Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1916/17. 279
Die zur Durchführung der Verordnung vom 10. April 1916 über den Verkehr mit
Verbrauchszucker erlassenen Bestimmunger bleiben bis zur Aufhebung durch die zuständigen
Stellen unberührt. Zuwiderhandlungen gegen sie werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahrc und mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark oder mit eincc dieser Strafen bestraft.
§ 37. Der Reichskanzler bestimmt, wann die s§ 13, 14 und 15 in Kraft treten.
Die übrigen VBorschriften dieser Verordnung treten mit dem 15. September 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeilpuntt des Außerkrafttretens dieser Verordnung.
Hier zu:
)Ausführungsbestimmungen v. 27. September 1916. (RE#l. 1085.)
— Als Zusatz hinter Abschnitt b abgedruckt. —
b) Preußische Ausführungobestimmungen v. 28. September 1916.
' (HMB1.338.)
Zur Erteilung der Erlaubnis zum Verfüttern von Zuckerrüben sind die Landräte,
Oberbücgermeister in Stadtkreisen, Oberamtmänner in den Hohenzollernschen Landen
zuständig. Die Erlaubnis ist nur zur Verfütterung in der eigenen Wirtschaft des Anbauers
und nur dann zu erteilen, wenn die Verarbeitung der Rüben in einer Zuckerfabrik sich auf
wirkschaftlich zweckmäßige Weise (z. B. wegen zu weiter Entfernung von Fabriken) nicht
ermöglichen läßt, oder wenn und insoweit die Rübenanbaufläche des Antragstellers den
von ihm in den letzten Friedensjahren zur Verarbeitung in Zuckerfabriken betriebenen
RKübenbau übersteigt.
x) Bek. zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Zucker
im Betriebsjahr 1916/17. (8Bl. 3085.)
+#PrkrEsl. Jucker BD. 14. 9. 16, BO. 22. 5. 16.] § 1. Für die Lieferung von Rohzucker
aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken gelten die in der Anlage 1 ausfgeführten
Preise frei Berladestelle der Fabrik.
Für Rohzucker, der in den in der Anlage 2 aufgeführten Orten außerhalb des Stand-
orts der herstellenden Fabcik eingelagert ist, gelten die dort aufgeführten Preise frei Ber-
ladestelle des Lagerorts.
§ 2. Für die einzelnen Verbrauchszuckerjabriken gelten bei Lieferung ab Verlade-
stelle der Fabrik die in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preise für gemahlenen Melis.
Die Lleferung von gemahlenem Melis, der von der Reichszuckerstelle gemäß & 19
Abs. 1 und 5 20 der Ausführungsbestimmungen für Kommunalverbände überwiesen wird,
hat, vorbehaltlich besonderer Anordnungen der Reichszuckerstelle, zu den in der Anlage 3
Spalte 2 aufgeführten Preisen zu erfolgen.
Die Preise, zu denen die Lieferung von Zucker in anderen als den im Abs. 2 be-
zeichneten Fällen zu erfolgen hat, können abweichend von den in der Anlage 3 Spalte 1
aufgeführten Preisen festgesetzt werden.
§6 6. Für andere Zuckerarten als gemahlenen Melis gelten die in der Anlage 4
festgesetzten Zuschläge. Die Reichszuckerstelle kann nähere Bestimmungen, namentlich
über besondere Verpackungsarten und deren Berechnungz; erlassen.
§ 4. Die Vorschriften in 5 2 Abs. 2 und 3 und § 3 gelten auch für Verbrauchszucker
aus dem Betriebsjahr 1915/16. Die Verbrauchszuckerfabriken haben die Beträge, um die
die ihnen hiernach zu zahlenden Preise für Verbrauchszucker aus dem Betriebsjahr 1915/16
die für dieses Betriebsjahr geltenden Preise übersteigen, an die Reichszuckerausgleichs-
gesellschaft mit beschränkter Hastung in Berlin zu zahlen.
Die Reichszuckerstelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen und Ausnahmen
zulassen.
8§ 5. Die Vorschriften dieser Bekanntmachung treten mit dem 1. Oktober 1916
in Kraft.