Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. 273
Handelsverhältnissen an. Der Handelsbezug könnte aber auch so vor sich gehen, daß der
Kommunalverband seine Bezugsscheine unmitlelbar einem oder mehreren Großhändlern
übergibl, die daraufhin von der Rafsinerie beziehen und sich gegenüber dem Kommunal-
verbande verpflichten, den Kleinhändlern seines Bezirks den vom Kommunalderbande
zu versorgenden Gewerbebelrieben die auf sie entfallenden Menden zu liefern. Die Zucker-
karten könnten auch hier die Grundlage für die Versorgung der Kleinhändler bilden.
In jedem Falle ist durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern, daß mit den Be-
zugsscheinen Handel getrieben und dadurch in die Gleichmäßigkeit der Versorgung ein-
gegrissen wird. (Vgl. 8 12 Abs. 1 und § 19 Ziff. 3 der Verordnung.)
3. Höchstpreise für den Kleinverkauf.
Die Kommunalverbände haben Höchstpreise für den Verkauf an die Verbraucher
festzusehen.
III. Der Verbrauch der Verarbeiter.
Neben dem durch die Kommunalverbände zu regelnden allgemeinen Verbrauche
steht der Verbrauch der Zuckerverarbeiter. Das sind die zuckerverarbeitenden gewerblichen
Betriebe (jedoch mit Ausnahme der Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien) und die-
jenigen landwirtschafllichen Betriebe, in denen unter Verwendung von Zucker Nahrungs-,
Genuß- oder Heilmittel zur Weiterveräußerung bereitet werden. In welchem Umfang
und unter welchen Bedingungen sie Zucker beziehen und verwenden dürfen, bestimmt
der Reichskanzler (Verordnung § 10). Die endgültige Bestimmung hlerüber ist vorbehalten,
bis die Bestandsaufnahmen und die Anmeldungen der Zuckerverarbeiter vorliegen; für
die Zwischenzelt ist der Reichszuckerstelle die Bestimmung der Zuckeranteile dieser Be-
triebe und der Bedingungen übertragen, unter denen sie Zucker beziehen können.
IV. Gebühr für den Bezugsschein.
Für die Ausstellung der Bezugsscheine ist nach § 9 der Ausführungsbestimmungen
des Reichskanzlers eine Gebühr von 10 Pfennig für den Doppelzentner zu entrichten.
Die Relchszuckerstelle kann die Ausstellung der Bezugsscheine von der vorherigen Ein-
sendung der Gebühr abhängig machen.
V. Bestandsaufnahme.
Wegen der Bestandsaufnahme ergeht besondere Anweisung.
VI. Übergangszeit.
Vis zur Regelung des Verbrauchs durch Einführung von Zuckerkarten oder ähn-
lichen Ausweisen empfiehll es sich dringend, die vorhandenen Brotkarten und dergl. zu-
nächst als Zuckerkarte mitzuverwenden, damit schon in der Zwischenzeit einer weiteren
un wrtschaftlichen Ansammlung von Vorräten vorgebeugt wird.
Um Stockungen in der Zuführung des Zuckers für den allgemeinen Verbrauch zu
vermeiden, hat die Reichszuckerstelle die Raffinerien angewiesen, auf die bis zum 11.
April d. J. abgeschlossenen Verträge zunächst weiter zu liefern.
9. Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17.
Vom 14. September 1916. (Rnl. 1032.)
188Nl.) I. Reichs zuckerstelle.
§* 1. Die Versorgung der Bevölkerung mit Zucker liegt der Reichszuckerstelle ob.
Die Reichszuckerstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder
mehreren stellvertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden
Anzahl von Mitgliedern.
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom
Reichskanzler ernannt; dieser führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen.
Kn#egsbuch. Bd. 4. 18