Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

296 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XII. Süßigleiten, Schokolade und Kunsthonig. 
oder zusammen mit anderen Waren, herge stellt werden, wird einer Zucker-Zuleilungsstelle 
für das deutsche Süßigkeiten-Gewerbe übertragen. Diese Zucker-Zuteilungsstelle wird 
unter Aufsicht des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) von der Vereinigung Deutscher 
Zuckerwaren= und Schokoladefabrikanten e. V. in Würzburg verwaltet. 
§ 2°). Unternehmer gewerblicher Betriebe, in denen Sußlgkeilen hergestellt werden 
(Süßigkeiten-Hersteller), haben der Zucker-Zuteilungsstelle in Würzburg bis spätestens 
15. Januar 1916 unter Benugung der als Anlagen I und II beigefügten Vordrucke Er- 
klärungen abzugeben: 
1. über die Zuckermengen, die sic in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 
1915 verarbeitet haben oder zur Verfügung hatten, und zwar gesondert 
a) nach der Verarbeitung zu Süßigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 2 der Verordnung 
vom 16. Dezember 1915, « 
b)nachdecVerarbeitungzuandcrenWaren, 
c)nachdenZucketmengen,diesienichtverarbeitctoderübetdiesicinanderechiic 
versügt haben (z. B. im Handel); 
2. über die Zuckermengen, über die sie am 1. Januar 1916 in ihrem Gewerbebetrieb 
verfüg ten 
Mangels ausreichender Auszeichnungen über die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 
bis 30. September 1915 im Besitz gewesenen und verarbeileten Zuckermengen und über 
deren Ausscheidung nach den unter Ziffer 1 bezeichneten Verwendungsarten sind Schät- 
zungen zulässig. Gleiches gilt, sofern der Betrieb am 1. Oklober 1914 noch nicht bestanden. 
oder in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915 Unterbrechungen er- 
fahren hat. 
§ 3. Die Zucker-Zuteilungsstelle hat die nach § 2 abgegebenen Erklärungen der 
Sußigleiten-Hersteller zu prüfen oder durch von ihr beauftragte Sachverständige prüfen 
zu lassen. Sie ist befugt, beim Fehlen der Erklärungen selbst Schätzungen vorzu- 
nehmen. 
Die Zucker-Zuteilungsstelle setzt darnach die Zuckermengen fest, welche die Süßigkeiten- 
Hersteller gemäß § 1 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 im Jahre 1916 
zu Süßigkeiten verarbeilen dürfen (Zuckeranteil). Die Zucker-Zuteilungsstelle kann bei 
nachgewiesenen, unverschuldeten und ausnahmeweisen Betriebsstörungen während der 
Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 eine entsprechende Erhöhung des Zucker- 
anteils vornehmen. Sie kann die Zuleilung von der Erfüllung bestimmter Vorschriften 
über die Verwendung abhängig machen. 
Gegen die Festsetzungen der Zucker-Zutcilungsstelle ist Beschwerde an einen Be- 
schwerdeausschuß zulässig. Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, einem 
Vertreter des Vorsitzenden, zwei Vertretern der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren= und 
Schokoladefabrikanten e. V. in Würzburg und je einem Vertreter des Verbands Deutscher 
Schokoladefabrikanten in Dresden und des Verbands Deutscher Keksfabrikanten in Berlin. 
Die näheren Bestimmungen bleiben vorbehalten. 
Die Entscheidung des Beschwerdeausschusses ist endgültig. 
§ 4. Die Süßigkeiten-Hersteller dürfen vom 1. Januar 1916 ab Zucker für ihre Be- 
triebe, und zwar nicht bloß zur Verarbeitung zu Süßigkeiten, sondern auch zur Vecarbei- 
Lung zu anderen Waren oder zu anderen Zwecken (Handel), sei es käuflich oder zur Ver- 
arbeilung gegen Lohn usw., nur beziehen, wenn sic gleichzeltig den Abgebern der Zucker- 
mengen die von der Zucker-Zuteilungsstelle auf Antrag nach Muster der Anlage III aus- 
zufertigenden Bezugsscheine über die jeweils zu übernehmenden Zuckermengen aus- 
händigen. 
Abgeber von Zuckermengen dürfen Zucker an Sußigkeiten-Hersteller nur gegen 
Aushändigung der Bezugsscheine über die abzugebenden Zuckermengen liefern; sle haben 
») Die Anlagen sind hier nicht mit abgedruckt.
	        
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