Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Unbrauchbarmachung von gepulverten Kakaoschalen zum Genusse für Menschen. 299 
Hierzu: 
Vorschriften über das Unbrauchbarmachen von gepulverten Kakao- 
schalen zum Genusse für Menschen. Vom 21. August 1915. (RGl. 515.) 
INK. 3 3 B. 19. 8. 15.] Gepulverte Kakaoschalen und mit gepulverten Kakaoschalen 
vermischle Erzeugnisse, die zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht werden sollen, 
sind mil kurz geschnittenem Strohhäcksel oder Heuhäcksel oder mit Spreu (Kaff) von Ge- 
treide oder Buchweizen gleichmäßig zu vermischen. Je 100 Gewichtsteilen von Schalen 
oder Schalengemischen sind 3 Gewichtsteile Häcksel oder 5 Gewichtsteile Spreu zuzusetzen. 
— Uber die Untersuchung von Kakaopulver s. HMBl. 16 306. — 
Begründung. (D. N. VI 82.) 
Die bei der Erzeugung von lKakao und Schokolade abfallenden Kakaoschalen, 
die fast nur zu Futterzwecken verwendbar und für die menschliche Ernährung ohne 
Wert sind, werden während des Nrieges, nachdem die Nakaopreise außerordentlich ge- 
stiegen sind, in überaus großem Umfange zu Fälschungen benutzt, indem sie in ge- 
pulvertem Sustand, in dem sie äußerlich nur schwer von Kakaopulver zu unterscheiden 
sind, unter Bezeichnungen, die noch eben die Grenze des Fulässigen einhalten, ver- 
trieben, von den Derbrauchern aber als Genuß= oder Nahrungsmittel erworben werden; 
zahlreiche Fälle von Derfälschungen von Kakawaren mit Schalenpuloer, insbesondere 
solchem, das aus dem Ausland eingeführt wurde, sind vorgekommen, ohne daß sie auf 
Grund des geltenden Rechts verhindert und sohne daß die eigentlich Schuldigen der 
Bestrafung zugeführt werden konnten. Die lakco.ndustrie hat dringend nach Abbilfe 
verlangt, und es erschien unabweislich, namentlich die im Felde und in Pflege befind- 
lichen Kriegsteilnehmer vor den minderwertigen Erzeugnissen zu bewahren und die 
Quelle der vielfach beklagten Mißbräuche zu verstopfen. In diesem Sinne ist durch die 
ergangene Bekf. v. 10. August 1915 die Einfuhr und der Dertrieb von gepulverten Uakoo- 
schalen, auch in Gemischen, verboten worden. Gewisse Einschränkungen des Derbots 
lind durch Rücksichten auf die Technik der Uakaofabrikation und durch die Absicht, die 
Derwendung der Schalen als Futtermittel sicherzustellen, veranlaßt. In letzterer Be- 
ziehung sind auf Grund der dem Reichskanzler erteilten Dollmacht die orschriften 
über das Unbrauchbarmachen von gepulverten Kakaoschalen zum Genusse für Men- 
schen v. 21. August lo#l5 (RGBl. 515) erlassen worden; danach muß das Dergällen 
durch Gusetzen von Hhäcksel oder Spreu erfolgen. 
z. Bek, über Kunsthonig. Vom 14. November 1916. (N##l. 1271.) 
IRK. Voltsern#. 22. 5. 16.] § 1. Kunsthonig darf nur in fester Form hergestellt 
werden; er darf nur in fester Form und nur unter der Bezeichnung als Kunsthonig unte- 
Ausschluß von Bezeichnungen, die den Eindruck echter Honigware erwecken können, in 
den Verkehr gebracht werden. 
Kunsthonig darf zur gewerbsmäßigen Herstellung von anderen Nahrungsmitteln 
nicht verwendet werden. 
§ 2. Der Procis für Kunsthonig in Würfeln oder Platten zu ½ Kilogramm Rein- 
gewicht, in Pappschachteln (Kartons) verpackt, darf beim Verkaufe durch den Hersteller 
an den Großhändler, vorbehaltlich der Vorschrift im Abs. 4, einschließlich Verpackung 
40 Mark für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen. Bei anderen Verpackungen 
dürfen folgende Preise einschließlich Verpackung für je 50 Kilogramm Reingewicht nicht 
überschritten werden bei Lieferung: 
in ½ Kilogramm-Dosen aus Hartpaprirt 45,00 Marf 
„ sonstigen ½ Kilogramm-Gesaen 50,00 „ 
„ 1 Kilogramm--Gesaßen -..... 47,50» 
„ 2 ½ „„2 45,00 77
	        
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