Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren. 317
Sie werden ermächligt, an Stelle der in 88 1 und 2 bezeichneten Tage andere zu
bestimmen sowie Ausnahmen von den Vorschriften in den # 1 bis 3 zu gestatten. Andere
Tage als die in den 5§ 1 und 2 genannten sollen jedoch im allgemeinen nur für Ausnahme-
fälle etwa mit Rücksicht auf örtliche Feiertage, Märkte u. dgl. bestimmt werden.
b) Erlaß des Reichskanzlers vom 1. April 1916. (S5SWBl. 107.)
Nach 8 1 der VO. zur Einschränkung des Fleisch= und Fettverbrauchs vom 28. Ok-
tober 1915 (Rl. 714) ist die Verabfolgung von Speisen, die ganz oder teilweise aus
Fleisch bestehen, Dienstags und Freitags verboten. Von einzelnen Seiten ist diese Vor-
schrift dahln verstanden worden, daß damit auch die Verabfolgung von Fleischbrühen
und der Verkauf sog. Bouillonwürfel u. dgl. an fleischlosen Tagen allgemein untersagt
sei. Da indes Fleischbrühe ohne Zugabe von Fleisch und Suppenwürfel, die Fleisch-
teilc nicht enthalten, nicht als Speisen angesehen werden können, die teilweise aus Fleisch
bestehen, unterllegt die Verabfolgung dieser Speisen nicht dem Beschränkungsverbote
der genannten Verordnung.
Tc) Preußische Verfügung vom 12. Mai 1916. (LMl. 139.)
Auf Grund der Bestimmung im §# 10 Abs. 2 der Verordnung zur Einschränkung
des Fleisch= und Feltverbrauchs vom 28. Oktober 1915 (REBl. 714) ermächtigen wir die
Ortspolizelbehörden, die Abgabe von Fleisch an fleischlosen Tagen im Einzelfalle aus-
nahmsweise dann zuzulassen, wenn bei längerer Ausbewahrung ein Verderb des Fleisches
zu befürchten ist. Von dieser Ermächtigung ist namentlich auf dem Lande für den Ver-
kauf von Fleisch auf Freibänken und für den Verkauf von Fleisch von notgeschlachteten
Tieren Gebrauch zu machen. Da dort Frelbänke vielsach nicht mit Kühleinrichtungen
versehen sind, würde es zu einem Verderben des Fleisches führen können, wenn der Ver-
kauf von Fleisch, insbesondere auch der Verkauf des oft nur beschränkt haltbaren Fleisches
von notgeschlachteten Tieren, grundsätzlich und ausnahmslos an den fleischlosen Tagen
verboten bliebe, was unbedingt vermieden werden muß.
Durch diese Befugnis der Ortspolizeibehörden wird die in der Ausführungsanwelsung
zur Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch= und Fettverbrauchs vom 28. Ok.
tober 1915 (RBl. 714) und vom 1. November 1915 — IIb 13926 M. f. H., IA le 11618
M. f. L. und V. 13908 M. d. J. — zu § 10 erteilte Ermächtigung an die höheren Verwal-
tungsbehörden nicht berührt.
5. Bek. über die Beschränkung der Herstellung von Fleischkonserven
und Wurstwaren. Vom 31. Januar 1916. (REs#l. 75.)
###. § 1. Die gewerbsmäßige Herstellung von Konserven aus Fleisch oder unter Zu-
satz von Fleisch, die durch Erhitzung haltbar gemacht sind, ist verboten.
Als Fleisch gelten Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von Ge-
flügel und Wild aller Art, Wurstwaren und Speck.
8 2. Zur gewerbsmäßigen Herstellung von Wurstwaren darf nicht mehr als ein
Drittel des Gewichts ausgeschlachteter Rinder, Schweine und Schafe verarbeitet werden.
Die Verarbeltung der inneren Teile und des Blutes wird durch diese Beschränkung nicht
getroffen. »
§3.GewetblichenBetrieben,diefabrikmäßigWukstwatenherstellen,kannan
StelledekBelchränlunglm§29estattetwetden,daßmonatlichnichtmehtalseinDrittel
derienigen Fleischmenge zu Wurstwaren verarbeitet wird, dle sie im Monatsdurchschnitte
der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Dezember 1915 verarbeitet haben.
§ 4. Die Vorschriften in §5 1 bis 3 gelten nicht für die Herstellung von Fleischkon-
serven und Wurstwaren zur Erfüllung von Verträgen, die unmittelbar mit den Heeres-
verwaltungen und der Marineverwaltung abgeschlossen sond.