Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Fleischversorgung. 319 
Zu § 5 Abs. 1 und § 10 Abf. 1. Zuständige Behöcden im Sinne der §&# 5 und 10 
sind die Ortspollzeibehörden. 
Zu 8 10 Abs. 2. Höhere Verwaltungsbehörden sind die Regierungspräsidenten, 
in Berlin der Oberprästdent. 
b) Preußische Verfügung vom 17. April 1916. (Hol. 121.) 
Auf Grund des & 8 der VO. vom 31. Januar 1916 (Rchl. 750) ermächtigen 
wir die Regierungspräsidenten, in Berlin den Polizeipcäsidenten, die Einführung eines 
Ein- und Verkaulsbuches für die Fleischereien und Wurstfabriken etwa nach anliegendem 
Muster?") voczuschreiben. Es soll dadurch den Polizeibehörden die Möglichkeit gegeben 
werden, die Befolgung der Vorschriften zu kontrollieren. 
Die Regierungspräsidenten können diese Befugnis auf die Ortspolizelbehörden 
übertragen. 
Wo bereits die Gemeindevorstände auf Grund des § 12 der VO. vom 25. Sep- 
tember 4. November 1915 (RBl. 728) über die Preisprüfungsstellen und die Versor- 
gungsregelung eine den Gegenstand zweckmäßig regelnde Anordnung getroffen haben, 
behält es dabel sein Bewenden. 
6. Bek. über Fleischversorgung, vom 27. März 1916 (Rl. 190) mit 
der Anderung vom 17. August 1916 (K&GBl. 935, i. Kr. seit 18. Aug. 16). 
[BR.] I. Reichsstelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch. 
§ 1. Zur Sicherung des Fleischbedarfs des Heeres und der Marine sowie der 
Zivilbevölkerung wird eine Reichsstelle für die Versorgung mit Vieh und Fleisch (Reichs- 
kleischstelle) gebildel. 
Sie hat die Aufgabe, die Fleischversorgung, insbesondere die Aufbringung von 
Vieh und Fleisch im Reichsgebiet und deren Verteilung, zu regeln. 
Ihr liegt ferner die Verteilung des aus dem Ausland eingeführten Schlachlviehs 
und Fleisches einschließlich der Fleischwaren ob. 
§ 2. Die Reichsfleischstelle ist eine Behörde und besteht aus einem Vorstand und 
einem Beirat. Der Reichskanzler führt die Aufsicht und erläßt die näheren Bestimmungen. 
§ 3. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehren stellver- 
tretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu beslimmenden Anzahl von Mit- 
gliedern. 
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Mitglieder werden vom 
Reichskanzler ernannt. 
§ 4. Der Beirat besteht aus sechzehn Regierungsvertrelern, und zwar außer dem 
Vorsitzenden des Vorstandes als Vorsitzenden aus vier Königlich Preußischen, zwei König- 
lich Bayerischen, einem Königlich Sächsischen, einem Königlich Würtlembergischen, einem 
Großherzoglich Badischen, einem Großherzoglich Hessischen, einem Großherzoglich Mecklen- 
burg. Schwerinschen, einem Großherzoglich Sächsischen, einem Großherzoglich Olden- 
burgischen, einem Hanseatischen und einem Elsaß-Lothringischen Regierungsvertreler. 
Außerdem gehören ihm drei Vertreter des Zentral-Viehhandelsverbandes und je ein 
Vertreter der Fleischverteilungsstellen von Bayern, Württemberg und Baden, des Deut- 
schen Landwirtschaftsrats, des Deutschen Handelstags und des Deutschen Slädtetags, 
ferner je zwei Vertreier der Landwirtschaft, des Viehhandels, des Fleischergewerbes und 
der Verbraucher an; der Reichskanzler ernennt diese Vertreter und einen Stellvertreter 
des Vorsitzenden. 
  
5) Hier nicht mit abgedruckt.
	        
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