304 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIII. Kaffee, Tec und Kakao.
§ 7. Die Zahlung soll in der Regel bei der Abnahme, jedoch spätestens vier Wochen
nach Abnahme erfolgen.
§ 8. Streitigkeiten über die aus dem § 3N sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet
die höhere Verwallungsbehörde endgültig.
8 9. Der Kriegsausschuß hat die übernommenen Vorräte nach Maßgabe der Be-
stimmungen des Reichskanzlers weiterzugeben. .
§10.DerReichökanzlerkannAusnahmenzulassew
8 11. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zuc Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwallungsbehörde und als zuständige
Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. [Preußen, Vfg. 6.5. 16, HMBl. 145.
Höhere Verw Beh.: Reg Pr., in Berlin Ober Pr. Zust Beh. Landrat (Hohenz. Ober-
amtm.) und Polizeiverw. der Stadtkreise; im Landespolizeibez. Berlin der Polizei Pr.
dorts. Orll. Zuständigkeit bestimmt Lagerort des Tecs.)
§ 12. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehntausend
Mark wird bestraft,
1. wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 3 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
2. wer der Bestimmung im §5 2 Satz 1 zuwider Tee in anderer Weise als durch den
Kriegsausschuß absetzt;
3. wer den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
§ 13. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (7. 4.) in Kraft.
Tc) Bek. über Zichorienwurzeln. Vom 6. April 1916. (RGl. 254.)
TRK. Kaffee 8O. 11. 11. 15, 4. 4. 16.] 8 1. Zichorienwurzeln, grün oder gedarrt, dürfen
nicht verfüttert werden, sondern haben ausschließlich der menschlichen Ernährung zu dienen.
Dies gilt nicht für die im 3 2 Abs. 2 Ziffer 2 bezeichneten und für diejenigen Mengen, auf
die der Kriegsausschuß verzichtet hat (§5 5 Abs. 1 Satz 2).
§ 2. Wer Zichorienwurzeln mit Beginn des 8. April 1916 in Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Art, ob Brocken oder Grieß (Malz)
und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsorts dem Kriegs-
ausschusse für Kaffee, Tee und deren Ersatzmillel, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß)
bis zum 13. April 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des
8. April 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang
zu erstatten.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die im Eigentume des Reichs,
eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresver-
waltungen oder der Marineverwaltung stehen.
§ 3. Gedarrte Zichorienwurzeln dürfen nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt
werden.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf die im § 2 Abs. 2 und im § 5 Abs. 1
Satz 2 bezeichneten Mengen sowie auf Mengen, auf die der Kriegsausschuß verzichtet
oder die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
§ 4. Wer gedarrte Zichorienwurzeln in Gewahrsam hatl, hat sie dem Kriegsaus.
schuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verloden. Er hat sie bis zur Abnahme
aufzubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er dem Kriegsausschusse
Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere
Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen.
§ 5. Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Überlassung Verpflichteten binnen
vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 22. Mai 1916 zu erklären,
welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die
er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Absatzbeschränkung des § 3; das gleiche gilt,