Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preuß. Ausführungsanweisung über Fleischversorgung. 323 
Die nach den Bestimmungen der Ausführungsanweisung zur Verordnung über 
Fleischversorgung vom 29. März 1916 (HOMBl. 82) zu § 9 den Oberpräsidenten, in den 
Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden den Regierungspräsidenten, zustehenden Auf- 
gaben bei der Aufbringung des Schlachtviehs werden den Provinzial-(Bezirks-Fleisch- 
stellen übertragen. 
§ 6. Die Verordnung tritt am 15. September d. J. in Kraft. 
b) Preußische Ausführungsanweisung v. 8. September 1916. 
(9M Bl. 313.) 
Unter Aufhebung der Ausführungsanweisungen zu der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers über Fleischversorgung vom 27. März 1916, vom 29. März 1916 (HOMWBl. 82) 
und vom 27. Mai 1916 (I A le 2681 M. f. L., IIb 6458 M. f. H. u. G., V 13791 M. 
d. J.)#) sowie des Erlasses des Ministers des Innern vom 21. Juni 1916 (V 14200) wird 
hierdurch folgendes bestimmt. 
I. Verteilung der Schlachlungen. 
1. Das Landesfleischamt hat die von der Reichssleischstelle für Preußen - ab- 
gesehen vom Regierungsbezirk Sigmaringen — festgesetzte Höchstzahl von Schlachlungen 
auf die Provinzial-(Bezirks-Fleischstellen, diese haben die ihnen zugeteilte Zahl auf die 
Kommunalverbände ihres Bezirks unterzuverteilen. In der zugeteilten Zahl sind die 
Schlachtungen der Selbstversorger (vgl. Nr. 12 dieser Anweisung) nicht mit enlhalten. 
Bei der Unterverteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Bezirke, ins- 
besondere auch der Umfang der Selbstversorgung, zu berücksichtigen; es ist anzustreben, 
daß die vom Kriegsernährungsamte festgesetzte Fleischmenge der der versorgungsberech- 
tigten Bevölkerung überall gegeben werden kann. Ist dies nicht möglich, so sind Gemein- 
den, deren Bevölkerungsverhältnisse eine vorzugsweise Ernährung mit Fleisch erfordern, 
in erster Linie zu berücksichtigen. 
Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen von den Kommunalverbänden auf die 
Gemeinden, von diesen auf die in Betracht kommenden Betriebe ihres Bezirks unter- 
zuverteilen. « 
Die Kommunalverbände und Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die ihnen 
zugewiesene Zahl von Schlachtungen nicht überschritten wird. 
II. Gewerbliche Schlachtungen. 
2. Die Leiter der Kommunalverbände (Landräte, Oberamtmänner, Oberbürger- 
meister) haben für die für ihre Bezirke zugelassenen gewerblichen Schlachtungen den zur 
Schlachtung berechtigten Betrieben Schlachterlaubnisscheine auszustellen. Diese Schlacht-= 
scheine sind nicht übertragbar und haben nur Gülligkeit für den Zeitraum, für den sie aus- 
gestellt werden. Schlachtungen von Rindern, Schweinen und Schasen dürfen, soweit 
es sich nicht um Schlachlungen der Selbstversorger handelt (vgl. Nr. 12 dieser Anweisung), 
nur auf Grund eines vom Leiter des Kommunalverbandes ausgestellten Schlachtscheins 
vorgenommen werden. 
Der Schlachtschein ist dem Fleischbeschauer vor der Vornahme der Lebenbbeschau 
zu übergeben und von diesem mit der Bescheinigung der Schlachtung und der Angabe des 
ermittelten Lebendgewichts des Schlachlliers dem Leiter des Kommunalverbandes oder 
der von diesem bezeichneten Stelle einzureichen. 
Wird dem Fleischbeschauer ein gültiger Schlachtschein nich! vorgelegt, so hat er die 
Lebendbeschau an dem Schlachttier abzulehnen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu 
erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat die Tiere vorläufig zu beschlagnahmen und für 
ihre Unterbringung zu sorgen. Der Eigentümer hat die beschlagnahmten Tiere auf Ver- 
langen der Gemeinde läuflich zu überlassen. Die Gemeinden haben sich bei Verwertung 
der Tiere der Biehhandelsverbände zu bedienen. 
*) PM . 164. 
21O
	        
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