Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. 277 
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Be- 
hörden können die Art der Regelung vorschreiben. 
Die Verbrauchsregelung greift nicht Platz gegenüber Personen, die von den Heeres- 
verwaltungen und der Marineverwaltung mit Zucker versorgt werden. 
§ 20. Die Kommunalverbände können den Gemeinden die Regelung des Verbrauchs 
für den Bezirk der Gemeinde übertragen. 
Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 Einwohner hatten, 
können die Ubertragung verlangen. 
Soweit die Regelung den Gemeinden übertragen wird, gelten die §# 15 (Abs. 3), 
18, 19, 26, 28 und 29 für die Gemcinden entsprechend. 
§ 21. Der Reichskanzler bestimmt die Grundsätze, nach denen Zucker in gewerb- 
lichen und sonstigen näher zu bezeichnenden Betrieben, mil Ausnahme der nach § 19 Abs. 2 
von den Kommunalverbänden zu versorgenden Betriebe, sowie zu gewerblichen und tech- 
nischen Zwecken bezogen und verwendet werden darf. 
Die Reichszuckerstelle setzt danach die Bedarfsanteile sest und erteilt die erforderlichen 
Bezugsscheine. 
Handelt ein Unternehmer den nach Abs. 1 und 2 aufgestellten Grundsätzen und Be- 
dingungen bei der Verwendung des Zuckers zuwider, so kann, vorbehaltlich der Vorschrift 
im 1 33 Abs. 2, der Kommunalverband seine Zuckervorräle ohne Enigell enteignen. 
8 22. Die Reichszuckerstelle erteilt die Bezugsscheine für Lieferungen von Zucker 
an die Heeresverwaltungen und die Marineverwallung. Der Reichskanzler trifft die näheren 
Bestimmungen. 
8 23. Verbrauchszucker darf außer im Falle des § 12 nur gegen Bezugsscheine 
der Reichszuckerstelle abgegeben und bezogen werden, soweit nicht die Kommunalverbände 
für ihren Bezirk nach 19 ein anderes bestimmen. Der Handel mit Bezugsscheinen ist 
verboten. 
IV. Einfuhr und Durchfuhr von Zucker. 
8 24. Zuckerrüben, Rohzucker und Verbrauchszucker, die aus dem Ausland ein- 
geführt werden, sind von dem Einführenden an die vom Reichskanzler zu bestimmende 
Stelle zu liefern. 
Als Ausland gelten im Sinne dieser Vorschrift auch die besetzten Gebiete. 
Der Reichskanzler trifft die näheren Bestimmungen; er kann die näheren Bedingungen 
für die Lieferung festsetzen. 
§ 25. Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Durchfuhr treffsen. 
V. Schlußbestimmungen. 
§ 26. Die Kommunalverbände haben der Reichszuckerstelle auf Verlangen Aus- 
kunft zu erteilen. Die Reichszuckerstelle ist befugt, mit den Landesvermitllungsstellen 
und, wo solche nicht bestehen, mil den Kommunalverbänden unmittelbar zu verkehren. 
§ 27. Die Reichszuckerstelle kann Gebühren erheben für die Verteilung und für 
die Zuweisung von Nohzucker, für die Festsetzung der durch die Zuckerfabriken zu ver- 
arbeitenden Mengen, für die Gestattung der Verwendung von Rohzucker, für die Aus- 
stellung der Bezugsscheine oder die sonstige Zuweisung von Verbrauchszucker. Das Nähere 
bestimmt der Reichskanzler. 
§ 28. Die Beanfstragten der Reichszuckerstelle, der Landeszentralbehörden und der 
von ihnen bestimmten Stellen sowie der Kommunalverbände sind befugl, in die Räume 
der ihrer Regelung unterstehenden Betriebe einzutreten, Aufschlüsse zu erholen und von 
Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Sie sind verpflichtet, über die Einrichtungen 
und Geschäftsverhällnisse, die hierbei zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu 
beobachten. 
§ 29. Die Unternehmer der Rohzuckersabriken, Verbrauchszuckerfabriken, ferner 
der zuckerverarbeitenden Betriebe sowie die Vorstände von Vereinigungen solchet Betriebe
	        
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