266 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker.
Bei der Festsetzung des Rohbzuckerpreises kam es darauf an, Sicherheit dafür zu
schaffen, daß die Erhöbung des Suckerpreises über den derzeitigen Stand ausschließlich
zur Aufbesserung der Rübenpreise verwendet wird. Auf der anderen Seile mußte
vermieden werden, den Betrieb der Rohzuckerfabriken unrentabel zu machen; denn
es müssen, wenn eine genügende Menge ßucker hergestellt werden soll, auch die mitt-
leren und kleineren Rohzuckerfabriken in der Lage sein, Rüben zu kaufen und zu ver-
arbeiten.
8. Bek. über den Verkehr mit Verbrauchszucker. Vom 10. April 1916.
(RGBl. 261.) «
— Diese VO. ist durch § 36 Zucker VO. v. 14. Sept. 16 (Nr. 9) aufgehoben. —
Hier zu:
a. —Diese Bek. bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttrelens der VO. v. 10. April 16
auf den 20. Mai 16. Sie ist jetzt gegenstandslos. Die Bek. b bisc sind nach § 36 Zucker-
VO. v. 14. Sept. 16 (Nr. 9) noch jetzt in Kraft; desgl. die Ausführungsbestimmungen. —
b) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Ver-
kehr mit Verbraucheszucker v. 10. April 1916 (Rl. 261).
Vom 12. April 1916. (RE#l. 265.)
XNK. Zucker V. 10. 4. 16.] § 1. Der Regelung des Verbrauchs durch die Kommunal-
verbände ist bis auf weiteres eine Zuckermenge von 1 Kilogramm monatlich für den Kopf
der Bevölkerung zugrunde zu legen. Dabei sind die Personen, die von den Heeresver-
waltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden, außer Betracht zu
lassen.
Auf die dem einzelnen Kommunalverbande hiernach zustehende Gesamtmenge
(Bedarfsanteil) werden die am 25. April 1916 in seinem Bezirke vorhandenen Vorräte
angerechnet, soweit sie der Anzeigepflicht unterliegen. Nicht angerechnet werden Vorräte
der unter die §§ 2 und 4 dieser Ausführungsbestimmungen fallenden Betriebe. Die Reichs-
zuckerstelle kann weitere Ausnahmen zulassen.
§ 2. Die Bestimmung darüber, in welchem Umfang und unler welchen Vedingungen
Zucker in gewerblichen Betrieben, mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckercien und Kon-
diioreien, zur Herstellung von Nahrungs-, Genuß- und Heilmitteln bezogen und ver-
wendet werden darf, bleibt vorbehalten. Bis auf weiteres erteilt die Reichszuckerstelle
Bezugsscheine auf Grund einer vorläufigen Prüfung der nach § 10 Abs. 3 der Verord-
nung über den Vertkehr mit Verbrauchszucker gemachten Angaben.
Den gewerblichen Betrieben stehen gleich landwirtschaftliche Belriebe, in denen
Nahrungs-, Genuß= und Heilmittel zum Zwecke der Weiterveräußerung bereitet werden.
Für die Verwendung von Zucker zu anderen technischen Zwecken gilt § 2 der Ver-
ordnung über die Verwendung von Verbrauchszucker vom 3. Februar 1916 (Rßl. 82).
#§8 3. Uber den Bezug und die Verwendung von Zucker haben die Zuckerverarbeiter
(5 2) Buch zu führen, insbesondere darüber, in welchen Mengen, von wem und wann sie
Zucker bezogen, in welchen Mengen und zu welchem Zwecke sie Zucker verarbeitet haben
und wieviel sie unverarbeitet besitzen.
§4. Imker haben ihren Bedarf an Zucker zur Bienenfütterung, soweit er nicht
durch unversteuerten Zucker gedeckt wird, der von der Landeszentralbehörde zu bestimmen-
den Stelle anzuzeigen. Diese hat die Anmeldung zu prüfen und der Reichszuckerstelle
einzureichen. Die Reichszuckerstelle bestimmt, in welcher Höhe der angemeldete Bedars
gedeckt werden soll, und stellt Bezugsscheine aus.
§ 5. Zucker, der auf Grund der §F 2 und 4 bezogen wird, darf nicht an andere ab-
gegeben werden. Die Reichszuckerstelle kann Ausnahmen zulassen.