328 4. Verwertung der Rohstofse usw. XIV. Fleisch, Wild, Fische usw.
aus solchen Schlachtungen darf gegen Entgelt außer an die im § 10 Abs. 1 der Verorbnung
bezelchneten Personen nur an den Kommunalverband oder mit seiner Genehmigung
stattfinden.
Über die Anrechnung solcher Schlachtungen, die von den als Selbstversorger an-
erkannten Betrieben und Anstalten (#& 9 Abs. 2 der Verordnung) für Selbstversorgungs-
zwecke vorgenommen werden, auf die Höchstzahl der zugelassenen Schlachtungen (Nr. 1
dieser Anweisung), trifft das Landesfleischamt Bestimmung.
13. Nach §# 9 Abs. 2 de: Verordnung vom 21. August 1916 werden mehrere Per-
sonen, die für den eigenen Verbrauch gemeinsam Schweine mästen, ebenfalls als Selbst-
versorger angesehen. Es kann ihnen also die Genehmigung zur Schlachtung für Selbst-
versorgungszwecke erteilt werden, wenn sie das Schwein sechs Wochen lang in einer ihrer
Wirtschaften gehalten und gemeinsam gemästet haben, und auch sonst die Vor- ussetzungen
für Erteilung der Genehmigung (Nr. 12a# dieser Anweisung) vorliegen. Als gemeinsam
gemästet gilt das Schwein nur, wenn es aus Erzeugnissen oder Abfällen der Wirtschaften
aller Beteiligten ernährt wocden ist. Die bloße Zahlung elnes Entgelts für die Mästung
oder zur Anschaffung von Futlermitteln ist als gemeinschaftliche Mästung nicht anzusehen.
Es ist streng darauf zu achten, daß süc Schweine, die gegen Entgelt für einen Dritien ge-
mästet worden sind, die Genehmigung nicht erteilt wird.
14. Von der Befugnis, Krankenhäuser und ähnliche Anstalten, die Schweine aus-
schließlich zur Versorgung der von ihnen zu beköstigenden Personen, sowie gewerblliche
Betriebe, die Schweine ausschließlich zur Versorgung ihrer Angestellten und Acbeiter
mästen, als Selbstversorger anzuerkennen (§ 9 Abs. 2 der Verordnung vom 21. August
1916) ist im Interesse der Förderung der Schweinehaltung nach Möglichkeit Gebrauch.
zu machen. Die Angestellten und Arbeiter, denen von den Betrieben das Fleisch über-
lassen wird, haben die entsprechenden Fleischmarken abzuliefern. Dabei sind ihnen jedoch.
nur die in § 10 der Verordnung festgesetzten Bruchteile des Schlachtgewichts auf die Ab-
schnllte der Karte in Anrechnung zu bringen. Die Kommunalverbände haben die nöligen.
Vorschriften für die Regelung der Abgabe und des Verbrauchs zu treffen.
VI. Notschlachtungen.
15. Notschlachtungen unterliegen nicht den Bestimmungen der Nr. 1 und 12 dieser
Anweisung. Sie sind unverzüglich, spätestens innerhalb 24 Stunden nach der Schlach-
tung, dem Landrat (Oberamtmann, Oberbürgermeister) anzuzeigen. Zur Anzeige ver-
pflichtet ist außer dem Schlachtenden auch der Fleischbeschauer, bei Schweinen auch der
Trichlnenschauer. Bei der Anzeige ist das Schlachtgewicht der ausgeschlachteten Tiere-
anzugeben.
Fleisch aus Notschlachtungen ist gegen eine im Streitfalle von der Provinzial-(Be-
zirks-)Fleischstelle endgültig festzusetzende Entschädigung an die von dem Leiter des Kom-
munalverbandes zu bezeichnende Stelle abzuliesern und von dieser nach Anweisung des
Verbandes zu verwerten. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, daß ein Verderben des Fleisches
unter allen Umständen verhütet wird. Sofern und solange besondere Stellen vom Kom-
munalverbande nicht bezeichnet sind, har die Ablieserung des Fleisches an den Gemeinde-
(Guts-Vorsteher zu erfolgen. Dieser hat alsdann für die Verwertung Sorge zu tragen.
und dem Kommunalverband Anzelge zu erstatten.
Fleisch aus Notschlachtungen, das bei der amtlichen Fleischbeschau als bedingt
tauglich oder minderwertig befunden worden ist, unterliegt der Verbrauchsregelung nicht
(§ 11 der Verordnung vom 21. August 1916).
VII. Aufbringung des Schlachtviehs.-)
16. Dle rechtzeitige und vollständige Beschaffung des zur Deckung des Bedarfs
des Heeres, der Marine und der Zivilbevölkerung aufzubringenden Schlachtvlehs wird
den Biehhandelsverbänden, im Regierungsbezirke Sigmacingen dem Regierungspräsi-
2) Ülber die Viehhandelsverbände ist zu vgl. Bd. 3, 202ff.