Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

270 4. Verwertung der Rohstoffe usw. IX. Zucker. 
Sicherheit über die vorhandenen Bestände zu erbalten, wurde für den 25. April eine 
Bestandsaufnahme aller Suckervorräte von mehr als lo kg angeordnet. 
Durch die soeben bebandelte Derordnung ist dem Reichskanzler die Bestimmung 
des Seitpunkts überlassen, zu welchem die Dorschrift in Kraft tritt, daß Sucker nur 
noch gegen Bezugsscheine abgegeben werden darf, soweit nicht die Kommunalverbände 
den VDerbrauch von Sucker in ihrem Bezirk durch Einfübrung von Gnuckerkarten oder in 
anderer Weise regeln. In Ausübung dieser Ermächtigung hat der Reichskanzler durch " 
die Bek. v. 10. Mai lolé den Seitpunkt des Inkrafttretens dieser Dorschrift auf den 
20. Mai lolé festgesetzt. 
Die näheren Bestimmungen über den Derkehr mit Sucker erfolgten durch Aus- 
führungsbestimmungen v. 12. April 191. 
Durch diese Zestimmungen wurde der Regelung des Derbrauchs durch die Kom- 
munalverbände bis auf weiteres eine, seither nicht veränderte, SLuckermenge von 1 kg 
auf den Kopf der Bevölkerung zugrunde gelegt. Auf den hiernach dem Kommunal= 
verband zustehenden Bedarfsanteil wurden die am 25. April im Kommunalverband 
vorhandenen anzeigepflichtigen Suckervorräte angerechnet. Wie die Kommnunalber= 
bände aus ihrem Bedarfsanteil den Zedarf der bürgerlichen Bevölkerung und daneben. 
den der Gasthänser, Bäckereien und Konditoreien decken, ist ihnen überlassen. Die 
meisten Kommunalverbände haben etwa 250 bis 800 g monatlich auf den Kopf der 
Bevölkerung gegeben und den Rest den Gasthäusern, Bäckereien, Konditoreien und 
Apotheken zugewendet, zum Teil hieraus auch noch kleine RKücklagen zu Sonderzu- 
weisungen für die häusliche Obstverarbeitung eingespart. Auch für die Zemessung 
des Zedarfs der übrigen Gewerbe erwies sich die Aufstellung eines festen Schlüssels 
bei der ganz verschiedenartigen Dringlichkeit der Derarbeitung als unmöglich. Die 
Reichszuckerstelle wurde daher ermächtigt, bis auf weiteres auf Grund einer Hrüfung 
der Bedarfs= und Derarbeitungsanzeigen der Gewerbebetriebe diesen zuzuteilen. Da 
monatlich nur rund Llo##oo dz zur Derfügung standen und von diesen weitaus die 
größten Mengen für den allgemeinen Bedarfsanteil der Kommunalverbände (rund 
640000 d2) und für den sehr starken Heeresbedarf abgingen, mußke die Reichszucker- 
stelle in der Zemessung des gewerblichen Derbrauchs größte Surückhaltung üben. Sie. 
berückleichtigte zunächst nach Möglichkeit die Obstrerarbeitung, ohne allerdings auch 
bier den Ansprüchen, so wie es erwünscht gewesen wäre, entsprechen zu können. Dabei 
wurde den einzelnen Gewerbebetrieben nach Maßgabe ihrer vorhandenen Frucht- 
bestände auf der Grundlage bestimmter Sätze für das Mengenrerhältnis von Frucht 
und Sucker zugeteilt. Für die Derarbeitung von Frucht neuer Ernte wurden später 
besondere Suweisungen gegeben. Sur Herstellung von Kunsthonig konnte Sucker leider 
nur in sehr geringem Umfange gegeben werden; innerhalb des Gewerbes wurde die 
Derarbeitung des Winterhalbjahres 10 15/16 zugrunde gelegt. Am schwersten wurde 
es empfunden, daß auch für die häusliche Obstverarbeitung Sucker nicht in den Mengen 
gegeben werden konnte, wie es den Friedensgewohnheiten entsprach und dem ge- 
steigerten Bedarf der Kriegswirtschaft entsprochen hätte. Zei der Uotwendigkeit, mit 
den vorhandenen Vorräten an Bohzucker und Derbrauchszucker bis in die Mitte Ok- 
tober auszukommen, konnten bierfür nur je 90000 d-r für die Monate Mai, Juni, Juli, 
August und Seplember ausgesetzt werden; diese Mengen wurden auf die Zundes- 
staaten verteilt nach einem Schlüssel, der für die ersten drei Monate in gleicher weise 
die Sahl der ZHaushalte, der Kinder und der Obstbäume, für die letzten zwei Monate 
für die Regel die der Einwohner und der GObstbäume berücksichtigte; die Unterver- 
teilung oblag den Landesbebörden. Um diese Austetlung zu ermöglichen, war es not- 
wendig, den Jesamten Rohzucker, der noch zu Derfütterungszwecken bei der Zezugs- 
vereinigung lag, für die Swecke der menschlichen Ernährung in Anspruch zu nehmen; 
das geschab durch Anordnung des Hräsidenten des Kriegsernährungsamts auf Grund 
der Derordnung über Kriegsmaßnohmen zur Sicherung der Dolksernährung v. 22. Mai 
1916. Auf Grund derselben Derordnung ermächtigte der Hräsident des Kriegsernäh-
	        
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