Full text: Kriegsbuch.Vierter Band. (4)

Preuß. Ausführungsanweisung über Fleischversorgung. 329 
denten, nach der Verteilung durch das Landesfleischamt übertragen. Die Viehhandels- 
verbände, in Sigmaringen der Regierungspräsident, haben den freihändigen Ankauf von 
Schlachtvieh so zu regeln, daß alles zur Schlachtung verkaufte Vieh an den Verband selbst 
oder an die von ihm bezeichneten Personen oder Stellen abgeliefert wird, damit sie für 
eine rechtzeitige und vollständige Bereitstellung an den vom Landesfleischamt aufge- 
gebenen Stellen Sorge tragen können. 
Der Ankauf von Vieh zur Schlachtung durch andere als die von den Viehhandels- 
verbänden hierfür bestimmten Personen oder Stellen sowie der Verkauf von Vieh zur 
Schlachtung an andere Personen oder Stellen ist verboten. 
17. Ist ein Viehhandelsverband nicht in der Lage, dle ihm vom Landesfleischamte 
zur Beschaffung aufgegebenen Mengen Schlachtvieh vollständig und rechlzeitig freihändig 
zu erwerben, so hat er die sehlende Menge unverzüglich der Provinzial-(Bezirks-Fleisch- 
stelle an zuzeigen. Diese hat die Fehlmenge sofort auf die Kommunalberbände oder ein- 
zelne von ihnen umzulegen. Die Provinzial-(Bezirks-Fleischstellen sind zur alsbaldigen. 
Umlegung der dem Viehhandelsverbande zur Aufbringung ausgegebenen Viehmengen 
auf die Kommunalverbände auch dann verpflichtet, wenn nach Lage der Verhällnisse 
die Aufbringung der Viehmenge im freihändigen Ankauf voraussichtlich unmöglich ist. 
Die Umlegung auf die Kommunalverbände hat unter Hinzuziehung besonderer 
Sachverständiger aus den Kreisen der Landwirtschaftskammer und des Viehhandels im 
Einvernehmen mis dem Viehhandelsverbande zu erfolgen und muß nach Möglichkeit den 
wirlschaftlichen Verhällnissen in der Biehhaltung der einzelnen Kommunalverbände 
Rechnung tragen. Ersorderlichenfalls kann für Tiere einer Viehgatlung, deren Aufbringung 
unmöglich ist, nach den von dem Zentral-Viehhandelsverband ausgestellten Grundsätzen 
Ersatz durch Lieferung von Tieren einer anderen Viehgattung erfolgen. Soweit Vieh- 
kataster über das abzugebende Schlachtvieh vorhanden sind, sind sie bei der Verteilung mit 
heranzuziehen. Eine schematische Verteilung lediglich nach der Höhe des Viehstandes ist 
nicht angängig. 
Die Kommunalverbände haben die angeforderten Mengen nach den gleichen Grund- 
sätzen, wie sie für die Provinzial-(Bezirks-)Fleischstellen vorgeschrieben sind, auf die Ge- 
meinden zu verteilen, die — nötigenfalls unter Anwendung der Bestimmungen im § 2 
des Gesetzes, betr. Höchstpreise — die Tiere zu beschaffen haben. 
Den Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe sind die Tiere nicht zu enteignen, 
die sie zur Forlführung ihres Wirtschaftsbetriebs bedürsen. Die zur Bestellung erforder- 
lichen Zugochsen und Zugkühe, die gutmilchenden und unzweifelhaft tragenden Kühcr und. 
Färsen und die zur Zucht besonders geeigneten Tiere sind den Besitzern, wenn irgend 
möglich, zu belassen. In Streitfällen entscheidet über die Zulässigkeit der Fortnahme die 
Provinziol-(Bezirks-)Fleischstelle. Schweine im Lebendgewicht unter 180 Pfund sowie 
solche Schweine, die zur Versorgung des Haushalts des Besitzers bestimmt und erforderlich 
sind, oder die auf Grund eines mit der provinziellen Mastorganisation abgeschlossenen 
Vertrags gemästet werden, Kälber und Schafe sind von der Enteignung auszuschließen. 
In Zuchtviehherden dürfen nur zur Mast aufgestellte Tiere enteignet werden. Werden 
von den Besitzern Tiere freiwillig zur Verfügung gestellt, so sind diese in erster Linie zu 
nehmen. Es ist unzulässig, unter Zurückweisung angebotener Tiere andere zu enteignen. 
Bei der Festsetzung des Übernahmepreises sind, soweil ein Höchstpreis nicht besteht, 
die von dem Zentral-Viehhandelsverband aufgestellten Preise zu berücksichtigen. Welche 
Herden als Zuchtviehherden anzusehen sind, entscheidet in Zweifelsfällen die Provinzial- 
(Bezirks-Fleischstelle nach Anhörung der Landwirtschaftskammer. Als Zuchtviehherden 
gelten auch Zuchtviehbetriebe. 
Im Regierungsbezirke Sigmaringen hat die Unterverteilung auf die Kommunal- 
verbände durch den Regierungspräsidenten zu erfolgen. 
18. Die Kommunalverbände und Gemeinden haben den Viehhandelsverbänden, die 
mit der Lieferung von Vieh an sie beauftragt sind, auf Verlangen eine Stelle zu bezeichnen. 
die das gelieferte Schlachtvieh zu übernehmen hat. Solange keine rechtsfähige und kredit-
	        
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