichen Aufdruck „aus hol-
ländischer Rohware hergestellt“ versehen sein. Die Dosendeckel müssen mit einem Stanz-
zeichen „ho“ versehen sein.
Jc) Dom 5. 9. 16 (Reichsanzeiger Mr. 214).
Wir weisen wiederholt darauf hin, daß diejenigen Konservenfabrikanten, die grünc
Bohnen in Fässern oder Dosen konservieren, uns von jeder Anlieferung holländischer
grüner Bohnen sofort nach Empfang eine Mitteilung zu machen haben:
1. welche Menge Bohnen in Doppelzeninern sie erhallen haben,
2. welche Preise sie für den Doppelzentner bezahlt haben.
d) Dom g. 9. 10 (Reichsanzeiger Nr. 215).
Auf Anweisung des Bevollmächtigten des Reichskanzlers (56 der BO. v. 5. Aug. 16)
vom heutigen Tage wird bestimmt:
Der Absatz von Gemüsekonserven und Faßbohnen durch Hersteller und Händler ist
bis auf weiteres verboten.
Tc) Dom 25. 9. 16 (Reichsanzeiger Nr. 221).
Der Bevollmächligte des Reichskanzlers hat die Beschlüsse unseres Ausschusses vom
30. und 31. Aug. 10 genehmigt.
Wir bringen hierdurch die Höchstpreise für die Fabrikation und den Kleinhandel
für Spargelkonserven, Erbsenkonserven und Konserven aus gemischtem Gemüse zur
Kenntnis.
Ausdrücklich weisen wir darauf hin, daß das Absatzverbot für Gemüsekonserven und
Faßbohnen, das am 9. Sepl. 16 ergangen ist, durch die gegenwärtige Bekanntmachung
nicht aufgehoben wird.
Die Fabrikationspreise betragen für die 1½1 Normaldose von 900 cem Rauminhalt:
Riesenstangenspargel 10/ 16... ..... 1,85 M.,
Stangenspargel, extra stark 20242424t 1,75 „
Stangenspargel, sehr stark 28 /530.. ç ½XX 1,65 „
Stangenspargel, stark 348 .....- 1,55 „
Stangenspargel, mittelstark. 40/4aß. .. ... 1,45 „
Stangenspargel 60/60.. .... . . ... ...... 1,26»
Stangenspargel,bünnübek70................ «1,00»
Riefenbkechfpakgel............,......... 1,45 „
Brechspargel, extra starrkk -.......... 1,40,,
Brechspargcl,stark.............. ......... 1,30»
Brcchipargel,mittel..................... 1,15»
Brechfpakgeldünn..................... 0,85 „
Brechspargel, ohne Köpfe (lange Abschnittte 0,80 „
Spargelabschnitte... .... 0,60 „
Kriegsbuch. Bod. 4. 16