Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Einschränkung des Fleisch- und Feitverbrauchs. 315 
§ 2. Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil 
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder well es infolge 
eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind innerhalb 24 
Stunden nach dec Schlachtung der für den Schlachtungsort zuständigen Ortspolizeibehörde 
anzuzeigen. 
#§* 3. Ausnahmen von dlesem Verbote können aus dringenden wirtschaftlichen Grün- 
den für Lämme., die zur Zucht nich!l geeignet sind, auch in anderen Fällen, vom Landrat, 
in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zugelassen werden. 
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß & 5 der eingangs 
erwähnten Bekanntmachung mit Geldstrafe bis zu 1500 M. oder mit Gefängnis bis zu 
3 Monaten bestraft. 
§* 5. Die Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Deutschen 
Reichs- und Preußischen Slaalsanzeiger 130. 8.] in Kraft. 
4. Bek. zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauchs. 
Vom W8. Oktober 1915. (R#l. 714.) 
B###.] 8 1. Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz 
oder teilweise aus Fleisch bestehen, nicht gewerbsmäßig an Verbraucher verabfolgt werden. 
Dies gilt nicht für die Lieserung unmittelbar an die Heeresverwallungen und an die Ma- 
rineverwaltung. 
5* 2. Ju Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften sowie in Vereins= und 
Erfrischungsräumen dürsen 
1. Montags und Donnerstags Fleisch, Wild, Geflügel, Fisch und sonstige Speisen, 
die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes 
Feit und 
2. Sonnabends Schweinefleisch 
nichl verabfolgt werden. 
Gestatlet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. 1 oder 2 verbotenen Fleisches als 
Aufschnitt auf Brot. 
§ 3. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweine- 
fleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Als Fleischwaren gelten Fleisch- 
konserven, Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und Butterschmalz, Ol, Kunst- 
speisefette aller Art, Rinder-, Schaf= und Schweinefett. 
#s# 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverstän- 
digen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verokdnung unterliegenden Personen, 
insbesondere in die Räume, in denen Fleisch, Fleischwaren und Fett gelagert, zubereitel, 
feilgehalten oder verabfolgt werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vor- 
zunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum 
Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu eninehmen. 
Die Unternehmer sowie die von ihnen beslellten Betriebsleiter und Aufsichtsper- 
sonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft 
über das Verfahren bei Herstellung ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangen- 
den Stoffe und deren Herkunft sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen. 
§ 5. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung 
und der Anzelge von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäfts- 
verhällnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenninis kommen, Verschwiegenheit zu 
beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheim- 
nisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 
#§*## 6. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Verkaufs- 
und Betriebsräumen auszuhängen. 
§ 7. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten wird bestraft:
	        
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