Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

264 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker. 
Soweit Altionäre oder Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung 
auf Grund des Gesellschaftsvertrags zur Lieferung verpflichtet sind, finden die Vorschriften 
im Abs. 1 sinngemäß Anwendung; in diesem Falle wird der feste Geldpreis zugrunde 
gelegt, der im Betriebsjahr 191 3/14 für die auf Grund des Gesellschaftsvertrags gelieferte#n 
Rüben gezahlt ist. 
Bei Fabriken, die für das Betriebsjahr 191 3/14 Verträge über Lieferung von Rüben 
der im Abs. 1 und 2 bezeichneten Art nicht abgeschlossen hatten, beträgt der Mindestpreis 
für Rüben 1,50 Mark für 50 Kilogramm. 
Bei Berechnung des Mindestpreises bleiben Abreden über Erhöhung des verein- 
barten Preises mit Rücksicht auf den Zuckergehalt, den Gewinn der Zuckerfabrik oder 
sonstige Umstände sowie über Nebenlieferungen außer Betracht. 
Der Reichskanzler kann weitere Bestimmungen treffen und Ausnahmen zulassen. 
8 3. Ergeben sich zwischen den Vertragschließenden bei der Frage, ob der §J 2 An- 
wendung findet, sowie bei Anwendung des # 2 selbst Streitigkelten, so kann jede Partei 
eine Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke dle Fabrik gelegen 
ist, darüber beantragen, zu welchen Bedingungen die Rüben zu liefern sind. Die höhere 
Berwaltungsbehörde setzt die Bedingungen nach freiem Ermessen fest. Die Entscheidung 
ist endgültig und für die Gerichte bindend. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden als höhere Verwaltungs- 
behörden anzusehen sind. 
§6 4. Kaufverträge über Rohzucker aus dem Betriebsjahr 1916/17 dürfen nicht ab- 
geschlossen werden. Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen sind, 
sind nichtig. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung (4. 2.] in Kraft. 
Begründung. (D. N. VIII 33.) 
Für das nächste Betriebsjahr kam es darauf an, einen genügenden Anbau von 
SGuckerrüben sicherzustellen. Don rund 34,5 Mill. Hektar landwirtschaftlich benutzter 
Fläche sind im Jahre laols rund 553000 ha, also etwa 1½ v. H., mit Suckerrüben für 
die Suckererzeugung angebaut worden. In den 10 Jabren t00 bis lols wurden rund 
28,8 t Rüben auf den Hektar geerntet. Wenn man für das Betriebsjahr 1916/17 die 
Ertragsminderung infolge der Düngungs= und Bestellungsschwierigkeiten auf SÖr für 
den HBektar, also die Minderernte auf etwa 20 v. H. veranschlagt, so wären von der 
533000 ha betragenden Anbaufläche des Jahres lols mit Sicherbe it nur 12,2 Mill. 
Tonnen Rüben zu erwarten, während im Jahre lols bei einem Hektarertrag von 31,8 t 
16,9 Mill. Tonnen Rüben geerntet wurden. Da durchschnittlich (lohne Melasseusbeute) 
6,5 Teile Rüben auf einen Teil Robzucker (Erstprodukt) entfallen, so würden die oben 
für 1916 berechneten 12,2 Mill. Connen Rüben 1,0 Mill. Connen Rohzucker entsprechen, 
während die 16,0 Mill. Connen Rüben des Jahres lols an Rohzucker 2,6 Mill. Connen 
(einschließlich der Machprodukte) lieferten. Mit Sicherbeit kann man also, wenn die 
Anbaufläche im Jahre lo# die gleiche bleibt wie im Jahre lols, nur mit rund 73 v. 5b.- 
der Guckererzeugung des Jahres 19183, d. h. also mit etwa 10 Mill. Doppelzentner 
(Rohzuckerwert) rechnen. Auch der sonst aus Melasse gewonnene Sucker — es handelte 
sich im Jahre lols um rund gooco t — wird im kommenden Jahre nicht zur Der- 
fügung stehen, weil alle Melasse für Futterzwecke in Anspruch genommen werden muß. 
Der Derbrauch von Sucker zur menschlichen Ernährung betrug nach der Sta- 
tistik über die gegen Entrichtung der Suckersteuer bzw. des Solles in den freien er- 
kehr des deutschen Follgebiets gesetzten Mengen in den Betriebsjahren 
1906%27 116 Mill. Doppelzentner (Rohzuckerwert,) 
1007/06 .... 11,9 „ e- r½ 
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