Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verkehr mit Verbrauchszucker. 269 
o) Bek. zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Ver- 
brauchszucker v. 10. April 1916 (Röl. 261). Vom 12. Juli 1916. 
(Röl. 7453.) 
IrK A. 8 10 Abf. 1 Zucker . 10. 4. 16, 8 180. 22. 5. 16.]) § 1. In gewerblichen 
Betrieben darf Zucker bis auf weiteres nicht mehr verwendet werden zur Herstellung von 
1. Pralinen, 
2. Christbaum- und Ostersachen, 
3. Fruchtpasten, 
4. Geleefrüchten. 
5. überzuckerten Mandeln und Nußlernen, 
6. Schaumzuckerwaren und 
7. türkischem Honig. 
§ 2. Die Reichszuckerstelle kann beim Vorliegen eines besonderen Bedarss Aus- 
nahmen gestatten. 
§ 3. Zuwiderhandlungen werden nach § 19 der Berordnung über den Verkehr mit 
Verbrauchszucker vom 10. April 1916 (RGl. 261) mit Gesängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft. 
§s 4. Diese Bestimmungen treten mil dem 21. Juli 1916 in Kraft. 
Begründung. (D. N. IX 49.) 
Der Rübenanbau des Jahres 1015/16 wies gegenüber dem des Jahres 19124 
einen Rückgang von 32,4 v. H. und gegenüber dem Durchschnitt der Jahre 1005/06 
bi: 1914/15 einen solchen von 24,2 v. H. auf; dazu kam, daß sich der Hektarertrag der 
Ernie 1915 infolge der Düngungs= und Bestellungsschwierigkeiten erheblich gemindert 
hatte. Andererseits war der Derbrauch außerordentlich gestiegen, nicht zuletzt infolge 
der Mahnung, Sucker als billiges, wertoolles und in großen Mengen vorhandenes 
R.rungsmittel in möglichst weitem Umfange zu nützen. Der Fettmangel führte ins- 
besondere zu einer gesteigerten Herstellung von Marmelade und lunsthonig als Brot- 
aufstrich. war waren aus dem Wirtschaftsjabr 1914/15 noch erbebliche Zestände in 
das am 1. Sept. 15 beginnende Wirtschaftsjahr 1015/16 übernommen worden. Die 
starken Abfertigungen schon der Wintermonate ließen indes deutlich die cußerordentliche 
Steigerung des Derbrauchs und damit die Abnahme der noch greisbaren Dorräte er- 
kennen. Gunächst konnte mon annehmen, daß es sich zum großen Teil um eine Dorver- 
sorgung bandle, die alsbald entlastend auf den Markt wirken werde. Diese Annahme 
erfüllte sich indes nicht. Ein Dersuch, den Derbrauch dadurch etwas einzuschränken 
und die Dorräte zu ftrecken, daß die Siedereien veranlaßt wurden, die Bestellungen 
langsamer abzufertigen, mißlang. Es erwies sich danach als unbedingt erforderlich, 
auch den Suckerverbrauch zu regeln. Das geschab durch die Bek. v. 10. April lo#é. 
Gur Regelung des Derkehrs mit Sucker wurde eine Reichszuckerstelle errichtet. Die 
Bersteller von Sucker dürfen diesen nur nach den Anweisungen der Reichszuckerstelle, 
die zumeist in der Form von Bezugsscheinen ergeben, abgeben. Damit war der gesamte 
Derbrauchszucker gesperrt und der Derfügung der Reichszuckerstelle unterstellt. Die 
Reichszuckerstelle konnte desbalb rein behördlich, ohne eine Geschäftsabtellung, organi- 
siert werden. Die Aufstellung der Grundsätze für die Zemessung des Snckerverbrauchs 
der Sivilbevölkerung und der Gewerbe wurde dem Reichskanzler übertragen. Gemäß 
dieser Bemessung überweist die Reichszuckerstelle den Kommnnalverbänden und den 
Gewerbetreibenden Bezugsscheine in der Höbe ihrer Bedarfsanteile. Aus diesen Be- 
darfsanteilen haben die Kommnnalverbände neben dem Bedarf der bürgerlichen Ze- 
völkerunz, der zumeist durch Suckerkarten geregelt wird, auch den Bedarf der Gast- 
häuser, Bäckereien und Konditoreien zu decken. Den Mommunalverbänden wurde 
freigegeben, den Fucker selbst zu beziehen oder die Bezugsscheine an den Handel weiter- 
zugeben und diesen nach Maßgabe des Bedarfs sich selbst versorgen zu lassen. Um
	        
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