Höchstpreise für Zwetschen. 259
#§* 2. Hauszwetschen dürfen im Kleinverkaufe zu keinem höheren Preise als zu fünf-
undzwanzig Pfennig für das Pfund verkauft werden. Als Kleinverkauf gilt der Verkauf
an den Verbraucher in Mengen von zwanzig Pfund und weniger.
Bei allen übrigen Verkäufen muß, vorbehaltlich der Vorschrifl im § 1, der Preis
unter dem Kleinverkaufspreise bleiben.
Die Kommunalverbände und Gemeinden können den Kleinverkaufspreis für ihren
Bezirk niedriger festsetzen und Ausnahmen von dem Kleinverkaufspreise zulassen. Die
Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Anordnungen anstatt durch die Kom-
munalverbände und Gemeinden durch deren Vorstand getrofsen werden können.
§ 3. Das Eigentum an Hauszwetschen kann durch Anordnung der zuständigen Be-
hörde einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an
den Besitzer zu richten. Das Eigentum gehtl über, sobald die Anordnung dem Besitzer
zugeht.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die Vorräte bis zum Ablauf
einer in der Anordnung zu bestimmenden Frist zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung der in den ### 1, 2 festgesetzten
Preise sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde
festgesetzt. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig über Streiligkeiten, die
sich aus der Anordnung ergeben.
§ 4. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft,
1. wer den in den # 1, 2 bestimmien oder einen auf Grund des § 2 festgesetzten
Preis überschreitet;
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrags auffordert, durch den der Preis
(Nr. 1) überschritten wird, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet;
3. wer der Verpflichlung, die Vorräte zu bewahren und pfleglich zu behandeln
(( 3), zuwiderhandelt.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
8 5. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehäörde,
zuständige Behörde, Kommunalverband und Gemeinde anzusehen ist.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 130. 8.] in Kraft.
Hierzu:
Preußische Ausführungsanweisung. Vom 5. September 1916.
(09l. 2531.)
1. Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Bekanntmachung sind die Regie-
rungspräsidenten, für Berlin der Oberpräsident. Kommunalverbände sind die Stadt-
und Landkreise. Unter Gemeinden sind die Gemeinden im Sinne der Gemeindeverfas
sungsgesetze zu verstehen. Die Gutsbezirke stehen den Gemeinden gleich.
2. Die Gemeindevorstände und die Vorstände der Kommunalverbände werden er-
mächtigt, Anordnungen gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachung an Stelle der Gemeinden
und Kommunalverbände zu ktreffen.
3. Zuständige Behörden nach §s 3 der Bekanntmachung sind die Landräte (Ober-
amimänner) in den Stadtkreisen die Gemeindevorstände.
Wir weisen darauf hin, daß die Höchstpreisfestsetzung für Zwetschen besonders auch
die Wirkung haben soll, den Marmeladenfabriken die Beschaffung ihres Rohstoffs zu an-
gemessenen Preisen zu ermöglichen und so die sehr wichtige Versorgung von Heer und.
Bevölkerung mit preiswerten Streichmitteln zu sichern. Die Einkausstätigkeit der Mar-,
meladenfabriken und der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen ist daher
nach Möglichkeit zu fördern. Besonders sind auch dem Aufkaufe von halbreifen Zwetschen
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