Preuß. Ausführungsanweisung über Fleischversorgung. 323
Die nach den Bestimmungen der Ausführungsanweisung zur Verordnung über
Fleischversorgung vom 29. März 1916 (HOMBl. 82) zu § 9 den Oberpräsidenten, in den
Regierungsbezirken Cassel und Wiesbaden den Regierungspräsidenten, zustehenden Auf-
gaben bei der Aufbringung des Schlachtviehs werden den Provinzial-(Bezirks-Fleisch-
stellen übertragen.
§ 6. Die Verordnung tritt am 15. September d. J. in Kraft.
b) Preußische Ausführungsanweisung v. 8. September 1916.
(9M Bl. 313.)
Unter Aufhebung der Ausführungsanweisungen zu der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers über Fleischversorgung vom 27. März 1916, vom 29. März 1916 (HOMWBl. 82)
und vom 27. Mai 1916 (I A le 2681 M. f. L., IIb 6458 M. f. H. u. G., V 13791 M.
d. J.)#) sowie des Erlasses des Ministers des Innern vom 21. Juni 1916 (V 14200) wird
hierdurch folgendes bestimmt.
I. Verteilung der Schlachlungen.
1. Das Landesfleischamt hat die von der Reichssleischstelle für Preußen - ab-
gesehen vom Regierungsbezirk Sigmaringen — festgesetzte Höchstzahl von Schlachlungen
auf die Provinzial-(Bezirks-Fleischstellen, diese haben die ihnen zugeteilte Zahl auf die
Kommunalverbände ihres Bezirks unterzuverteilen. In der zugeteilten Zahl sind die
Schlachtungen der Selbstversorger (vgl. Nr. 12 dieser Anweisung) nicht mit enlhalten.
Bei der Unterverteilung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der einzelnen Bezirke, ins-
besondere auch der Umfang der Selbstversorgung, zu berücksichtigen; es ist anzustreben,
daß die vom Kriegsernährungsamte festgesetzte Fleischmenge der der versorgungsberech-
tigten Bevölkerung überall gegeben werden kann. Ist dies nicht möglich, so sind Gemein-
den, deren Bevölkerungsverhältnisse eine vorzugsweise Ernährung mit Fleisch erfordern,
in erster Linie zu berücksichtigen.
Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen von den Kommunalverbänden auf die
Gemeinden, von diesen auf die in Betracht kommenden Betriebe ihres Bezirks unter-
zuverteilen. «
Die Kommunalverbände und Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die ihnen
zugewiesene Zahl von Schlachtungen nicht überschritten wird.
II. Gewerbliche Schlachtungen.
2. Die Leiter der Kommunalverbände (Landräte, Oberamtmänner, Oberbürger-
meister) haben für die für ihre Bezirke zugelassenen gewerblichen Schlachtungen den zur
Schlachtung berechtigten Betrieben Schlachterlaubnisscheine auszustellen. Diese Schlacht-=
scheine sind nicht übertragbar und haben nur Gülligkeit für den Zeitraum, für den sie aus-
gestellt werden. Schlachtungen von Rindern, Schweinen und Schasen dürfen, soweit
es sich nicht um Schlachlungen der Selbstversorger handelt (vgl. Nr. 12 dieser Anweisung),
nur auf Grund eines vom Leiter des Kommunalverbandes ausgestellten Schlachtscheins
vorgenommen werden.
Der Schlachtschein ist dem Fleischbeschauer vor der Vornahme der Lebenbbeschau
zu übergeben und von diesem mit der Bescheinigung der Schlachtung und der Angabe des
ermittelten Lebendgewichts des Schlachlliers dem Leiter des Kommunalverbandes oder
der von diesem bezeichneten Stelle einzureichen.
Wird dem Fleischbeschauer ein gültiger Schlachtschein nich! vorgelegt, so hat er die
Lebendbeschau an dem Schlachttier abzulehnen und der Ortspolizeibehörde Anzeige zu
erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat die Tiere vorläufig zu beschlagnahmen und für
ihre Unterbringung zu sorgen. Der Eigentümer hat die beschlagnahmten Tiere auf Ver-
langen der Gemeinde läuflich zu überlassen. Die Gemeinden haben sich bei Verwertung
der Tiere der Biehhandelsverbände zu bedienen.
*) PM . 164.
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