Bel. der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse mbH. in Berlin. 247
e) Vom i3. 9. 16 (Reichsanzeiger Ur. 218).
Durch die Be.. vom 14. Sept. 16, betreffend den Absatz von Saucrkraut, wird
dic Bestimmung des § 3 der VO. v. 5. Aug. 16 nicht berührt. Wie durch „W. T. B.“ mil-
geteilt wird, dürfen Verträge über den Erwerb von Weißkohl zur Herstellung von Sauer-
kraut nach wie vor nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H.
in Berlin abgeschlossen oder erfüllt werden. Ferner werden die Hersteller von Sauer-
traui gemäß & 4 der Verordnung vom 5. August 1916 verpflichtet, alle Verträge über
den Absaßt von Sauerkraut jeweils ohne Verzug der Gesellschaft anzumelden. Alle am
Absatz von Sauerkraut Beteiligten (Hersteller, Großhändler und Kleinhändler) werden
noch besonders darauf hingewiesen, daß die Uberschreitung der für den Absatz von Sauer-
kraut vorgeschriebenen Preise nach &KK 2 und 9 der Verordnung vom 5. August 1916 mit
hohen Strafen bedroht ist und daß Hersteller von Sauerkraut, die sich solcher Ubeeschrei-
4ungen schuldig machen, Gefahr laufen, hinsichtlich der Kontingentierung besonders be-
nachteiligt zu werden.
Die Preise und Bedingungen gelten auch für die Erfüllung solcher Verträge, die
vor dem 1. Oktober abgeschlossen, aber erst nach diesem Termin ganz oder teilweise erfüllt
werden. Solche Verträge müssen daher gegebenenfalls entsprechend abgeändert werden.
f) Dom 30. 9. 16 (Reichsanzeiger Nr. 232).
Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H. in Berlin sieht sich veranlaßt, noch-
mals darauf hinzuweisen, daß nach § 9 (Ziffer 3) der Verordnung des Stellvertreters des
Reichskanzlecs vom 5. August 1916 über die Verarbeitung von Gemüse derjenige bestraft
wird, welcher enigegen der Vorschrift des § 3 der gleichen Vecordnung ohne Genehmigung
der K.-G.-S. Weißkohl zur Herstellung von Sauerkrart erwirbt.
Der Genehmigung bedarf es gleichfalls zur Erfüllung bereits abgeschlossener Ver-
lräge.
Nach §# 8 der gleichen Verordnung finden diese Vorschriften keine Anwendung aus
Herstellung von Sauerkraut, deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 10 Doppelzentner
beträgt.
Es ist also nicht stalthaft, daß Slatdverwaltungen und gemeinnüßige Verbände usw.
oder Private Weißkohl, auch wenn er ursprünglich zur Verwendung als Frischgemüse
bestimmt war, ohne Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Sauerlraut m. b. H. in Ber-
lin zu Sauerkraut einschneiden lassen, sobald mehr als 10 Doppelzeniner im Jahre her-
gestelll werden.
2) Dom 2. 12. 16 (Reichsanzeiger r. 282).
Die Kriegsgesellschaft für Sauerkraut m. b. H., Berlin, hat auf Grund von J 2 der
Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse vom b. August 1916 mit Genehmigung
des Bevollmächtigten des Herru Reichskanzlers bestimmt:
Der Absatz von Sauerkraut durch Hersteller ist bis auf weiteres verboten.
3. Bek. der Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse mb H. in Berlin.
a) Vom Il. c. 16 (Reichsanzeiger Nr. 202).
Die Kriegsgesellschaft für Dörrgemüse m. b. H., Verlin, hat auf Grund des § 2
BO. v. 5. Aug. 16 mit Genehmigung des Bevollmächtigten des Herrn Reichskanzlers
unterm 1. Sept. 16 beschlossen, den Absatz von Dörrgemüse ab 1. Sept. 16 allgemein frei-
zugeben, wenn die nachstehend angeführten Preisc nicht überschritten werden:
I. Der Erzeugerpreis beträgt:
1. für Sleckrüben v00ee für 100 kg netio 180 M.,
2. „ „ gekoccht „ „ „ 195 „
3., Karotten „ v „ 258 „
4. „ Wirsingg.hh...el „ v „ 240 „
5. „ Weißkhhhlllll » » ,,180,,