300 4. Verwertung der Rohstoffe usw. XII. Süßigkeiten, Schokolade und Kunsthonig.
in 4 Kilogramm-Gefäßen (5 Kilogramm-Brutto-Gefäße für
Postversadng 44,45 Mark
„ 5 »............... 41,00 „
„ 17½ «............... 39,50 „
Andere Packungen sind nicht zulässig.
Die Preise schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung und der Verscn-
dung bis zur Station (Bahn oder Schiff) des Abnehmers ein.
Sopweit der Hersteller unmittelbar an den Kleinhändler oder Verbraucher liefert,
darf er einen Zuschlag zu den vorstehenden Preisen bis zum Betrage von 4 Mark auf je
50 Kilogramm nehmen.
§ 3. Beim Verkaufe von Kunsthonig vom Händler zum Hänudler darf, vorbehalt=
lich der Vorschrift im § 4, ein Zuschlag von insgesamt 4 Mark für je 50 Kilogramm nicht
überschritten werden. Die Prelse gelten frei Lager oder Laden des Empfängers.
§ 4. Bei der Abgabe von Kunsthonig im Kleinverkaufe darf zu den nach § 3 sich er-
gebenden Preisen, abgesehen vom Falle des Berkaufs durch den Hersteller (§ 2 Abs. 4),
höchstens ein Betrag von 11 Mark für je 50 Kilogramm Reingewicht zugeschlagen werden.
Dabei dürfen für die nachstehend aufgeführten Packungen die folgenden Preise nicht
überschritten werden:
für 1½/8 Kilogramm Reingewicht, einschließlich Verpackung in
Würfeln oder Platten, verpackt in Papp-
schachteln (Kartonee 0,55 Mark
½ in Dosen aus Hartpapier einschließlich Ver-
packueueggag 0,60 „
„ ½ „ sonstigen Gefäßen, einschließlich Ver-
packug —.p
„ 1 „ Gefäßen einschließlich Verpackung 1,25 „
7 2½ 2 7 ör 5% # * 3,00 77
„ 4 „ „ (5-KRlogramm-Brutto-Gesäße
für Postversadd 4,75 „
Bei losem Verkaufe (Ausstich aus den größeren Gefäßen) darf im Kleinverkaufe
der Preis von 0,55 Mark für je ½ Kilogramm nicht überschritten werden.
Als Kleinverkauf gilt die Abgabe an den Verbraucher in Mengen unter 5 Kilogram m.
§ 5. Das Eigentum an Kunsthonig kann durch Anordnung der zuständigen Behörde
einer von dieser bezeichneten Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Be-
sitzer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugehr.
Der Ubernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte
und Verwertbarkeit der Vorräte von der zuständigen Behörde sestgesetzt. Die höhere
Verwaltungsbehörde entscheidct endgültig über Streitigkeiten, die sich aus der Anord-
nung ergeben.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere
Verwaltungsbehörde anzusehen ist. [ Preußen, Vfg. 27. 11. 16, HMBl., Zust Beh.
Landräte(Oberamtmännech, in den Stadtkreisen: Gemeindevorstände; Höhere VerwBeh.
Reg Pr.; für Berlin Ober Pe.)
§ 6. Die Reichszuckerstelle kann von den Vocschriften dieser Verordnung mit Ge-
nehmigung des Präsidenten des Kriegsernährungsamts Ausnahmen zulassen.
§ 7. Auf die Einfuhr und Durchfuhr von Kunsthonig, Zuckersirup, flüssiger Raffi-
nade und ähnlichen zuckerhaltigen Aufstrichmitteln finden die Vorschciften in den 3§8 27 bis
33 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit Zucker im
Betriebsjahr 1916/17 vom 27. September 1916 (REl. 1085) entsprechende Anwendung.
§ 8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: