268 4. Verwertung der Rohstosse usw. VIII. Gemüse und Obst.
§#8. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde,
gastandige Behörde und Kommunalverband anzusehen ist.
8 9. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (27. 10.] in Kraft.
Hier zu:
Preußische Ausführungsanweisung. Vom 14. November 1916.
(H l. 461.)
Za 8 1. Für kleine Speisemöhren, die zu Speisezwecken bestimmt sind (Karotten),
darf bei Verkauf durch den Erzeuger der Preis von 8 Mark für den Zentner nicht über-
schritten werden. Der Preis schließt die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle
des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten
der Verladung ein.
Zu 8 3. Als Kleinhandel im Sinne der Verordnung gilt der Verkauf an den Ver-
braucher, soweit er nicht Mengen von mehr als zehn Zentnern zum Gegenstande hat.
Die Höchstpreise für den Verkauf von Rüben durch den Grobßhandel werden für
den Zeniner festgesetzt:
I1. bei Wasserrüben, Stoppelrüben, Herbstrüben unter Ausschluß der
Teltower Rübchen aatttttnnnnn 1,75 Mark,
2. beil Runkelrüben und Zuckerrunleln unter Ausschluß der roten Rüben
(rote Bete) ffff. 2,05 „
3. bei Kohlrüben (Wrucken, Bodenkohlrabl, Steckrüben) aauf 2,75 „,
4. bei Möhren aller Art aaafnn. 4.50 „
Die Preise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem
die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, und die Kosten der Verladung ein.
Die Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf von Rüben durch den Kleinhandel
wird in Städten mit mehr als 10000 Einwohnern den Gemeindevorständen, im übrigen
den Landräten (Oberamtmännern) übertragen.
Verträge, die vor Festsetzung der Höchstpreise für den Verkauf von Rüben durch
den Groß- bew. den Kleinhandel zu höheren Preisen abgeschlossen und noch nicht erfüllt
sind, sind ungültia.
Zu § 4. Die Kommunalverbände haben die Ausfuhr von Rüben der im §# 1 der
Verordnung genannten Art einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen und genau zu über-
wachen. Eine übermäßige Eindeckung einzelner Stellen mit Rüben und eine Uberschrei-
tung der Höchstpreise muß von den Kommunalverbänden durch die Beschränkung und
Überwachung der Ausfuhr verhindert werden. Jedoch ist die Lieferung der Rüben an die
vom Reichskanzler bestimmten Stellen nicht erlaubnispflichtig (5 5 Abs. 1 und 2) und die
Lieferung an Zuschußgebiete zur Deckung des gewöhnlichen laufenden Bedarfs unbedingt
zuzulassen. Die Regierungspräsidenten, für Berlin der Oberpräsident, haben dafür zu
sorgen, daß die Kommunalverbände die Ausfuhrbeschränkungen gleichmäßig und in einer
den Bedürfnissen der Bedarfsgebiete genügend Rechnung tragenden Weise handhaben.
Zu § 8. Höhere Verwaltungsbehörde ist der Regierungspräsident, für Berlin der
Oberpräsident; zuständige Behörde ist in Landkreisen der Landrat (Oberamtmann), in
Stadtkreisen der Gemeindevorstand; Kommunalverbände sind die Land= und Stadtkreise.
o0) Bek. über Höchstpreise für Zwetschen. Vom 29. August 1916.
(RGBl. 973.)
INK. Bolksern VD. 22. 5. 16.] 8 1. Der Preis für Hauszwetschen (Bauernpflaumen)
aller Art aus der Ernte 1916 darf einschließlich der Erntekosten bei der Veräußerung durch
den Erzeuger, vorbehaltlich der Vorschrift im § 2, zehn Mark für fünfzig Kilogramm nicht
Übersteigen.