Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

250 4. Verwertung der Nohstosse usw. VIII. Gemüse und Obst. 
Verlangen über die Beschaffung der Rohstosse, über deren Verarbeitung und über den 
Absatz der Erzeugnisse Auskunft zu geben. 
86. Die Kriegsgesellschaften (5 2) können den Herstellern von Obstlonserven, Obst- 
wein und Obstlranntwein, die mil ihrer Genehmigung Obst erwerben, sowie Personen,“ 
die ihre Erzeugnisse mit ihrer Genehmigung absetzen, Beiträge zur Deckung der Unkosten 
der Gesellschaft auferlegen. 
§ 6. Die Kriegsgesellschaften ( 2) unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. 
Sie sind insbesondere an seine Anweisungen bezüglich der Regelung des Erwerbes von 
Obst und des Absatzes der Erzeugnisse sowic der Preise gebunden. 
§s 7. Die Reichsstelle für Gemüse und Obst kann Ausnahmen von den Vorschriften 
dieser Verordnung zulassen. 
§ 8. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf Hersteller von Obstkonserven, 
deren Erzeugung im Jahre nicht mehr als 100 Doppelzeniner beträgt, und auf Hersteller 
von Obstweinen, dic im Jahre nicht mehr als 150 Doppelzentner Obst verarbeiten, keine 
Anwendung. « 
§9.MilGesångnisbiszucinemJahteundmitGeldstrafebiszuzehntqnsend 
Mark oder mit ciner dieser Strafen wird bestraft: 
1. wer den auf Grund des § 1 erlassenen Bestimmungen der Reichsstelle für Ge- 
müse und Obst zuwiderhandell; 
2. wer entgegen der Vorschrift des 7 2 Obstkonserven oder Obstwein ohne Geneh- 
migung der zuständigen Kriegsgesellschafl absetzt; 
3. wer enlgegen der Vorschrift des § 3 Obst erwirbt; 
4. wer eine nach § 4 verlangte Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissent- 
lich unvollständige oder unrichtige Angaben macht. 
§ 10. Im Sinne dieser Verordnung gelten 
1. als Obstkonserven: Kompottfrüchte, Dunstobst, Obstmus, Obstmark, Beleg- 
früchte, kandierte Früchte, Marmeladen, Gelees, Fruchtsäfte, Fruchtsirupe, Obsl- 
kraut und Dörrobst; 
2. als Obstwein: Most und Wein aus Obst außer aus Weintrauben; 
3. als Obstbranntwein: Likör und Branniwein aus Obst außer aus Erzeugnissen 
der Weinlraube. 
Halbfabrikate stehen den Enderzeugnissen gleich. 
Bei Streitigkeiten, ob ein Erzeugnis als Obstkonserve, Obstwein oder Obstbrannt- 
wein anzusehen ist, entscheidet die Rcichsstelle für Gemüse und Obst endgültig. Sie ist 
ferner befugt, die Begriffsbestimmung im Abs. 1 zu ergänzen. 
§ 11. Die Vorschrift im § 2 dieser Verordnung tritt bezüglich der Obstkonserven 
mit dem 15. August 1916, bezüglich des Obstweines mit dem 15. September 1916 in 
Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mil dem Tage der Verkündung 17. 8.] in Krafl. 
Die Veroronung über vorläufige Maßnahmen zur Regelung des Verkehrs mit Gemüse 
und Hbsl vom 25. Juli 1916 (RE#l. 744) wird bezüglich des Obstes ausgehoben. 
1. Bek. der Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
a) Dom 2. 9. 16 (Reichsanzeiger Wr. 208). 
Auf Grund des §*2 der VO. über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 
(Rol. 911) wird bestimmt: 
§ 1. Apfel und Birnen dürsen in der Zeit bis 16. September 1916 in Gewerbe- 
betrieben nicht geleltert werden. 
Ausnahmen von diesem Verbote können bezüglich des Kelterns zu sog. Obstmost 
— im Gegensatze zu Obstwein — von den Landcszentralbehörden oder den von ihnen 
bestimmten Behörden zugelassen werden. 
§ 2. Obst darf gewerbsmäßig nur in solchen Betrieben zur Branntweinherstellung
	        
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