316 4. Verwertung der Rohstosse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
1. wer den Vorschriften des & 1 oder des § 2 zuwiderhandelt;
2. wer den Vorschriften des § 5 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der
Mitteilung von Geschäfts= oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;
3. wer den im & 6 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;
4. wer den nach § 10 erlassenen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt.
In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers cin.
§ 8. Die zuständige Behöcde kann Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften,
Bereins. und Erfcischungscäume schließen, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich
in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder
die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlegt sind. Das gleiche gilt für sonstige
Geschäfte, in denen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch
bestehen, feilgehalten werden.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Uber die Beschwerde entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
8 9. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbrauchervereinigungen
Anwendung.
§ 10. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als zusländige Behörde und als höhere Verwal-
tungsbehörde im Sinne dieser Vecordnung anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt,
an Stelle der in den zz 1 und 2 bezeichneten Tage andere zu bestimmen sowie Ausnahmen
von den Vorschriften in den § 1 bis 3 zu gestatten.
§ 11. Dlese Verordnung tritt mit dem 1. November 1915 in Kraft. Der Reichs-
kanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Hierzu:
a) Preußische Ausführungsanweisung vom 1. November 1915.
(09 Bl. 360.)
Die Beslimmungen der Verordnung gelten in der Hauptsache nur für den gewerbs-
mäßigen Absatz von Fleisch und Fetten. (Ausnahmen s. K 2 und 9.) Es wird jedoch er-
wartet, daß auch die Haushaltungen, soweit nicht Ausnahmen durch Krankheit erforder-
lich werden, sich den gleichen Beschränkungen freiwillig unterwerfen werden.
Zu § 1. Die Beschränkungen beziehen sich auf ieden gewerbsmäßigen Vertrieb
von Fleisch, Fleischwaren und Fleischspeisen, also insbesondere auf Fleischer und Gast-
wirte, auch Pensionale.
Die Ausnahme des Absatz 2 des § 2 findet keine Anwendung auf §& 1. Es ist also
an den im § 1 genannten Tagen auch die Abgabe von Brot mit Fleischbelag in gewerbs-
mäßigen Betrieben verboien.
Wegen der Konsumvereine gilt die besondere Bestimmung des ## 9.
Zu § 2. Die Beschränkungen des §+ 2 seten eine gewerbsmäßige Verabfolgung der-
dort genannten Speisen in Gastwirtschaften, Schank= und Speisewirtschaften sowie in
Vereins- und Erfrischungsräumen nicht voraus. Sie gelten auch in Fremdenheimen
(Pensionaten) und Speiseanstalten (Kasinos und Kantinen) ohne Rücksicht auf die Ab-
sicht der Gewinnerzielung.
Nach Abs. 2 des §& 2 ist die Verabfolgung von kalten Braten anders wie als Brot-
belag unzulässig.
Zu §5 8. Die zuständigen Behörden sind die Octspolizeibehörden.
Zu 8 9. Die Vorschriften der Verordnung sinden auf Konsumvereine Anwendung,
auch wenn ihre Betriebe auf Gewinnerzielung verzichten.
Zu § 10. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung sind die Re-
Lgierungspräsidenten, in Berlin der Oberpräsident.