Bek. der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen mbH. 261
beuutzt werden, die im Jahre 1915 Obstbranntwein hergestellt haben. Betriebe, die im
Jahre 1915 weniger als 1 hl Obstbranntwein hergestellt haben, dlirsen nicht mehr Obst-
branntwein herstellen als im Jahre 1915. Größere Fabriken dürfen zur Herstellung von
Obstbranntwein Obst nur in einer von der Reichsstelle zugelassenen Menge verwenden.
Anträge auf Zulassung sind unter Angabe des im Jahre 1915 verarueitelen Obstes
und des bereits im Jahre 1916 verarbeitelen Obstes nach Art und Menge bei der Reichs-
stelle für Gemüse und Obst, Verwallungs--Abteilung, Berlin W 57, Potsdamer Straße 75,
zu stellen.
§ 3. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 M. oder
mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer dem Verbot in § 1 zuwider Apfel und Birnen kellert;
2. wer entgegen den Bestimmungen des #2 Obst zur Branntweinherstellung ver-
wendet.
§ 4. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung 14. 9. Nin Kraftl.
b) Dom 68. 11. 16 (NReichsanzeiger Mr. 266).
Auf Grund des s l' der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom b. August
1916 (Rl. 911) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 2. und 9. September
1916 bestimmt:
§ 1. Die Verwendung von Marmeladen in Gewerbebetrieben zur Branntwein-
herstellung ist verbolen.
§ 2. Die Strafbestimmungen des § 3 der Bekanntmachung vom 2. September 1916
finden auf Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 entsprechende Anwendung.
§3. Diese Bestimmungen treien mit dem Tage ihrer Verkündung (10. 11.) in Kraft.
c) Dom 9. 1. 16 (Reichsanzeiger Ur. 274).
Auf Grund des § 2 der Verordnung üuber die Verarbeitung von Obst vom 5. August
1916 (RGBl. 911) wird in Ergänzung und Anderung der Bekannimachung vom 2. Sep-
kember 1916 bestimmt:
§ 1. Apfel dürfen auch in der Zeit vom 16. September bis zum 1. Oktober 1910
in Gewerbebetrieben nicht gekeltert werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das
Keltern zum Zweck der Herstellung von Apfelwein oder alkoholfreiem Saft erfolgt.
3J 2. Die Verwendung von Apfeln, Birnen, Apfelwein und Obstlrestern in Ge-
werbebelrieben zur Branntweinherstellung ist ganz verboten.
§ 3. Die Strafbestimmungen in 3 3 der Bekanmmachung vom 2. September 1916
finden auch auf Ubertretungen der Verbote in den obigen Is 1 und 2 Anwendung.
§ 4. Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung (11. 9.) in Krafl.
d) Dom 80. 11I. 16 (Reichsanzeiger Nr. 282).
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August
1916 (REBl. 911) wird bestimmt:
8 1. Die gewerbsmäßige Herstellung von Pflaumenmus aus frischen und aus ge-
dörtten Pflaumen wird verboten.
* 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 130. 11.] in Kraft.
2. Bek. der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen mbH.
a) Dom 14. 8. 16 (Reichsanzeiger Nr. 101).
Nach §#2 der VO. v. 5. Aug. 16 unterliegt der Absatz von Obstkonserven und Mar-
meladen (5 10) unserer Genehmigung.
Den Verkauf von Obstkonserven (Kompottfrüchten, Dunstobst, Obstmus, Obstmark,
Belegfrüchten, kandierten Früchten, Gelees, Fruchtsäften, Fruchtsirupen, Obstkraut,
Dörrobst) im Sinne bes § 10 der Verordnung vom 5. August 1916 mit Ausnahme von
Marmeladen geben wir bis auf weiteres frei.